Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Beklagten kommt Berechtigung nicht zu.
Auszugehen ist vom unbestrittenen Sachverhalt, wonach der Beklagte als Leiter der Niederlassung S***** der Gemeinschuldnerin am 8.10.1986 beim Raiffeisenverband S***** - Filiale G***** - das Konto Nr. 07.113301 mit der Bezeichnung „Raimund J*****, Verrechnungskonto Fl***** L*****“ eröffnete, über das er allein zeichnungsberechtigt war. Anlass für die Eröffnung war der Umstand, dass die Konten der Gesellschaft bei den Kreditinstituten vielfach überzogen waren, so dass Überweisungsaufträge z.B. zur Bezahlung von Löhnen nicht mehr entsprochen wurde.
Bei der Kontoeröffnung ist die Frage, wer Gläubiger bzw Schuldner des Kreditinstitutes ist, von großer Bedeutung, so dass das Kreditinstitut ein Interesse an der einfachen und klaren Bestimmung des Vertragspartners hat. Deshalb sieht P 1 (1) AGBKr vor, dass die betreffende Person, der Kontoinhaber mit Namen (Firma) zu bezeichnen und dessen Identität nachzuweisen ist (Iro in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/4). Die Bankpraxis lässt aber auch die Eröffnung eines Treuhandkontos zu, wobei man von einem offenen Treuhandkonto spricht, wenn das Treuhandverhältnis offengelegt wird. Dabei kann das Treuhandverhältnis im Interesse des Treugebers bzw eines Dritten oder des Treuhänders bestehen. Die Treuhandnatur kann sich aus der ausdrücklichen Bezeichnung als Treuhandkonto, aber auch aus Bezeichnungen wie Sonderkonto udgl. ergeben, wenn die weiteren Umstände der Kontoeröffnung dafür sprechen (Iro aaO Rz 4/152). Die Rechtsnatur des Treuhandkontos wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Treugut von einem Dritten z.B. durch Überweisungen auf das Treuhandkonto beim Treuhänder eingeht (HS 10.771; SZ 38/17; Iro aaO 4/153). Mit der Bezeichnung als „Verrechnungskonto F***** L*****“ war dem Kreditinstitut gegenüber hinreichend klargestellt, dass der Beklagte Treuhänder eingehender Beträge war. Das auf den Namen des Beklagten lautende, jedoch als Treuhandkonto erkennbare Konto ist demnach als Konto eines Vollrechtstreuhänders anzusehen. Bei der Vollrechtstreuhand ist aber ausschließlich der Treuhänder gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet. Mit dem Treugeber steht die Bank in keiner, das Konto betreffenden vertraglichen Beziehung, diesem kommt auch keine Verfügungsberechtigung über das Konto zu (JBl 1986, 647; JBl 1981, 90; EvBl 1980, 162; Iro aaO 4/157). Dass das Konto zugleich auch Finanzierungszwecken diente, steht seiner Wertung als Treuhandkonto, jedenfalls was die Frage des Kontoinhabers betrifft, nicht entgegen.Bei der Kontoeröffnung ist die Frage, wer Gläubiger bzw Schuldner des Kreditinstitutes ist, von großer Bedeutung, so dass das Kreditinstitut ein Interesse an der einfachen und klaren Bestimmung des Vertragspartners hat. Deshalb sieht P 1 (1) AGBKr vor, dass die betreffende Person, der Kontoinhaber mit Namen (Firma) zu bezeichnen und dessen Identität nachzuweisen ist (Iro in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 4/4). Die Bankpraxis lässt aber auch die Eröffnung eines Treuhandkontos zu, wobei man von einem offenen Treuhandkonto spricht, wenn das Treuhandverhältnis offengelegt wird. Dabei kann das Treuhandverhältnis im Interesse des Treugebers bzw eines Dritten oder des Treuhänders bestehen. Die Treuhandnatur kann sich aus der ausdrücklichen Bezeichnung als Treuhandkonto, aber auch aus Bezeichnungen wie Sonderkonto udgl. ergeben, wenn die weiteren Umstände der Kontoeröffnung dafür sprechen (Iro aaO Rz 4/152). Die Rechtsnatur des Treuhandkontos wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Treugut von einem Dritten z.B. durch Überweisungen auf das Treuhandkonto beim Treuhänder eingeht (HS 10.771; SZ 38/17; Iro aaO 4/153). Mit der Bezeichnung als „Verrechnungskonto F***** L*****“ war dem Kreditinstitut gegenüber hinreichend klargestellt, dass der Beklagte Treuhänder eingehender Beträge war. Das auf den Namen des Beklagten lautende, jedoch als Treuhandkonto erkennbare Konto ist demnach als Konto eines Vollrechtstreuhänders anzusehen. Bei der Vollrechtstreuhand ist aber ausschließlich der Treuhänder gegenüber der Bank berechtigt und verpflichtet. Mit dem Treugeber steht die Bank in keiner, das Konto betreffenden vertraglichen Beziehung, diesem kommt auch keine Verfügungsberechtigung über das Konto zu (JBl 1986, 647; JBl 1981, 90; EvBl 1980, 162; Iro aaO 4/157). Dass das Konto zugleich auch Finanzierungszwecken diente, steht seiner Wertung als Treuhandkonto, jedenfalls was die Frage des Kontoinhabers betrifft, nicht entgegen.
Auf Grund dieser Überlegungen ergibt sich, dass ein Debetsaldo auf dem in Rede stehenden Konto eine Verpflichtung des Beklagten gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut bedeutete. Es trifft daher nicht zu, dass der auf dem Verrechnungskonto (nach Aufbuchung des Betrages von S 240.000) verbleibende Debetsaldo von S 66.565,90 eine Verbindlichkeit der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Raiffeisenverband S***** darstellte. Wenn der Raiffeisenverband S***** den Beklagten und nicht die Gemeinschuldnerin in Anspruch nahm, so entsprach dies vollauf der Rechtslage und hatte seinen Grund nicht, wie der Revisionswerber meint, darin, dass infolge des Konkurses eine Geltendmachung der Forderung im Konkurs ohne Aussicht auf Erfolg war, so dass das Kreditinstitut den „einfacheren Weg“ gegangen sei und ihn als „formalen“ Kontoinhaber in Anspruch genommen habe. Berechtigt und verpflichtet gegenüber dem Raiffeisenverband S***** war ausschließlich der Beklagte als Kontoinhaber. Dass das in Rede stehende Konto in die Buchhaltung der Gemeinschuldnerin Aufnahme gefunden hatte und es sich um ein Betriebskonto handelte, ändert daran nichts. Der Aufnahme in die Buchhaltung konnte nur die Bedeutung zukommen, dass damit eine Forderung (bzw Verbindlichkeit) der Gesellschaft (Gemeinschuldnerin) gegenüber dem Beklagten ausgewiesen wurde. Richtig ist, dass bei einem allfälligen Guthaben im Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf dem in Rede stehenden Konto der Masseverwalter die Übertragung dieses Guthabens (als Treugut) an die Masse hätte verlangen können. Im vorliegenden Fall wurde das Konto allerdings auch dazu benützt, Verbindlichkeiten der Gesellschaft z.B. gegenüber ihren Arbeitnehmern zu begleichen. Soweit am Konto keine ausreichende Deckung hiefür vorhanden war, räumte einerseits das Kreditinstitut (durch Gestattung der Überziehung des Kontos) dem Beklagten und dieser der Gesellschaft Kredit ein. Dem Beklagten kam dann insoweit die Stellung eines Schuldners des Kreditinstitutes und zugleich eines Gläubigers der Gesellschaft zu. Durch die Gutschrift des Betrages von S 240.000, die der Beklagte, der auch über sämtliche Konten der Gesellschaft verfügungsberechtigt war, veranlasste, wurde seine Forderung gegenüber der Gesellschaft (Gemeinschuldnerin), andererseits seine Verbindlichkeit gegenüber dem Kreditinstitut auf S 66.565,90 verringert. Dass die Anweisung des Beklagten (auf Schuld) mit Wirkung für die Gesellschaft erfolgte und demgemäß auch der Schuldner (Kurzentrum V*****) mit schuldbefreiender Wirkung auf das Konto des Beklagten zahlte, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Es steht aber auch fest, dass der Beklagte Ende Juni 1987 erfahren hatte, dass vom Geschäftsführer der Gesellschaft im Juli 1987 der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft gestellt werden wird. Die vom Beklagten vorgenommene Disposition erfolgte daher in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der Gesellschaft. Demnach ist aber jedenfalls der Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 KO gegeben, sodass der Revision der Erfolg zu versagen ist.Auf Grund dieser Überlegungen ergibt sich, dass ein Debetsaldo auf dem in Rede stehenden Konto eine Verpflichtung des Beklagten gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut bedeutete. Es trifft daher nicht zu, dass der auf dem Verrechnungskonto (nach Aufbuchung des Betrages von S 240.000) verbleibende Debetsaldo von S 66.565,90 eine Verbindlichkeit der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Raiffeisenverband S***** darstellte. Wenn der Raiffeisenverband S***** den Beklagten und nicht die Gemeinschuldnerin in Anspruch nahm, so entsprach dies vollauf der Rechtslage und hatte seinen Grund nicht, wie der Revisionswerber meint, darin, dass infolge des Konkurses eine Geltendmachung der Forderung im Konkurs ohne Aussicht auf Erfolg war, so dass das Kreditinstitut den „einfacheren Weg“ gegangen sei und ihn als „formalen“ Kontoinhaber in Anspruch genommen habe. Berechtigt und verpflichtet gegenüber dem Raiffeisenverband S***** war ausschließlich der Beklagte als Kontoinhaber. Dass das in Rede stehende Konto in die Buchhaltung der Gemeinschuldnerin Aufnahme gefunden hatte und es sich um ein Betriebskonto handelte, ändert daran nichts. Der Aufnahme in die Buchhaltung konnte nur die Bedeutung zukommen, dass damit eine Forderung (bzw Verbindlichkeit) der Gesellschaft (Gemeinschuldnerin) gegenüber dem Beklagten ausgewiesen wurde. Richtig ist, dass bei einem allfälligen Guthaben im Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf dem in Rede stehenden Konto der Masseverwalter die Übertragung dieses Guthabens (als Treugut) an die Masse hätte verlangen können. Im vorliegenden Fall wurde das Konto allerdings auch dazu benützt, Verbindlichkeiten der Gesellschaft z.B. gegenüber ihren Arbeitnehmern zu begleichen. Soweit am Konto keine ausreichende Deckung hiefür vorhanden war, räumte einerseits das Kreditinstitut (durch Gestattung der Überziehung des Kontos) dem Beklagten und dieser der Gesellschaft Kredit ein. Dem Beklagten kam dann insoweit die Stellung eines Schuldners des Kreditinstitutes und zugleich eines Gläubigers der Gesellschaft zu. Durch die Gutschrift des Betrages von S 240.000, die der Beklagte, der auch über sämtliche Konten der Gesellschaft verfügungsberechtigt war, veranlasste, wurde seine Forderung gegenüber der Gesellschaft (Gemeinschuldnerin), andererseits seine Verbindlichkeit gegenüber dem Kreditinstitut auf S 66.565,90 verringert. Dass die Anweisung des Beklagten (auf Schuld) mit Wirkung für die Gesellschaft erfolgte und demgemäß auch der Schuldner (Kurzentrum V*****) mit schuldbefreiender Wirkung auf das Konto des Beklagten zahlte, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Es steht aber auch fest, dass der Beklagte Ende Juni 1987 erfahren hatte, dass vom Geschäftsführer der Gesellschaft im Juli 1987 der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft gestellt werden wird. Die vom Beklagten vorgenommene Disposition erfolgte daher in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der Gesellschaft. Demnach ist aber jedenfalls der Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO gegeben, sodass der Revision der Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.