Die Wiederaufnahmsbeklagten haben die Wiederaufnahmskläger im Vorprozeß 7 C ./47 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen G. auf Herausgabe einer Badezimmereinrichtung geklagt. Der Klage wurde rechtskräftig stattgegeben. Die Wiederaufnahmskläger behaupten nun, ein neues Beweismittel aufgefunden zu haben, nämlich die Zeugenaussage ihrer gemeinsamen Verwandten, Frau Helene Z., die bestätigen könne, daß der verstorbene Erstbeklagte ihr mitgeteilt habe, daß er die Badezimmereinrichtung den Wiederaufnahmsklägern ausgefolgt habe, woraus gefolgert werden müsse, daß die Feststellung im Vorprozeß, der Erstbeklagte habe die Anordnung der Ausfolgung der Badezimmereinrichtung in einem Zustand geistiger Unzurechnungsfähigkeit unterschrieben, unrichtig sei.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren, die Wiederaufnahme des Verfahrens 7 C ./47 zu bewilligen, abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, daß die Aussage der Zeugin Helene Z. nicht geeignet sei, die Beweisergebnisse im Vorprozeß zu erschüttern.
Das Berufungsgericht hat dieses Urteil mit der Maßgabe bestätigt, daß es zu lauten habe, "die Wiederaufnahme des Verfahrens in der Rechtssache 7 C./47 werde bewilligt"; die Beklagten wurden jedoch neuerlich zur Herausgabe der Badezimmereinrichtung verurteilt.
Aus der Begründung des angefochtenen Urteils ergebe sich, daß der Erstrichter den von den Klägern geltend gemachten Wiederaufnahmegrund, nämlich das Wissen der Zeugin Helene Z., als geeignetes Beweismittel angesehen habe, um abstrakt die Möglichheit für eine Änderung der Entscheidung zugunsten der Kläger zu bilden. Es ergebe sich aber gleichzeitig aus den Urteilsgrunden, daß der Erstrichter die Durchschlagskraft der Aussage dieser Zeugin im Zusammenhalte mit den übrigen Beweisergebnissen nicht als hinreichend angesehen habe, um zu einer andern als der ursprünglichen Entscheidung zu gelangen. Der Erstrichter habe daher, wie sich deutlich erkennen lasse, mit dem vorliegenden Urteil nicht nur über den Grund und die Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage (§ 541 Abs. 1 ZPO.) entschieden, sondern auch, ohne dies allerdings durch einen besonderen Beschluß anzuordnen, die Verhandlung zur Hauptsache durchgeführt und darüber erkannt (§ 542 Abs. 1 ZPO.). Der Erstrichter habe in Wirklichkeit die Wiederaufnahmsklage der klagenden Parteien bewilligen und ein neues Urteil in der Hauptsache fällen wollen, durch welches nach Außerkraftsetzung des früheren Urteils durch die Bewilligung allerdings dem Klagebegehren neuerlich in der Hauptsache stattgegeben werde. Der Erstrichter habe offenbar die für die Bewilligung der Wiederaufnahme erforderliche Möglichkeit einer günstigen Entscheidung für die Wiederaufnahmsklage durch das neu geltend gemachte Beweismittel bejaht. Er habe sich aber in dem Urteil nicht nur mit der Erledigung dieser Frage begnügt, sondern auch gleichzeitig die Würdigung dieser Aussage in Verbindung mit den anderen Beweismitteln vorgenommen und darüber entschieden, ob durch diese neuen Beweismittel die Feststellungen, auf welche sich das Urteil im Hauptprozeß grundet, erschüttert worden sind. Bei dieser Sachlage sei er zu dem Ergebnis gekommen, daß "das Urteil in der Hauptsache der Sach- und Rechtslage auch unter Anwendung des als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten neuen Beweismittels, der Aussage der Zeugin Helene Z. gestützt sei".Aus der Begründung des angefochtenen Urteils ergebe sich, daß der Erstrichter den von den Klägern geltend gemachten Wiederaufnahmegrund, nämlich das Wissen der Zeugin Helene Z., als geeignetes Beweismittel angesehen habe, um abstrakt die Möglichheit für eine Änderung der Entscheidung zugunsten der Kläger zu bilden. Es ergebe sich aber gleichzeitig aus den Urteilsgrunden, daß der Erstrichter die Durchschlagskraft der Aussage dieser Zeugin im Zusammenhalte mit den übrigen Beweisergebnissen nicht als hinreichend angesehen habe, um zu einer andern als der ursprünglichen Entscheidung zu gelangen. Der Erstrichter habe daher, wie sich deutlich erkennen lasse, mit dem vorliegenden Urteil nicht nur über den Grund und die Zulässigkeit der Wiederaufnahmsklage (Paragraph 541, Absatz eins, ZPO.) entschieden, sondern auch, ohne dies allerdings durch einen besonderen Beschluß anzuordnen, die Verhandlung zur Hauptsache durchgeführt und darüber erkannt (Paragraph 542, Absatz eins, ZPO.). Der Erstrichter habe in Wirklichkeit die Wiederaufnahmsklage der klagenden Parteien bewilligen und ein neues Urteil in der Hauptsache fällen wollen, durch welches nach Außerkraftsetzung des früheren Urteils durch die Bewilligung allerdings dem Klagebegehren neuerlich in der Hauptsache stattgegeben werde. Der Erstrichter habe offenbar die für die Bewilligung der Wiederaufnahme erforderliche Möglichkeit einer günstigen Entscheidung für die Wiederaufnahmsklage durch das neu geltend gemachte Beweismittel bejaht. Er habe sich aber in dem Urteil nicht nur mit der Erledigung dieser Frage begnügt, sondern auch gleichzeitig die Würdigung dieser Aussage in Verbindung mit den anderen Beweismitteln vorgenommen und darüber entschieden, ob durch diese neuen Beweismittel die Feststellungen, auf welche sich das Urteil im Hauptprozeß grundet, erschüttert worden sind. Bei dieser Sachlage sei er zu dem Ergebnis gekommen, daß "das Urteil in der Hauptsache der Sach- und Rechtslage auch unter Anwendung des als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten neuen Beweismittels, der Aussage der Zeugin Helene Z. gestützt sei".
Das Berufungsgericht habe nun das angefochtene Urteil nicht nur nach dem Wortlaut des Spruches, sondern auch so zu behandeln, wie es tatsächlich gemeint gewesen sei und wie der Spruch nach der Richtigstellung durch das Berufungsgericht zu lauten habe. Die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Berufungsgericht komme daher nicht als neu in Frage, weil, diese nach dem Gesagten schon vom Erstrichter gewollt oder praktisch vorgenommen worden sei. Es sei vielmehr zu prüfen, ob das Urteil, soweit es sich mit der Hauptsache beschäftigte (judicium rescissorium) fehlerfrei sei. Soweit sich die Berufung nur gegen die Beweiswürdigung des Erstrichters wende, sei zu sagen, daß Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstrichters und die daraus gezogenen Feststellungen nach der Aktenlage nicht gegeben seien, weshalb auch das Berufungsgericht die vom Erstrichter gemachten tatsächlichen Feststellungen übernahm. Aber auch die Rechtsrüge gehe fehl. Der Erstrichter habe mit Recht angenommen, daß eine Änderung des Urteils im Hauptverfahren durch die Aussage der Zeugin Helene Z. nicht herbeigeführt worden sei und daß die Voraussetzungen, auf welche das Urteil, dessen Abänderung nach erfolgter Wiederaufnahme verlangt werde, sich stütze, nicht erschüttert erscheinen. Es sei nach wie vor von den Klägern nicht bewiesen, daß ihnen ein Recht an der streitgegenständlichen Badezimmereinrichtung überhaupt zustehe.
Der Oberste Gerichtshof hob das Berufungsurteil auf.