Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beklagten ein Verschulden zur Last zu legen sei, weil sie den ihr von der Klägerin erteilten deutlichen Auftrag zum Abschluß einer f. p. a.-absolutely-Versicherung mit einer Versicherungssumme in Dollar durchzuführen oder bei Auftauchen von Zweifeln über den Inhalt dieses Auftrages bei der Klägerin diesbezüglich Rückfrage zu halten gehabt hätte.
Bei Beurteilung der vorliegenden Rechtssache ist davon auszugehen, daß es sich hier nicht um eine gewöhnliche Spedition gehandelt hat, sondern um einen aus dem Rahmen der am Wiener Platz üblichen Speditionsgeschäfte fallenden Speditionsauftrag, und daß die Klägerin die in Wien früher kaum bekannte Beklagte offenbar deshalb mit der Durchführung der gegenständlichen Spedition beauftragt hat, weil ihr Stammhaus in USA. gelegen ist und angenommen wurde, daß sie besondere Erfahrungen auf dem Gebiete der Spedition von ERP-Gütern aus USA besitze. Der Beklagten oblag daher auch eine besondere Beratungspflicht, insbesondere rücksichtlich der Art der Durchführung der Versicherung, zumal, da die Arbeitsgemeinschaft der Transportversicherer gerade für die Spedition von ERP-Gütern besondere begünstigte Versicherungsbedingungen offerierte, die von den sonst üblichen Versicherungsbedingungen, insbesondere in der Frage der Übernahme des Währungsrisikos, wesentlich abwichen.
Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles, unter denen der Speditionsauftrag erteilt worden war, konnte sich die Beklagte nicht einfach auf § 35 lit. a AÖSp. zurückziehen und sich auf den Standpunkt stellen, daß bei ungenauen Versicherungsaufträgen die Art der Versicherung dem Ermessen des Spediteurs anheimgestellt sei. Sie war vielmehr verpflichtet, kraft des Mandatsverhältnisses, das einem jeden Speditionsvertrag zugrunde liegt, mit Rücksicht auf die für den Wiener Platz ganz außerordentlichen Verhältnisse, unter denen der gegenständliche Vertrag abgeschlossen worden war, die Klägerin über die in Betracht kommenden Versicherungsmöglichkeiten zu informieren, da sie davon ausgehen mußte, daß die Klägerin keine entsprechende Kenntnis davon haben konnte. Die Natur des in Frage kommenden Geschäftes zwingt daher zu dem Schluß, daß § 35 lit. a AÖSP. insofern für den gegenständlichen Fall stillschweigend derogiert ist. Als ordentlicher Kaufmann müßte Beklagte über die sonst einem Spediteur obliegenden Verpflichtungen hinaus seinem Auftraggeber die erforderlichen Informationen auch rücksichtlich der Versicherungsmöglichkeiten erteilen.Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles, unter denen der Speditionsauftrag erteilt worden war, konnte sich die Beklagte nicht einfach auf Paragraph 35, Litera a, AÖSp. zurückziehen und sich auf den Standpunkt stellen, daß bei ungenauen Versicherungsaufträgen die Art der Versicherung dem Ermessen des Spediteurs anheimgestellt sei. Sie war vielmehr verpflichtet, kraft des Mandatsverhältnisses, das einem jeden Speditionsvertrag zugrunde liegt, mit Rücksicht auf die für den Wiener Platz ganz außerordentlichen Verhältnisse, unter denen der gegenständliche Vertrag abgeschlossen worden war, die Klägerin über die in Betracht kommenden Versicherungsmöglichkeiten zu informieren, da sie davon ausgehen mußte, daß die Klägerin keine entsprechende Kenntnis davon haben konnte. Die Natur des in Frage kommenden Geschäftes zwingt daher zu dem Schluß, daß Paragraph 35, Litera a, AÖSP. insofern für den gegenständlichen Fall stillschweigend derogiert ist. Als ordentlicher Kaufmann müßte Beklagte über die sonst einem Spediteur obliegenden Verpflichtungen hinaus seinem Auftraggeber die erforderlichen Informationen auch rücksichtlich der Versicherungsmöglichkeiten erteilen.
Diese Verpflichtung hat auch die Beklagte dadurch anerkannt, daß sie am 31. Jänner 1949 bei der Klägerin mit Schreiben wegen der Bedingungen, zu denen sich die Versicherung eindecken solle, anfragte. Insofern scheint die Beklagte den ihr obliegenden Verpflichtungen nachgekommen zu sein. Doch hat die Beklagte insofern ihre Verpflichtungen verletzt, als sie das Schreiben so unklar abgefaßt hat, daß der Empfänger, dem das Merkblatt nicht bekannt war, zwangsläufig irregeführt werden mußte.
Es ist zunächst irreführend, daß das Schreiben überhaupt von einer Versicherung in Dollar schlechthin spricht und dadurch den Anschein erweckt, als ob die Versicherung des gesamten Risikos in Dollar möglich wäre. Eine solche Versicherungsmöglichkeit des Gesamtrisikos in Dollar sieht das maßgebliche Merkblatt der Arbeitsgemeinschaft überhaupt nicht vor, das gerade umgekehrt in P. 1 davon spricht, daß das Risiko des Transportes der ERP-Güter den Vorschriften der Nationalbank entsprechend grundsätzlich in österreichischen Schilling zu decken ist. Es ist auch nicht einzusehen, was für ein Interesse die österreichischen Erwerber der ERP-Güter an einer Gesamtversicherung in Dollar hätten haben können, ganz abgesehen davon, daß sie eine Bewilligung der Nationalbank zu einer reinen Dollar-Versicherung kaum erhalten hätten. Die Erwerber der ERP-Güter hatten den Kaufpreis in österreichischen Schilling zu zahlen; sie liefen also im Falle des Verlustes des Gutes nur Gefahr, Schillinge einzubüßen; eine Versicherung in Dollar war daher wenig sinnvoll. Auch hätten sie eine in Dollar ausgezahlte Versicherung sofort der Nationalbank anbieten und abführen müssen. Es entsprach deshalb jeder kaufmännischen Raison gegen den Abschluß einer Gesamt-Dollar-Versicherung. Die Anfrage der Beklagten war daher, so wie sie lautete, nur geeignet, die Klägerin zu verwirren.
Ein weiteres irreführendes Moment in der Anfrage liegt darin, daß die Beklagte der Klägerin schreibt "wenn auch f. p. a.-absolutely-Risiko gedeckt werden soll, so sind 1% der Prämie in Dollar zu bezahlen". Diese Mitteilung erweckt den falschen Eindruck, als ob das f. p. a.-absolutely-Risiko in der Versicherung gar nicht inbegriffen wäre und erst durch eine Zusatzklausel in die Versicherung eingeschlossen werden müßte, die grundsätzlich in Dollar zu decken ist. Daß die f. p. a.-absolutely-Versicherung in der Versicherung nach §§ 28 ff. ADS. eingeschlossen ist, kommt in der Anfrage nicht zum Ausdruck. Die Beklagte hätte daher, wenn sie die Klägerin sachgemäß informiert hätte, sie darüber zu belehren gehabt, daß das in der Versicherung eingeschlossene f. p. a.- absolutely-Risiko auch abgesondert in Dollar versichert werden kann und daß diese Dollar-Versicherung auch in Schilling durch besondere Zusatzzahlungen gedeckt werden kann.Ein weiteres irreführendes Moment in der Anfrage liegt darin, daß die Beklagte der Klägerin schreibt "wenn auch f. p. a.-absolutely-Risiko gedeckt werden soll, so sind 1% der Prämie in Dollar zu bezahlen". Diese Mitteilung erweckt den falschen Eindruck, als ob das f. p. a.-absolutely-Risiko in der Versicherung gar nicht inbegriffen wäre und erst durch eine Zusatzklausel in die Versicherung eingeschlossen werden müßte, die grundsätzlich in Dollar zu decken ist. Daß die f. p. a.-absolutely-Versicherung in der Versicherung nach Paragraphen 28, ff. ADS. eingeschlossen ist, kommt in der Anfrage nicht zum Ausdruck. Die Beklagte hätte daher, wenn sie die Klägerin sachgemäß informiert hätte, sie darüber zu belehren gehabt, daß das in der Versicherung eingeschlossene f. p. a.- absolutely-Risiko auch abgesondert in Dollar versichert werden kann und daß diese Dollar-Versicherung auch in Schilling durch besondere Zusatzzahlungen gedeckt werden kann.
So wie die Anfrage lautet, mußte die Klägerin sie dahin verstehen, ob sie das f. p. a.-absolutely-Risiko eingeschlossen wissen wolle oder nicht. Aus dem Schreiben ergibt sich auch, daß die Klägerin tatsächlich den Brief so verstanden hat, denn sie schreibt dort, daß sie eine Versicherung gegen alle wie immer gearteten Risken des See- und Bahntransportes gemäß dem Offert vom 31. Jänner 1949 eingeschlossen wünscht. Wenn sie dann noch hinzufügt, daß sie ersucht, so zu versichern, daß sie die Prämie in Schillingen in Österreich bezahlen kann, da sie keine Dollar zur Verfügung hat, so hat sie damit in nicht mißzuverstehender Weise zum Ausdruck gebracht, daß sie alles, also auch das f. p. a. absolutely Risiko, das sie nach dem Brief der Beklagten als zusätzlich versichertes Risiko ansehen mußte, in Schillingen bezahlen will. Mit Rücksicht auf die Unklarheiten in der Anfrage konnte das Antwortschreiben nicht anders verstanden werden. Das Schreiben wäre nur dann unklar, wenn die Beklagte den genauen Inhalt des Merkblattes der Klägerin bekanntgegeben und diese nicht durch eine undeutliche Anfrage über den Inhalt der Versicherungsmöglichkeiten irregeführt hätte.
Beklagte war daher verpflichtet, das f. p. a.-absolutely-Risiko in Dollar, zahlbar in Schilling zu decken, da Klägerin ausdrücklich erklärt hatte, sie wolle alle Risken, also auch das f. p. a.- absolutely-Risiko, eingeschlossen haben und die Prämie nur in Schilling zahlen. Das genügte, da Klägerin nach dem Brief annehmen mußte, daß das zusätzliche f. p. a.-absolutely-Risiko immer nur auf Dollar versichert werde, wenn auch mit der Möglichkeit auch bezüglich dieses Risikos, die Prämie in Schilling zu bezahlen. Da nun aber die Beklagte ihrer aus der Korrespondenz zu entnehmenden Verpflichtung, das f. p. a.-absolutely-Risiko auf Dollar zu versichern, und zwar gegen Zahlung der Prämie in Schilling, nicht nachgekommen ist, so trifft sie ein Verschulden und muß sie für die eingetretene Folge, daß der Havarieeinschuß-Schaden nur nach dem Schillingwert ersetzt wurde, haften und der Klägerin Schadenersatz leisten.
Da der Versicherungsauftrag vom 28. März 1945 demnach für die Beklagte vollkommen klar und eindeutig war, so hatte Klägerin bei Erteilung des Versicherungsauftrages rücksichtlich der gegenständlichen Drehbank keine Veranlassung, sich anders auszudrücken, als sie es im Schreiben vom 20. April 1949 getan. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Klägerin inzwischen erfahren haben sollte, daß die ganze Prämie für die Fräsmaschine in Schilling verrechnet wurde, da sie nach der Korrespondenz den Auftrag gegeben hatte, für das in Dollar versicherte f. p. a.- absolutely-Risiko eine Schillingsprämie auszumachen.
Auch aus der ausdrücklichen Anführung des Bruchrisikos, der Gefahr der Partikularhavarie, des Diebstahles und des Teildiebstahles kann nichts gegen die Klägerin erschlossen werden, weil aus dem Briefe der Klägerin klar erkennbar ist, daß sie diese Gefahren neben und nicht an Stelle des f. p. a.-absolutely-Risikos mitversichern wollte.
Verfehlt ist weiters die Berufung auf das VVG. 1939. Die anwaltlich vertretene Revisionswerberin übersieht, daß nach § 147 VVG. bei einer gemischten Land- und Seeversicherung das VVG. gar nicht zur Anwendung gelangt, sondern die Bestimmungen der §§ 778 ff. HGB. bzw. die an deren Stelle tretende ADS. Im vorliegenden Fall wurde diese Bestimmung freilich vertragsmäßig teilweise abbedungen und für den Landverkehr das VVG. vertraglich als maßgeblich vereinbart. Für den Seetransport, der allein Gegenstand dieses Prozeßverfahrens ist, bleiben aber allein die seerechtlichen Bestimmungen maßgebend. Daraus ergibt sich insbesondere die Unrichtigkeit der Rechtsauffassung der Revision, daß es im Versicherungsrecht keine Versicherung gegen alle wie immer gearteten Risken gebe. Die anwaltlich vertretene Revisionswerberin übersieht, daß in der Seeversicherung alle Risken eingeschlossen sind, soweit sie nicht ausdrücklich abbedeutung sind (§ 820 Abs. 1 HGB.). Da das f. p. a.- absolutely-Risiko in den §§ 78 ff. ADS. nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich eingeschlossen wird, so ist die Einwendung der Revision gegen den Einschluß des f. p. a.-absolutely-Risikos geradezu unverständlich. Dieses Risiko ist eingeschlossen, sein Ausschluß stand nach dem Merkblatt der Versicherer nie in Frage, nur die ungeschickte, unkaufmännische Information der Beklagten konnte den Irrtum hervorrufen, daß dieses Risiko besonders, u. zw. in Dollar, gedeckt werden müßte. Da die Beklagte durch ihre Korrespondenz die Klägerin irregeführt hat, dieses Risiko könne nur in Dollar versichert werden, doch sei Prämienzahlung auch in Schilling möglich, so hat sie es sich, wie bereits bemerkt, selbst zuzuschreiben, wenn die Klägerin nur den Einschluß dieses Risikos verlangt hat, ohne zu sagen, ob es in Schilling oder in Dollar zu versichern sei, weil sie an eine Versicherung in Schilling nach dem Brief gar nicht denken konnte, da nach dem Brief der Beklagten angenommen werden mußte, daß die Versicherung des f. p. a.-absolutely-Risikos jedenfalls auf Dollar laute, daß aber die Prämie in Schilling oder Dollar bezahlt werden könne.Verfehlt ist weiters die Berufung auf das VVG. 1939. Die anwaltlich vertretene Revisionswerberin übersieht, daß nach Paragraph 147, VVG. bei einer gemischten Land- und Seeversicherung das VVG. gar nicht zur Anwendung gelangt, sondern die Bestimmungen der Paragraphen 778, ff. HGB. bzw. die an deren Stelle tretende ADS. Im vorliegenden Fall wurde diese Bestimmung freilich vertragsmäßig teilweise abbedungen und für den Landverkehr das VVG. vertraglich als maßgeblich vereinbart. Für den Seetransport, der allein Gegenstand dieses Prozeßverfahrens ist, bleiben aber allein die seerechtlichen Bestimmungen maßgebend. Daraus ergibt sich insbesondere die Unrichtigkeit der Rechtsauffassung der Revision, daß es im Versicherungsrecht keine Versicherung gegen alle wie immer gearteten Risken gebe. Die anwaltlich vertretene Revisionswerberin übersieht, daß in der Seeversicherung alle Risken eingeschlossen sind, soweit sie nicht ausdrücklich abbedeutung sind (Paragraph 820, Absatz eins, HGB.). Da das f. p. a.- absolutely-Risiko in den Paragraphen 78, ff. ADS. nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich eingeschlossen wird, so ist die Einwendung der Revision gegen den Einschluß des f. p. a.-absolutely-Risikos geradezu unverständlich. Dieses Risiko ist eingeschlossen, sein Ausschluß stand nach dem Merkblatt der Versicherer nie in Frage, nur die ungeschickte, unkaufmännische Information der Beklagten konnte den Irrtum hervorrufen, daß dieses Risiko besonders, u. zw. in Dollar, gedeckt werden müßte. Da die Beklagte durch ihre Korrespondenz die Klägerin irregeführt hat, dieses Risiko könne nur in Dollar versichert werden, doch sei Prämienzahlung auch in Schilling möglich, so hat sie es sich, wie bereits bemerkt, selbst zuzuschreiben, wenn die Klägerin nur den Einschluß dieses Risikos verlangt hat, ohne zu sagen, ob es in Schilling oder in Dollar zu versichern sei, weil sie an eine Versicherung in Schilling nach dem Brief gar nicht denken konnte, da nach dem Brief der Beklagten angenommen werden mußte, daß die Versicherung des f. p. a.-absolutely-Risikos jedenfalls auf Dollar laute, daß aber die Prämie in Schilling oder Dollar bezahlt werden könne.
Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, anzugeben, welchen Betrag sie in Dollar versichert wissen wollte, weil nach dem Schreiben angenommen werden mußte, daß die Zusatzprämie im Verhältnis zur Gesamtprämie stehe und daß daher das versicherte Zusatzrisiko der Höhe nach eindeutig feststehe, da eine Versicherungsgesellschaft bei einer fixen Prämie im Verhältnis zum Gesamtwert auch nur bis zu einem fixen Versicherungsbetrag versichern kann, sonst hätte das Angebot bezüglich der maßgeblichen Prämie auf einen variablen und nicht nur einen fixen Satz lauten müssen.
Verfehlt ist auch die Auffassung der Beklagten, daß sich die Klägerin um die Devisenbewilligung hätte bemühen müssen: da sie die Beklagte mit der Durchführung der Versicherung betraut hatte, mußte sie sich darauf verlassen können, daß diese in ihrem Namen bei der Nationalbank die erforderlichen Devisenbewilligungen beschaffen werde. Sie konnte ohneweiters annehmen, daß der erteilte Speditionsauftrag als Bevollmächtigung bei der Nationalbank ausreichen werde und daß, wenn diese Bevollmächtigung nicht genügt, die Beklagte eine Vollmacht von der Klägerin abfordern werde. Man pflegt auch bei einer Spedition für die zollamtliche Behandlung in der Regel keine besondere schriftliche Vollmacht auszufolgen. Klägerin hatte daher gar keine Ursache anzunehmen, daß ihr Auftrag nicht entsprechend durchgeführt werde.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Beklagte für den Schaden für haftpflichtig erklärt, den die Klägerin durch die auftragswidrige Versicherung erlitten hat.