Der von der beklagten Partei erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Bei Anträgen auf Bewilligung der Streitanmerkung bestimmt sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses auch dann, wenn der Antrag beim Prozessgericht gestellt wurde, nach der Vorschrift des § 126 GBG (Spruch 20 neu = SZ 7/364; RZ 1979/43; EvBl 1957/29; Feil, Österreichisches Grundbuchrecht 317). Nach dieser Gesetzesstelle ist ein weiterer Rekurs unstatthaft, wenn der Rekurs von der zweiten Instanz abgewiesen wird. Wird dem Rekurs aber stattgegeben, so kann dagegen der Rekurs an die dritte Instanz ergriffen werden. Nach Bartsch, Grundbuchsgesetz7 601 steht im Falle der Abänderung der erstrichterlichen Entscheidung durch das Rekursgericht der durch diese Abänderung gekränkten Partei der Revisionsrekurs an die dritte Instanz zu. Dies entsprach auch der älteren Rechtsprechung (NZ 1891, 285 und die von Bartsch aaO FN 3 und 4 berichteten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs). Gegen den bestätigenden Teil einer teilweise abändernden Entscheidung wurde dem dadurch Beschwerten ein weiteres Rechtsmittel demnach nicht eingeräumt. In seiner Plenarentscheidung SZ 30/65 sprach der Oberste Gerichtshof allerdings aus, dass der dem Jud 56 neu = SZ 24/335 zugrundeliegende Gedanke, dass von einer bestätigenden Entscheidung nur dann gesprochen werden könne, wenn die Entscheidung vollständig bestätigt werde, wie im Verfahren außer Streitsachen (JBl 1956, 76) in gleicher Weise auch im Bereich des Grundbuchsgesetzes analog Anwendung zu finden habe. Ändere das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss nur teilweise ab, sei seine Entscheidung zur Gänze, also auch im Umfang des bestätigenden Teils mit Revisionsrekurs anfechtbar. An dieser Rechtsprechung hielt der Oberste Gerichtshof fest (RpflSlgG 597, 1514; EFSlg 30.494 ua). Der Gesetzgeber der Zivilverfahrensnovelle 1983 hat für den Bereich der Zivilprozessordnung durch die Neufassung der Bestimmungen der §§ 502 Abs 3 und 528 Abs 1 Z 1 das ausdrücklich erklärte Ziel (RV 669 BlgNR XV. GP 58, 60; AB 1337 BlgNR XV. GP 20) verfolgt, die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen abweichend von den Rechtssätzen des Jud 56 neu zu regeln. Danach ist gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts die Revision nur zulässig, wenn der gesamte Wert dieses Teils 60.000 S übersteigt; ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung ist immer unzulässig (Petrasch, Das neue Revisions-Rekurs-Recht in ÖJZ 1983, 175, 203). Diese Rechtsmittelbeschränkungen der Zivilprozessordnung sind jedenfalls dann für andere Verfahrensarten anzuwenden, wenn dort auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen wird (so zB die §§ 78, 402 EO, § 171 KO, § 76 Abs 2 AO ua). Die neu gefasste Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO muss aber zu einer Änderung der Rechtslage auch dort führen, wo das Jud 56 neu bloß aufgrund einer Analogie angewendet wurde. Selbst wenn man entgegen Bartsch aaO und der dort angeführten älteren Rechtsprechung die Vorschrift des § 126 GBG insoweit als planwidrig lückenhaft ansähe, als es an einer Bestimmung über die Anfechtbarkeit nur teilweise bestätigender Beschlüsse mangle, könnte nach Inkrafttreten der Zivilverfahrensnovelle 1983 im Wege der Gesetzesanalogie nunmehr nur die abgeänderten Vorschriften des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO zur Lückenfüllung herangezogen werden. Nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ist aber ein Rekurs gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz nicht zulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt worden ist. Diese Bestimmung hat daher auch für das Grundbuchsverfahren zu gelten. Der beklagten Partei ist es demnach verwehrt, den bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses erneut zu bekämpfen; ihr dagegen gerichteter Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.Bei Anträgen auf Bewilligung der Streitanmerkung bestimmt sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses auch dann, wenn der Antrag beim Prozessgericht gestellt wurde, nach der Vorschrift des Paragraph 126, GBG (Spruch 20 neu = SZ 7/364; RZ 1979/43; EvBl 1957/29; Feil, Österreichisches Grundbuchrecht 317). Nach dieser Gesetzesstelle ist ein weiterer Rekurs unstatthaft, wenn der Rekurs von der zweiten Instanz abgewiesen wird. Wird dem Rekurs aber stattgegeben, so kann dagegen der Rekurs an die dritte Instanz ergriffen werden. Nach Bartsch, Grundbuchsgesetz7 601 steht im Falle der Abänderung der erstrichterlichen Entscheidung durch das Rekursgericht der durch diese Abänderung gekränkten Partei der Revisionsrekurs an die dritte Instanz zu. Dies entsprach auch der älteren Rechtsprechung (NZ 1891, 285 und die von Bartsch aaO FN 3 und 4 berichteten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs). Gegen den bestätigenden Teil einer teilweise abändernden Entscheidung wurde dem dadurch Beschwerten ein weiteres Rechtsmittel demnach nicht eingeräumt. In seiner Plenarentscheidung SZ 30/65 sprach der Oberste Gerichtshof allerdings aus, dass der dem Jud 56 neu = SZ 24/335 zugrundeliegende Gedanke, dass von einer bestätigenden Entscheidung nur dann gesprochen werden könne, wenn die Entscheidung vollständig bestätigt werde, wie im Verfahren außer Streitsachen (JBl 1956, 76) in gleicher Weise auch im Bereich des Grundbuchsgesetzes analog Anwendung zu finden habe. Ändere das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss nur teilweise ab, sei seine Entscheidung zur Gänze, also auch im Umfang des bestätigenden Teils mit Revisionsrekurs anfechtbar. An dieser Rechtsprechung hielt der Oberste Gerichtshof fest (RpflSlgG 597, 1514; EFSlg 30.494 ua). Der Gesetzgeber der Zivilverfahrensnovelle 1983 hat für den Bereich der Zivilprozessordnung durch die Neufassung der Bestimmungen der Paragraphen 502, Absatz 3 und 528 Absatz eins, Ziffer eins, das ausdrücklich erklärte Ziel Regierungsvorlage 669 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 58, 60; Ausschussbericht 1337 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 20) verfolgt, die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen abweichend von den Rechtssätzen des Jud 56 neu zu regeln. Danach ist gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts die Revision nur zulässig, wenn der gesamte Wert dieses Teils 60.000 S übersteigt; ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung ist immer unzulässig (Petrasch, Das neue Revisions-Rekurs-Recht in ÖJZ 1983, 175, 203). Diese Rechtsmittelbeschränkungen der Zivilprozessordnung sind jedenfalls dann für andere Verfahrensarten anzuwenden, wenn dort auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen wird (so zB die Paragraphen 78, 402, EO, Paragraph 171, KO, Paragraph 76, Absatz 2, AO ua). Die neu gefasste Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO muss aber zu einer Änderung der Rechtslage auch dort führen, wo das Jud 56 neu bloß aufgrund einer Analogie angewendet wurde. Selbst wenn man entgegen Bartsch aaO und der dort angeführten älteren Rechtsprechung die Vorschrift des Paragraph 126, GBG insoweit als planwidrig lückenhaft ansähe, als es an einer Bestimmung über die Anfechtbarkeit nur teilweise bestätigender Beschlüsse mangle, könnte nach Inkrafttreten der Zivilverfahrensnovelle 1983 im Wege der Gesetzesanalogie nunmehr nur die abgeänderten Vorschriften des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zur Lückenfüllung herangezogen werden. Nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist aber ein Rekurs gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz nicht zulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt worden ist. Diese Bestimmung hat daher auch für das Grundbuchsverfahren zu gelten. Der beklagten Partei ist es demnach verwehrt, den bestätigenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses erneut zu bekämpfen; ihr dagegen gerichteter Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.