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Entscheidung 1 Ob 514/96×

Entscheidung 1 Ob 514/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob514/96

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl G*****, vertreten durch Dr.Hans Pfersmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 130.000,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21.Juli 1995, GZ 6 R 139/95-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.April 1995, GZ 9 Cg 141/94-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben; die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 130.000,-- samt 4 % Zinsen seit 1.1.1994 zu bezahlen, abgewiesen wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 49.628,40 (darin enthalten S 4.296,40 USt und S 23.850,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Vertrag vom 15. und 20.10.1986 beteiligte sich der Kläger als atypisch stiller Gesellschafter an der beklagten Partei mit einer Einlage von S 100.000,--. Er überwies diesen Betrag zuzüglich 5 % Agio, insgesamt also S 105.000,-- am 5.11.1986. Weiters beauftragte er die S*****gesellschaft mbH (in der Folge S*****), die Treuhandschaft für seine Beteiligung an der beklagten Partei zu übernehmen.

Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von S 130.000,-- sA und brachte vor, mit Schreiben vom 13.6.1993 seine Beteiligung an der beklagten Partei zum 31.12.1993 gekündigt und die fristgerechte Überweisung des gemäß Paragraph 12, des Gesellschaftsvertrages zustehenden Abschichtungsanspruchs von mindestens 130 % der atypischen stillen Einlage, also S 130.000,-- begehrt zu haben. Die beklagte Partei habe die Kündigung anerkannt, die Auszahlung aber wegen ihrer „angespannten liquiditätsmäßigen Situation“ verweigert.

Die beklagte Partei wendete mangelnde Aktivlegitimation des Klägers ein. Sämtliche aus dem Gesellschaftsvertrag resultierenden Rechte, somit auch das Kündigungsrecht, habe der Kläger an die Treuhänderin (S*****) übertragen. Der Treuhandvertrag sei nicht aufgekündigt worden. Weiters sei eine Rückzahlung des Eigenkapitals aufgrund der derzeitigen liquiditätsmäßigen Situation der beklagten Partei ohne ernsthafte Gefährdung des Gesellschaftszwecks und damit der Interessen der übrigen Anleger nicht möglich.

Der Kläger replizierte, er habe zugleich mit der Aufkündigung des Gesellschaftsvertrags den Treuhandvertrag gekündigt. Die Treuhänderin habe die Kündigung zur Kenntnis genommen. Schon aufgrund des Umstands, daß Gesellschafter und Geschäftsführer der beklagten Partei einerseits und der Treuhänderin andererseits identisch seien, sei der beklagten Partei klar gewesen, daß der Kläger sowohl den Gesellschafts- wie auch den Treuhandvertrag gekündigt habe. Grundlage für den Treuhandvertrag sei ein mit der beklagten Partei bestehendes Gesellschaftsverhältnis gewesen. Der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation erweise sich als sittenwidrig, zumal eine vollkommene Personenidentität zwischen beklagter Partei und Treuhänderin bestehe.

Zu letzterem Vorbringen erwiderte die beklagte Partei, die nunmehrigen Gesellschafter bzw. Geschäftsführer hätten erst nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages die Gesellschaft „übernommen“, zuvor seien sie an dieser nicht beteiligt gewesen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Kläger habe gegenüber der beklagten Partei den Gesellschaftsvertrag und gegenüber der Treuhänderin das Treuhandverhältnis aufgekündigt. Dies ergebe sich aus den schriftlichen Erklärungen des Klägers und den Reaktionen der beklagten Partei bzw. der Treuhänderin. Weder die beklagte Partei noch die Treuhänderin habe in irgendeiner Weise darauf hingewiesen, daß die Kündigung nicht formell richtig erfolgt sei; die Geschäftsführer der beklagten Partei und der Treuhänderin seien davon ausgegangen, daß die Kündigung fristgerecht und formell einwandfrei erfolgt sei. Zufolge wirksamer Kündigung des Gesellschaftsvertrages stünde dem Kläger der geltend gemachte Abschichtungsanspruch zu, weil weder vertragliche noch gesetzliche Auszahlungsbeschränkungen bestünden.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil erster Instanz und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Kläger habe mit seinem Schreiben an die Treuhänderin vom 13.6.1993 (Beilage K) den Treuhandvertrag - gesondert von der Kündigung des Gesellschaftsvertrags - wirksam aufgekündigt. Das Treuhandverhältnis sei untrennbar mit dem Gesellschaftsvertrag verbunden gewesen; für den Fall, daß der Treuhänder die Beteiligung an der beklagten Partei kündigt, sollte gleichzeitig das Treuhandverhältnis beendet sein. Es wäre sinnwidrig, würde bei Kündigung des Gesellschaftsvertrages das Treuhandverhältnis fortbestehen. Schon allein deshalb habe die Treuhänderin das genannte Schreiben des Klägers im Sinne einer Aufkündigung sowohl des Treuhand- wie auch des Gesellschaftsvertrags verstehen müssen. Die Treuhänderin habe das Schreiben des Klägers auch tatsächlich als Kündigung verstanden und so den Kündigungswillen des Klägers erschlossen. Mit der Gleichzeitigkeit der Kündigungen (des Gesellschafts- und des Treuhandvertrags) habe der Kläger das „zeitliche Minimalerfordernis laut Gesellschaftsvertrag“ erfüllt, die Kündigung des Treuhandvertrags sei daher wirksam gewesen. Aufgrund der rechtswirksamen Kündigung der Treuhandschaft sei der Kläger legitimiert, die Gesellschaft in eigenem Namen aufzukündigen und seine Ansprüche selbst geltend zu machen. Ein Liquiditätsengpaß stelle keine gesetzliche Rückzahlungsbeschränkung des Abschichtungsguthabens eines Gesellschafters dar. Der Kläger könne sein Auseinandersetzungsguthaben ohne besondere Rücksichtnahme auf die Gesellschaftsbelange ausüben. Mangels vertraglicher Vereinbarung von Rückzahlungsbeschränkungen sei die beklagte Partei verpflichtet, trotz der Treuepflicht des Klägers als Gesellschafters die vertragsmäßig zugesagte Leistung zu erbringen.

Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Unbestritten ist, daß der Kläger mit dem Treuhandvertrag sämtliche ihm aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Rechte auf die S***** als Treuhänderin übertragen hat. Auch die vom Gericht zweiter Instanz daraus gezogene Schlußfolgerung, daß aufgrund des Treuhandvertrags ausschließlich der Treuhänder berechtigt sei, den Gesellschaftsvertrag aufzukündigen, wird nicht in Zweifel gezogen. Um daher das Recht zur Aufkündigung des Gesellschaftsverhältnisses selbst ausüben zu können, muß der Treugeber (= Kläger) den Treuhandvertrag vorher aufkündigen. Ob es genügt, den Treuhandvertrag gleichzeitig mit der Kündigung des Gesellschaftsvertrags aufzukündigen, muß nicht weiter geprüft werden, weil - wie noch auszuführen sein wird - der Treuhandvertrag vom Kläger mit dessen Schreiben vom 13.6.1993 (Beilage K) nicht aufgekündigt wurde:

Die Vorinstanzen vertraten die Ansicht, der Kläger habe mit seinem an die S***** gerichteten Schreiben vom 13.6.1993 (Beilage K) den Treuhandvertrag wirksam aufgekündigt (S.7 des Berufungsurteils, S.20 des Ersturteils). Die Übersendung einer Kopie des an die beklagte Partei gerichteten Kündigungsschreibens (Beilage J) an die Treuhänderin „zur Kenntnisnahme“ kann indes nicht auch als Erklärung, den Treuhandvertrag aufzukündigen, gewertet werden. Der Kläger verwendete im Schreiben Beilage K ausdrücklich die Formulierung „meine Kündigung der Beteiligung 86 an der A***** GesmbH über S 100.000,--“, übermittelte eine Kopie dieses seines das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Kündigungsschreibens an die Treuhänderin und ersuchte sie um Kenntnisnahme. Auch in dem in Kopie beigelegten Kündigungsschreiben Beilage J ist bloß von einer Kündigung seiner atypischen stillen Beteiligung an der beklagten Partei und davon, daß er seine Beteiligung an der beklagten Partei aufkündige, die Rede. Die Formulierung der beiden Schreiben läßt nicht den Schluß zu, daß der Kläger damit - auch - den Treuhandvertrag zur Auflösung bringen wollte; vielmehr kann daraus nur geschlossen werden, daß er - in Verkennung der Rechtslage - meinte, selbst den Gesellschaftsvertrag zur Auflösung bringen zu können. Es geht nicht darum, daß die Kündigung des Gesellschaftsvertrags durch den Kläger bei Fortbestand des Treuhandverhältnisses „sinnwidrig“ wäre (so aber das Berufungsgericht), sondern allein darum, ob er das Treuhandverhältnis zur Auflösung gebracht hatte, weil er nur dann zur Aufkündigung des Gesellschaftsverhältnisses legitimiert gewesen wäre. Weder die Treuhänderin noch die beklagte Partei konnte das an sie gerichtete Schreiben des Klägers vom 13.6.1993 (Beilagen J und K) - auch bei noch so weitem Verständnis - in dem Sinne verstehen, daß damit - auch - eine Aufkündigung des Treuhandvertrags vorgenommen werden sollte. Auch die Antwortschreiben der beklagten Partei (Beilagen L und O) und das Schreiben der Treuhänderin vom 11.4.1994 (Beilage P) lassen nicht erkennen, daß sie diese Schreiben als auf die Auflösung des Treuhandvertrags gerichtete Erklärungen des Klägers verstanden hätten. Das Schreiben der Treuhänderin Beilage P, in welchem ihm der steuerliche Gewinnanteil mitgeteilt wurde, ist eindeutig so formuliert, daß es für die Einkommensteuererklärung des Klägers für das Jahr 1993 und damit zur Vorlage beim Finanzamt bestimmt war: Es wird darin lediglich mitgeteilt, daß für die Beteiligung an der beklagten Partei in die Einkommensteuererklärung ein „Veräußerungsgewinn“ in bestimmter Höhe einzusetzen sei; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß die Treuhänderin der Ansicht gewesen sei, der Kläger habe mit dem Schreiben Beilage K den Treuhandvertrag zur Auflösung gebracht oder dem gar zugestimmt habe. Auch einer am Empfängerhorizont gemessenen Beurteilung der hier erörterten Urkunden hält die Auffassung der Vorinstanzen somit nicht stand.

Dem vom Kläger ins Treffen geführten Umstand, daß die Geschäftsführer der beklagten Partei und der Treuhänderin identisch seien, sodaß „die Kenntnis beider Gesellschaften von allen Tatbeständen“ anzunehmen sei, kommt die vom Kläger beigelegte Bedeutung nicht zu. Abgesehen davon, daß weder gegenüber der beklagten Partei noch gegenüber der Treuhänderin die Auflösung des Treuhandvertrags erklärt wurde, besteht - worauf im übrigen der Kläger selbst verweist (siehe S.2 der Revisionsbeantwortung) - zwischen den beiden Gesellschaften keine rechtliche Identität. Wirtschaftliche Verflechtungen zwischen diesen beiden Gesellschaften können daran nichts ändern. Die vom Kläger zitierte Entscheidung AnwBl 1994, 902 bringt nur zum Ausdruck, daß das Wissen eines Geschäftsführers (dort: Kenntnis von einer wettbewerbswidrigen Werbeaktion) der (von ihm geleiteten) Gesellschaft mbH zuzurechnen ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger das Treuhandverhältnis aber auch nicht der beklagten Partei gegenüber aufgekündigt.

Da der Kläger mangels Aufkündigung des Treuhandvertrags in seiner Eigenschaft als Treugeber den Gesellschaftsvertrag nicht zur Auflösung bringen konnte, kann er auch den von ihm begehrten Abschichtungsanspruch nicht geltend machen. Schon aus diesem Grund ist in Stattgebung der Revision das Klagebegehren abzuweisen, ohne daß noch auf die sonst aufgeworfene rechtliche Problematik eingegangen werden müßte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E42474

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB00514.96.0130.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012

Dokumentnummer

JJT_19960130_OGH0002_0010OB00514_9600000_000