Der Rekurs ist berechtigt.
Zunächst kann keine Frage bestehen, daß auch der Kläger nіcht eine Zerstörung der Substanz des Hauses, sondern eine Veräußerung des Superädifikates unter Verbleiben auf dem gegenwärtigen Standort anstrebt. Das ergibt sich schon aus der Klage, in der der Kläger zur Begründung, warum keine Realteilung möglich sei, auf den dies ausschließenden Pachtvertrag verweist, was nur bedeuten kann, daß die Veräußerung unter Aufrechterhaltung des Pachtvertrages bzw Übertragung der daraus erfließenden Rechte auf den Erwerber erfolgen soll. Das Berufungsgericht hob richtig hervor, daß die Teilung eines im Miteigentum stehenden Superädifikates ohne Zerstörung der Substanz des Hauses nur möglich ist, wenn auch das Bestandrecht mitveräußert wird, was ohne Zustimmung des Bestandgebers ohne Wirkung ist (EvBl 1972/199; SZ 44/101). Das bedeutet aber, daß nicht nur bis zum Schluß der Verhandlung die Zustimmung des Bestandgebers vorliegen muß, sondern auch das Klagebegehren dahin zu lauten hat, daß die Miteigentumsteilung durch Feilbietung des Superädifikats und des Bestandrechtes zu geschehen hat. Vom Веstandrecht ist im Klagebegehren keine Rede, so daß, wie das Berufungsgericht auch erkannte, das Klagebegehren ausgedehnt werden mußte. Es handelte sich hiebei um eine Klagsänderung, da gemäß § 235 Abs 4 ZPO zwar die tatsächlichen Angaben der Klage und die in derselben angebotenen Beweise, ohne dass eine Klagsänderung vorläge, geändert, ergänzt, erläutert oder berichtigt werden können, hievon aber nur das Tatsachenvorbringen, nicht aber das Klagebegehren betroffen werden darf (EvBl 1974/238); Klagsänderungen sind aber grundsätzlich nicht zuzulassen, wenn die Entscheidung über das ursprüngliche Begehren bereits gefällt werden kann oder wenigstens die Klagsänderung am Beginn der Streitverhandlung noch vor Erörterung des Sachverhaltes mit dem Beklagten und vor Fassung eines Beweisbeschlusses vorgenommen wird (SZ 43/35 ua).Zunächst kann keine Frage bestehen, daß auch der Kläger nіcht eine Zerstörung der Substanz des Hauses, sondern eine Veräußerung des Superädifikates unter Verbleiben auf dem gegenwärtigen Standort anstrebt. Das ergibt sich schon aus der Klage, in der der Kläger zur Begründung, warum keine Realteilung möglich sei, auf den dies ausschließenden Pachtvertrag verweist, was nur bedeuten kann, daß die Veräußerung unter Aufrechterhaltung des Pachtvertrages bzw Übertragung der daraus erfließenden Rechte auf den Erwerber erfolgen soll. Das Berufungsgericht hob richtig hervor, daß die Teilung eines im Miteigentum stehenden Superädifikates ohne Zerstörung der Substanz des Hauses nur möglich ist, wenn auch das Bestandrecht mitveräußert wird, was ohne Zustimmung des Bestandgebers ohne Wirkung ist (EvBl 1972/199; SZ 44/101). Das bedeutet aber, daß nicht nur bis zum Schluß der Verhandlung die Zustimmung des Bestandgebers vorliegen muß, sondern auch das Klagebegehren dahin zu lauten hat, daß die Miteigentumsteilung durch Feilbietung des Superädifikats und des Bestandrechtes zu geschehen hat. Vom Веstandrecht ist im Klagebegehren keine Rede, so daß, wie das Berufungsgericht auch erkannte, das Klagebegehren ausgedehnt werden mußte. Es handelte sich hiebei um eine Klagsänderung, da gemäß Paragraph 235, Absatz 4, ZPO zwar die tatsächlichen Angaben der Klage und die in derselben angebotenen Beweise, ohne dass eine Klagsänderung vorläge, geändert, ergänzt, erläutert oder berichtigt werden können, hievon aber nur das Tatsachenvorbringen, nicht aber das Klagebegehren betroffen werden darf (EvBl 1974/238); Klagsänderungen sind aber grundsätzlich nicht zuzulassen, wenn die Entscheidung über das ursprüngliche Begehren bereits gefällt werden kann oder wenigstens die Klagsänderung am Beginn der Streitverhandlung noch vor Erörterung des Sachverhaltes mit dem Beklagten und vor Fassung eines Beweisbeschlusses vorgenommen wird (SZ 43/35 ua).
Die Aufhebung einer erstgerichtlichen Entscheidung, um dem Kläger eine Klagsänderung zu ermöglichen, kommt daher nicht in Betracht. Es ist aber auch eine Erörterung des Sachverhaltes nach § 182 Abs 1 ZPO in dieser Richtung dem Erstgericht nicht aufzutragen. Nach § 182 Abs 1 ZPO hat der Richter nur darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Anspruches geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Tatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen. Aufgabe des Gerichtes ist es also nur, alle tatsächlichen Umstände zu erörtern, die für die Beurteilung der Berechtigung des Klagebegehrens, wie es der Kläger stellte, maßgeblich sind. Die Parteien sind außerdem noch darauf hinzuweisen, ein unklares Begehren (ohne Änderung seines Inhaltes) zu präzisieren. Die Anleitung hat hingegen nicht so weit zu gehen, ein rechtlich unzulässiges und daher abzuweisendes Begehren durch eine Klagsänderung dahin abzuändern oder zu erweitern, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung doch noch gegeben sein könnten. Ein Klagebegehren, das aus den Klagsbehauptungen aus rechtlichen Gründen nicht abgeleitet werden kann, ist vielmehr ohne Aufnahme von Beweisen abzuweisen. Das hat der Oberste Gerichtshof auch in den Rechtsstreiten, in denen die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen ergingen, getan. Im Ergebnis mit Recht setzt sich damit die Beklagte gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zur Wehr. Die Sache ist im Sinne einer Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles und Abweisung des Klagebegehrens entscheidungsreif.Die Aufhebung einer erstgerichtlichen Entscheidung, um dem Kläger eine Klagsänderung zu ermöglichen, kommt daher nicht in Betracht. Es ist aber auch eine Erörterung des Sachverhaltes nach Paragraph 182, Absatz eins, ZPO in dieser Richtung dem Erstgericht nicht aufzutragen. Nach Paragraph 182, Absatz eins, ZPO hat der Richter nur darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Anspruches geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Tatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen. Aufgabe des Gerichtes ist es also nur, alle tatsächlichen Umstände zu erörtern, die für die Beurteilung der Berechtigung des Klagebegehrens, wie es der Kläger stellte, maßgeblich sind. Die Parteien sind außerdem noch darauf hinzuweisen, ein unklares Begehren (ohne Änderung seines Inhaltes) zu präzisieren. Die Anleitung hat hingegen nicht so weit zu gehen, ein rechtlich unzulässiges und daher abzuweisendes Begehren durch eine Klagsänderung dahin abzuändern oder zu erweitern, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung doch noch gegeben sein könnten. Ein Klagebegehren, das aus den Klagsbehauptungen aus rechtlichen Gründen nicht abgeleitet werden kann, ist vielmehr ohne Aufnahme von Beweisen abzuweisen. Das hat der Oberste Gerichtshof auch in den Rechtsstreiten, in denen die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen ergingen, getan. Im Ergebnis mit Recht setzt sich damit die Beklagte gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zur Wehr. Die Sache ist im Sinne einer Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles und Abweisung des Klagebegehrens entscheidungsreif.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.