Der Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.
Die Mutter bekämpft die zutreffende, den Grund des Anspruches betreffende (EFSlg 37.342) Ansicht der Vorinstanzen, daß, solange der Vater seiner Unterhaltspflicht freiwillig nachkommt, ihm ein Auftrag zur Zahlung des Unterhaltes nicht zu erteilen ist (SZ 43/79 ua), nicht, sondern wendet sich dagegen, die Bemessungsgrundlage sei mit einem Betrag von S 50.000 monatlich anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt aber eine Bemessungsfrage im Sinn des § 14 Abs 2 AußStrG auch dann vor, wenn die Vorinstanzen beurteilten, ob durch tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen der Unterhaltspflichtige seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht voll entsprochen habe (EFSlg 44.579, 42.269, 39.729, 37.342 uva). Geht es letztlich nur darum, ob das vom Vater tatsächlich Geleistete den Unterhaltsanspruch des Kindes zu decken geeignet ist, liegt eine Bemessungsfrage vor, die vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen ist (EFSlg 30.503). Welche Leistungen der Vater aber als Unterhalt zu erbringen hat, hängt von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab, deren Beurteilung in den Unterhaltsbemessungskomplex fällt (EFSlg 47.141, 44.575 uva). Die erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, die Zahlungen des Vaters an die Rekurswerberin seien ohne jede Widmung erfolgt, sodaß sehr wohl eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht hätte festgestellt werden müssen, ist aktenwidrig, erklärte doch der Vater in seinem Schriftsatz vom 20.3.1986 ausdrücklich, daß er diese (Unterhalts-)Beträge für seine Familie überweise. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.Die Mutter bekämpft die zutreffende, den Grund des Anspruches betreffende (EFSlg 37.342) Ansicht der Vorinstanzen, daß, solange der Vater seiner Unterhaltspflicht freiwillig nachkommt, ihm ein Auftrag zur Zahlung des Unterhaltes nicht zu erteilen ist (SZ 43/79 ua), nicht, sondern wendet sich dagegen, die Bemessungsgrundlage sei mit einem Betrag von S 50.000 monatlich anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt aber eine Bemessungsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG auch dann vor, wenn die Vorinstanzen beurteilten, ob durch tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen der Unterhaltspflichtige seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht voll entsprochen habe (EFSlg 44.579, 42.269, 39.729, 37.342 uva). Geht es letztlich nur darum, ob das vom Vater tatsächlich Geleistete den Unterhaltsanspruch des Kindes zu decken geeignet ist, liegt eine Bemessungsfrage vor, die vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen ist (EFSlg 30.503). Welche Leistungen der Vater aber als Unterhalt zu erbringen hat, hängt von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab, deren Beurteilung in den Unterhaltsbemessungskomplex fällt (EFSlg 47.141, 44.575 uva). Die erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, die Zahlungen des Vaters an die Rekurswerberin seien ohne jede Widmung erfolgt, sodaß sehr wohl eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht hätte festgestellt werden müssen, ist aktenwidrig, erklärte doch der Vater in seinem Schriftsatz vom 20.3.1986 ausdrücklich, daß er diese (Unterhalts-)Beträge für seine Familie überweise. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.