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Entscheidung 1 Ob 515/96×

Entscheidung 1 Ob 515/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob515/96

Entscheidungsdatum

07.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef F*****, vertreten durch Dr.Rudolf Schuh, Rechtsanwalt in Linz, wider die Antragsgegnerin Landeshauptstadt Linz, vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer, Dr.Alfred Hawel und Dr.Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 913.500 S sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 9.November 1995, GZ 15 R 1/95-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 9.Jänner 1995, GZ 4 Nc 68/94-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller begehrte zunächst im Verwaltungsverfahren die Zuerkennung einer Enteignungsentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz 6, Oö BauO. Nach rechtskräftiger Abweisung dieses Begehrens beantragte der Rechtsmittelwerber gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Oö BauO die gerichtliche Festsetzung einer Enteignungsentschädigung von 913.500 S sA im Verfahren außer Streitsachen.

Das Erstgericht wies dieses Begehren ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.

Wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend darlegte, enthält die oberösterreichische Bauordnung keine näheren Verfahrensbestimmungen für einen nach deren Paragraph 13, Absatz 7, im Verfahren außer Streitsachen zu erledigenden Antrag auf Zuerkennung einer Enteignungsentschädigung. Gemäß Artikel 13, VEG 1925 in der geltenden Fassung finden auf das bei der Durchführung der Enteignung und bei der Festsetzung der Entschädigung zu beobachtende Verfahren sinngemäß die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes Anwendung, sofern die Gesetze Enteignungen zulassen und nicht anderes anordnen.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, EisbEG beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Das gilt gemäß Paragraph 30, Absatz 5, EisbEG auch für die Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz.

Dem Antragsteller wurde eine Ausfertigung der Rekursentscheidung am 15. Dezember 1995 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde dagegen erst am 12.Jänner 1996 zur Post gegeben.

Gemäß Artikel römisch 36 , EGZPO finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Gerichtsferien ua keine Anwendung auf die Angelegenheiten des Verfahrens außer Streitsachen. Die Gerichtsferien vom 24.Dezember bis 6.Jänner gemäß Paragraph 222, ZPO hemmten demnach nicht den Ablauf der Frist für den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 47). Die Rechtsmittelfrist endete damit am 29. Dezember 1995, 24.00 Uhr, weshalb der vom Antragsteller erst am 12. Jänner 1996 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs wegen Verspätung zurückzuweisen ist.

Auf das verspätet erhobene Rechtsmittel kann im Eisenbahnenteignungsentschädigungsverfahren auch nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG Bedacht genommen werden, weil diese Bestimmung in diesem Verfahren nicht anwendbar ist (NZ 1962, 14 uva; zuletzt wieder 1 Ob 41/92).

Anmerkung

E42475 01A05156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB00515.96.0207.000

Dokumentnummer

JJT_19960207_OGH0002_0010OB00515_9600000_000

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