Begründung:
Mit der am 2.7.1984 beim Erstgericht erhobenen Klage begehrte der Kläger seine am 26.10.1965 vor dem Standesbeamten in Pians mit der Beklagten geschlossene Ehe aus deren Verschulden zu scheiden. Als Scheidungsgrund machte der Kläger schwere Eheverfehlungen der Beklagten im Sinne des § 49 EheG geltend. Die im Verfahren erster Instanz anwaltlich nicht vertretene Beklagte räumte ihr überwiegendes Verschulden am Scheitern der Ehe ein, stellte einen Mitverschuldensantrag, den sie darauf gründet, daß auch der Kläger sich ehewidrig verhalten und damit zum Scheitern der Ehe beigetragen habe. Nachdem das Erstgericht in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21.9.1984 die Streitteile zu den behaupteten Eheverfehlungen als Partei vernommen hatte, schlossen die Streitteile für den Fall der Rechtskraft des Scheidungsurteiles einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie wechselseitig auf Unterhaltsansprüche verzichteten und zwar auch bei geänderten Verhältnissen und im Falle der Not. Mit Urteil vom gleichen Tag wurde die Scheidung der Ehe aus beiderseitigem, jedoch überwiegendem Verschulden der Beklagten ausgesprochen. Unmittelbar anschließend verzichteten beide Parteien auf Rechtsmittel, die Beklagte nach entsprechender Rechtsmittelbelehrung. Das Ersturteil wurde der Beklagten am 22.10.1984 zugestellt.Mit der am 2.7.1984 beim Erstgericht erhobenen Klage begehrte der Kläger seine am 26.10.1965 vor dem Standesbeamten in Pians mit der Beklagten geschlossene Ehe aus deren Verschulden zu scheiden. Als Scheidungsgrund machte der Kläger schwere Eheverfehlungen der Beklagten im Sinne des Paragraph 49, EheG geltend. Die im Verfahren erster Instanz anwaltlich nicht vertretene Beklagte räumte ihr überwiegendes Verschulden am Scheitern der Ehe ein, stellte einen Mitverschuldensantrag, den sie darauf gründet, daß auch der Kläger sich ehewidrig verhalten und damit zum Scheitern der Ehe beigetragen habe. Nachdem das Erstgericht in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21.9.1984 die Streitteile zu den behaupteten Eheverfehlungen als Partei vernommen hatte, schlossen die Streitteile für den Fall der Rechtskraft des Scheidungsurteiles einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie wechselseitig auf Unterhaltsansprüche verzichteten und zwar auch bei geänderten Verhältnissen und im Falle der Not. Mit Urteil vom gleichen Tag wurde die Scheidung der Ehe aus beiderseitigem, jedoch überwiegendem Verschulden der Beklagten ausgesprochen. Unmittelbar anschließend verzichteten beide Parteien auf Rechtsmittel, die Beklagte nach entsprechender Rechtsmittelbelehrung. Das Ersturteil wurde der Beklagten am 22.10.1984 zugestellt.
Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten als unzulässig zurück. Es führte zur Begründung aus, gemäß § 27 Abs.2 ZPO seien Ehesachen, sofern nicht gleichzeitig vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, vom absoluten Anwaltszwang (§ 27 Abs.1 ZPO) angenommen. Die sich aus der Bestimmung des Art. IV Z 2 der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl.1983/135, ergebende Abänderung des § 27 Abs.2 ZPO sei für die bis 31.12.1985 gerichtsanhängig werdenden Eheverfahren gemäß Art. XVII § 2 Abs.1Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten als unzulässig zurück. Es führte zur Begründung aus, gemäß Paragraph 27, Absatz 2, ZPO seien Ehesachen, sofern nicht gleichzeitig vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, vom absoluten Anwaltszwang (Paragraph 27, Absatz eins, ZPO) angenommen. Die sich aus der Bestimmung des Artikel römisch vier, Ziffer 2, der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl.1983/135, ergebende Abänderung des Paragraph 27, Absatz 2, ZPO sei für die bis 31.12.1985 gerichtsanhängig werdenden Eheverfahren gemäß Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz eins
Z 13 der Zivilverfahrens-Novelle 1983 ohne Bedeutung. Für die Befreiung vom Anwaltszwang gebe der durch die Klage umschriebene Prozeßgegenstand den Ausschlag. Werde ein vermögensrechtlicher Anspruch im Wege der Klage nicht geltend gemacht, bestehe kein Anwaltszwang. Nur in jenen Verfahren, in denen Anwaltszwang herrsche, bedürfe auch der Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches oder die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts der Mitwirkung des Rechtsanwaltes. Im vorliegenden Fall seien Unterhaltsansprüche nicht Verfahrensgegenstand gewesen, sodaß der unmittelbar nach der Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärte Rechtsmittelverzicht der Beklagten wirksam sei. Der Umstand, daß sich die Beklagte bei Abgabe des Rechtsmittelverzichts über die finanziellen Auswirkungen der Scheidung und des Unterhaltsverzichts möglicherweise nicht im klaren gewesen sei, vermöge daran nichts zu ändern.Ziffer 13, der Zivilverfahrens-Novelle 1983 ohne Bedeutung. Für die Befreiung vom Anwaltszwang gebe der durch die Klage umschriebene Prozeßgegenstand den Ausschlag. Werde ein vermögensrechtlicher Anspruch im Wege der Klage nicht geltend gemacht, bestehe kein Anwaltszwang. Nur in jenen Verfahren, in denen Anwaltszwang herrsche, bedürfe auch der Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches oder die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts der Mitwirkung des Rechtsanwaltes. Im vorliegenden Fall seien Unterhaltsansprüche nicht Verfahrensgegenstand gewesen, sodaß der unmittelbar nach der Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärte Rechtsmittelverzicht der Beklagten wirksam sei. Der Umstand, daß sich die Beklagte bei Abgabe des Rechtsmittelverzichts über die finanziellen Auswirkungen der Scheidung und des Unterhaltsverzichts möglicherweise nicht im klaren gewesen sei, vermöge daran nichts zu ändern.