Entscheidungsgründe:
Mit Vertrag vom 15. und 20.10.1986 beteiligte sich der Kläger als atypisch stiller Gesellschafter an der beklagten Partei mit einer Einlage von S 100.000,--. Er überwies diesen Betrag zuzüglich 5 % Agio, insgesamt also S 105.000,-- am 5.11.1986. Weiters beauftragte er die S*****gesellschaft mbH (in der Folge S*****), die Treuhandschaft für seine Beteiligung an der beklagten Partei zu übernehmen.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von S 130.000,-- sA und brachte vor, mit Schreiben vom 13.6.1993 seine Beteiligung an der beklagten Partei zum 31.12.1993 gekündigt und die fristgerechte Überweisung des gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages zustehenden Abschichtungsanspruchs von mindestens 130 % der atypischen stillen Einlage, also S 130.000,-- begehrt zu haben. Die beklagte Partei habe die Kündigung anerkannt, die Auszahlung aber wegen ihrer „angespannten liquiditätsmäßigen Situation“ verweigert.Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von S 130.000,-- sA und brachte vor, mit Schreiben vom 13.6.1993 seine Beteiligung an der beklagten Partei zum 31.12.1993 gekündigt und die fristgerechte Überweisung des gemäß Paragraph 12, des Gesellschaftsvertrages zustehenden Abschichtungsanspruchs von mindestens 130 % der atypischen stillen Einlage, also S 130.000,-- begehrt zu haben. Die beklagte Partei habe die Kündigung anerkannt, die Auszahlung aber wegen ihrer „angespannten liquiditätsmäßigen Situation“ verweigert.
Die beklagte Partei wendete mangelnde Aktivlegitimation des Klägers ein. Sämtliche aus dem Gesellschaftsvertrag resultierenden Rechte, somit auch das Kündigungsrecht, habe der Kläger an die Treuhänderin (S*****) übertragen. Der Treuhandvertrag sei nicht aufgekündigt worden. Weiters sei eine Rückzahlung des Eigenkapitals aufgrund der derzeitigen liquiditätsmäßigen Situation der beklagten Partei ohne ernsthafte Gefährdung des Gesellschaftszwecks und damit der Interessen der übrigen Anleger nicht möglich.
Der Kläger replizierte, er habe zugleich mit der Aufkündigung des Gesellschaftsvertrags den Treuhandvertrag gekündigt. Die Treuhänderin habe die Kündigung zur Kenntnis genommen. Schon aufgrund des Umstands, daß Gesellschafter und Geschäftsführer der beklagten Partei einerseits und der Treuhänderin andererseits identisch seien, sei der beklagten Partei klar gewesen, daß der Kläger sowohl den Gesellschafts- wie auch den Treuhandvertrag gekündigt habe. Grundlage für den Treuhandvertrag sei ein mit der beklagten Partei bestehendes Gesellschaftsverhältnis gewesen. Der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation erweise sich als sittenwidrig, zumal eine vollkommene Personenidentität zwischen beklagter Partei und Treuhänderin bestehe.
Zu letzterem Vorbringen erwiderte die beklagte Partei, die nunmehrigen Gesellschafter bzw. Geschäftsführer hätten erst nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages die Gesellschaft „übernommen“, zuvor seien sie an dieser nicht beteiligt gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Kläger habe gegenüber der beklagten Partei den Gesellschaftsvertrag und gegenüber der Treuhänderin das Treuhandverhältnis aufgekündigt. Dies ergebe sich aus den schriftlichen Erklärungen des Klägers und den Reaktionen der beklagten Partei bzw. der Treuhänderin. Weder die beklagte Partei noch die Treuhänderin habe in irgendeiner Weise darauf hingewiesen, daß die Kündigung nicht formell richtig erfolgt sei; die Geschäftsführer der beklagten Partei und der Treuhänderin seien davon ausgegangen, daß die Kündigung fristgerecht und formell einwandfrei erfolgt sei. Zufolge wirksamer Kündigung des Gesellschaftsvertrages stünde dem Kläger der geltend gemachte Abschichtungsanspruch zu, weil weder vertragliche noch gesetzliche Auszahlungsbeschränkungen bestünden.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil erster Instanz und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Kläger habe mit seinem Schreiben an die Treuhänderin vom 13.6.1993 (Beilage K) den Treuhandvertrag - gesondert von der Kündigung des Gesellschaftsvertrags - wirksam aufgekündigt. Das Treuhandverhältnis sei untrennbar mit dem Gesellschaftsvertrag verbunden gewesen; für den Fall, daß der Treuhänder die Beteiligung an der beklagten Partei kündigt, sollte gleichzeitig das Treuhandverhältnis beendet sein. Es wäre sinnwidrig, würde bei Kündigung des Gesellschaftsvertrages das Treuhandverhältnis fortbestehen. Schon allein deshalb habe die Treuhänderin das genannte Schreiben des Klägers im Sinne einer Aufkündigung sowohl des Treuhand- wie auch des Gesellschaftsvertrags verstehen müssen. Die Treuhänderin habe das Schreiben des Klägers auch tatsächlich als Kündigung verstanden und so den Kündigungswillen des Klägers erschlossen. Mit der Gleichzeitigkeit der Kündigungen (des Gesellschafts- und des Treuhandvertrags) habe der Kläger das „zeitliche Minimalerfordernis laut Gesellschaftsvertrag“ erfüllt, die Kündigung des Treuhandvertrags sei daher wirksam gewesen. Aufgrund der rechtswirksamen Kündigung der Treuhandschaft sei der Kläger legitimiert, die Gesellschaft in eigenem Namen aufzukündigen und seine Ansprüche selbst geltend zu machen. Ein Liquiditätsengpaß stelle keine gesetzliche Rückzahlungsbeschränkung des Abschichtungsguthabens eines Gesellschafters dar. Der Kläger könne sein Auseinandersetzungsguthaben ohne besondere Rücksichtnahme auf die Gesellschaftsbelange ausüben. Mangels vertraglicher Vereinbarung von Rückzahlungsbeschränkungen sei die beklagte Partei verpflichtet, trotz der Treuepflicht des Klägers als Gesellschafters die vertragsmäßig zugesagte Leistung zu erbringen.
Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.