Das Gericht zweiter Instanz hob infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Erstgerichtes auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es ging unter Hinweis auf die in der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärte (bzw wiederholte) Rechtswahl der Parteien ebenfalls von der Anwendung materiellen österreichischen Rechtes aus. Nach den als unbedenklich übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen sei von der beklagten Partei die hier geltend gemachte Provision von 3 % für die vor Wirksamwerden der Vereinbarung vom 9.5.1988 liegenden Geschäftsfälle zugesagt worden. Diese Ansprüche der klagenden Partei seien auch nicht zufolge der festgestellten Verhaltensweise des Ing. Hermann B***** und der daraus von der beklagten Partei gezogenen rechtlichen Konsequenzen verwirkt. Schadenersatzforderungen bestünden schon mangels (Feststellung) eines konkreten Schadens nicht. Im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfung der Sache erweise sich jedoch das Verfahren noch nicht als spruchreif, weil die klagende Partei zur Fälligkeit ihrer Provisionsforderungen kein Vorbringen erstattet habe, diese Frage jedoch von Amts wegen im Lichte der (ausführlich dargelegten) rechtlichen Anknüpfungsmöglichkeiten und Beweislastfragen mit den Parteien erörtert werden müsse. Damit die Parteien vor überraschenden Rechtsansichten geschützt würden, bedürfe es der Aufhebung des Ersturteils.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Rekurse beider Parteien. Nur der Rekurs der klagenden Partei ist gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht erachtete die Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes allein deshalb als notwendig, weil die Frage der Fälligkeit des geltend gemachten Provisionsanspruchs nicht erörtert worden sei. Die klagende Partei hätte es unterlassen, den Eintritt der Fälligkeit ihres Anspruchs zu behaupten und zu beweisen. Diesen Ausführungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs ist schon im Hinblick auf die ausdrückliche Rechtswahl der Streitteile nach österreichischem Recht zu beurteilen (§ 11 Abs. 2 IPRG). Die klagende Partei machte in der Klage geltend, daß ihr auf Grund einer mit der beklagten Partei getroffenen Vereinbarung für die Vermittlung des Verkaufs von 51 Baggern eine Provision in Höhe des Klagsbetrages zustehe. Diesem Vorbringen kann ohne weiteres unterstellt werden, daß der geltend gemachte Anspruch nach Ansicht der klagenden Partei auch fällig sei. Das Fehlen einer solchen Behauptung gestaltet ihr Klagebegehren noch nicht als unschlüssig. Ein Vorbringen in dieser Richtung ist vor allem dann entbehrlich, wenn der Einwand mangelnder Fälligkeit nicht zu erwarten ist. Die beklagte Partei hat dem Klagebegehren nur entgegengehalten, daß sich die klagende Partei einer schwerwiegenden Vertragsverletzung (durch Fööderung des Vertriebs von Konkurrenzware) schuldig gemacht habe, was den Verlust des Provisionsanspruches rechtfertige (AS 8); weiters hat sie eine Gegenforderung aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes geltend gemacht, weil die klagende Partei Kunden der beklagten Partei "betreut" bzw "kontaktiert" habe (AS 8, 9). Daß ihr der Erlös aus dem Verkauf der 51 Bagger nicht zugekommen sei, wurde nicht behauptet. Auch in den Rechtsmitteln finden sich keine Ausführungen in dieser Richtung. Die anspruchsbegründende Tatsache der Fälligkeit, die im vorliegenden Fall der Klage daher unterstellt werden kann, ist somit als schlüssig zugestanden anzusehen, sodaß eine Verbreiterung der Tatsachengrundlage nicht erforderlich ist.Das Berufungsgericht erachtete die Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes allein deshalb als notwendig, weil die Frage der Fälligkeit des geltend gemachten Provisionsanspruchs nicht erörtert worden sei. Die klagende Partei hätte es unterlassen, den Eintritt der Fälligkeit ihres Anspruchs zu behaupten und zu beweisen. Diesen Ausführungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs ist schon im Hinblick auf die ausdrückliche Rechtswahl der Streitteile nach österreichischem Recht zu beurteilen (Paragraph 11, Absatz 2, IPRG). Die klagende Partei machte in der Klage geltend, daß ihr auf Grund einer mit der beklagten Partei getroffenen Vereinbarung für die Vermittlung des Verkaufs von 51 Baggern eine Provision in Höhe des Klagsbetrages zustehe. Diesem Vorbringen kann ohne weiteres unterstellt werden, daß der geltend gemachte Anspruch nach Ansicht der klagenden Partei auch fällig sei. Das Fehlen einer solchen Behauptung gestaltet ihr Klagebegehren noch nicht als unschlüssig. Ein Vorbringen in dieser Richtung ist vor allem dann entbehrlich, wenn der Einwand mangelnder Fälligkeit nicht zu erwarten ist. Die beklagte Partei hat dem Klagebegehren nur entgegengehalten, daß sich die klagende Partei einer schwerwiegenden Vertragsverletzung (durch Fööderung des Vertriebs von Konkurrenzware) schuldig gemacht habe, was den Verlust des Provisionsanspruches rechtfertige (AS 8); weiters hat sie eine Gegenforderung aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes geltend gemacht, weil die klagende Partei Kunden der beklagten Partei "betreut" bzw "kontaktiert" habe (AS 8, 9). Daß ihr der Erlös aus dem Verkauf der 51 Bagger nicht zugekommen sei, wurde nicht behauptet. Auch in den Rechtsmitteln finden sich keine Ausführungen in dieser Richtung. Die anspruchsbegründende Tatsache der Fälligkeit, die im vorliegenden Fall der Klage daher unterstellt werden kann, ist somit als schlüssig zugestanden anzusehen, sodaß eine Verbreiterung der Tatsachengrundlage nicht erforderlich ist.
Das Berufungsgericht hat die vom Erstgericht getroffene Feststellung, daß die beklagte Partei mit der klagenden Partei vereinbarte, daß ein Anspruch auf die 3 %ige Provision auch für die vor dem Abschluß der erwähnten Vereinbarung vermittelten Verkaufsgeschäfte zusteht, ausdrücklich gebilligt. Von ihr ist im Revisionsverfahren auszugehen. Was die dagegen erhobenen Einwendungen der beklagten Partei betrifft, nämlich die Verwirkung des Provisionsanspruchs wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen diese Vereinbarung sowie den geltend gemachten Schadenersatzanspruch, so kann diesbezüglich auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs. 3 Satz 2 ZPO).Das Berufungsgericht hat die vom Erstgericht getroffene Feststellung, daß die beklagte Partei mit der klagenden Partei vereinbarte, daß ein Anspruch auf die 3 %ige Provision auch für die vor dem Abschluß der erwähnten Vereinbarung vermittelten Verkaufsgeschäfte zusteht, ausdrücklich gebilligt. Von ihr ist im Revisionsverfahren auszugehen. Was die dagegen erhobenen Einwendungen der beklagten Partei betrifft, nämlich die Verwirkung des Provisionsanspruchs wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen diese Vereinbarung sowie den geltend gemachten Schadenersatzanspruch, so kann diesbezüglich auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
In Abänderung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses ist daher das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.