Die vom Kläger erhobene Revision, in der das Urteil des Berufungsgerichtes zur Gänze angefochten wird, ist unzulässig. Entgegen den Ausführungen in der Revision ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision die Verbindung mehrerer Rechtssachen gemäß § 187 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung ohne Einfluß. Jeder der mit verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüche muß als Streitgegenstand gesondert betrachtet werden. Eine Zusammenrechnung von solchen getrennt geltend gemachten Ansprüchen findet nicht statt (SZ 58/161; JBl 1984, 554; SZ 56/76 uva, zuletzt 1 Ob 647, 1527/87; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 786). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO ist daher der Streitgegenstand der Klage mit jenem der Aufkündigung auch dann nicht zusammenzurechnen, wenn das Verfahren über beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und zur gemeinsamen Entscheidung geführt hat.Die vom Kläger erhobene Revision, in der das Urteil des Berufungsgerichtes zur Gänze angefochten wird, ist unzulässig. Entgegen den Ausführungen in der Revision ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision die Verbindung mehrerer Rechtssachen gemäß Paragraph 187, ZPO zur gemeinsamen Verhandlung ohne Einfluß. Jeder der mit verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüche muß als Streitgegenstand gesondert betrachtet werden. Eine Zusammenrechnung von solchen getrennt geltend gemachten Ansprüchen findet nicht statt (SZ 58/161; JBl 1984, 554; SZ 56/76 uva, zuletzt 1 Ob 647, 1527/87; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 786). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist daher der Streitgegenstand der Klage mit jenem der Aufkündigung auch dann nicht zusammenzurechnen, wenn das Verfahren über beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und zur gemeinsamen Entscheidung geführt hat.
Da der Streitwert der Mietzinsklage den Betrag von S 60.000,-- nicht übersteigt, ist die gegen das bestätigende Berufungsurteil erhobene Revision gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig. Die rechtskräftige Abweisung der Mietzinsklage ist aber, wie der Revisionswerber selbst erkennt, für die auf den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG gestützte Aufkündigung präjudiziell. Steht auch für den Obersten Gerichtshof rechtskräftig fest, daß in dem für die Aufkündigung herangezogenen Zeitraum ein Mietzinsrückstand nicht besteht, ist der einzige geltend gemachte Kündigungsgrund nicht gegeben. Ist es dem Obersten Gerichtshof wegen der Rechtskraft des Zahlungsbegehrens verwehrt, die Frage, ob zwischen den Parteien des Mietvertrages wirksam eine Erhöhung des Mietzinses vereinbart wurde, zu überprüfen, liegt auch im Sinn des § 503 Abs 4 Z 1 ZPO für die Aufkündigung keine Rechtsfrage vor, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.Da der Streitwert der Mietzinsklage den Betrag von S 60.000,-- nicht übersteigt, ist die gegen das bestätigende Berufungsurteil erhobene Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässig. Die rechtskräftige Abweisung der Mietzinsklage ist aber, wie der Revisionswerber selbst erkennt, für die auf den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG gestützte Aufkündigung präjudiziell. Steht auch für den Obersten Gerichtshof rechtskräftig fest, daß in dem für die Aufkündigung herangezogenen Zeitraum ein Mietzinsrückstand nicht besteht, ist der einzige geltend gemachte Kündigungsgrund nicht gegeben. Ist es dem Obersten Gerichtshof wegen der Rechtskraft des Zahlungsbegehrens verwehrt, die Frage, ob zwischen den Parteien des Mietvertrages wirksam eine Erhöhung des Mietzinses vereinbart wurde, zu überprüfen, liegt auch im Sinn des Paragraph 503, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für die Aufkündigung keine Rechtsfrage vor, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Die Revision ist als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.