Entscheidung 1 Ob 511/89
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.02.1989
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karl K***, öffentlicher Notar, Wien 17., Elterleinplatz 8, vertreten durch Dr. Mag. Harald Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Jürgen K***, Angestellter, Wien 10., Buchengasse 34/1, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 52.691 S sA (Revisionsinteresse 44.433 S sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29.November 1988, GZ 11 R 181/88-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 19. April 1988, GZ 30 Cg 56/87-11, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, sein Urteil durch den Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3 ZPO zu ergänzen.Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, sein Urteil durch den Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gab dem zuletzt auf Zahlung von 52.691 S sA gerichteten Klagebegehren lediglich mit 892 S sA statt und wies das Mehrbegehren von 51.799 S sA ab.
Infolge Berufung des Klägers änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes, das in seinem stattgebenden Teil unberührt blieb, dahin ab, daß es dem (restlichen) Klagebegehren mit 44.433 S sA stattgab und das Mehrbegehren von 8.159 S sA abwies, ohne in sein Urteil einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision (gegen den stattgebenden Teil) gemäß § 500 Abs. 3 ZPO aufzunehmen.Infolge Berufung des Klägers änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes, das in seinem stattgebenden Teil unberührt blieb, dahin ab, daß es dem (restlichen) Klagebegehren mit 44.433 S sA stattgab und das Mehrbegehren von 8.159 S sA abwies, ohne in sein Urteil einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision (gegen den stattgebenden Teil) gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO aufzunehmen.
Gegen den stattgebenden Ausspruch im berufungsgerichtlichen Urteil richtet sich die als außerordentliche Revision ausgeführte, auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützte Revision des Beklagten, über die derzeit noch nicht entschieden werden kann.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den abändernden Teil des zweitinstanzlichen Urteils ist angesichts des davon betroffenen Streitwertes (44.433 S) gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung dort näher umschriebener Rechtsfragen abhängt, so daß das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs. 3 ZPO hätte aussprechen müssen, ob die Revision nach der vorher genannten Gesetzesstelle zulässig ist. Der Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3 ZPO ist jedenfalls erforderlich, weil eine im Verfahren aufgetauchte und von den Vorinstanzen behandelte Rechtsfrage, die weder im Sinne des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO noch sonst in der außerordentlichen Revision als Revisionsgrund geltend gemacht bzw. ausgeführt wurde, bei der ersten Prüfung gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO nicht von Amts wegen darauf zu untersuchen ist, ob die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO erfüllt werden, wogegen eine solche Beschränkung der allseitigen rechtlichen Prüfung bei Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht in Betracht kommt. Hat das Berufungsgericht den Ausspruch unterlassen, so ist er von ihm durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsausspruches nachzutragen. Das Gericht zweiter Instanz hat - je nach Inhalt seines Ausspruches - das Nötige zu veranlassen.Gegen den abändernden Teil des zweitinstanzlichen Urteils ist angesichts des davon betroffenen Streitwertes (44.433 S) gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung dort näher umschriebener Rechtsfragen abhängt, so daß das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO hätte aussprechen müssen, ob die Revision nach der vorher genannten Gesetzesstelle zulässig ist. Der Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO ist jedenfalls erforderlich, weil eine im Verfahren aufgetauchte und von den Vorinstanzen behandelte Rechtsfrage, die weder im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO noch sonst in der außerordentlichen Revision als Revisionsgrund geltend gemacht bzw. ausgeführt wurde, bei der ersten Prüfung gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO nicht von Amts wegen darauf zu untersuchen ist, ob die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erfüllt werden, wogegen eine solche Beschränkung der allseitigen rechtlichen Prüfung bei Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht in Betracht kommt. Hat das Berufungsgericht den Ausspruch unterlassen, so ist er von ihm durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsausspruches nachzutragen. Das Gericht zweiter Instanz hat - je nach Inhalt seines Ausspruches - das Nötige zu veranlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00511.89.0207.000
Dokumentnummer
JJT_19890207_OGH0002_0010OB00511_8900000_000