Der vom Vater gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist mangels stichhältiger Darlegung eines der im § 16 AußStrG normierten Anfechtungsgrundes nicht zulässig. Die auf Textzitate aus der angefochtenen Entscheidung und jeweilige Gegenüberstellung von Auszügen aus Schulberichten, psychologischen Gutachten oder Eingaben der Eltern gegründete Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung liegt abgesehen davon, daß es sich dabei fast ausschließlich um Zusammenfassungen oder Wertungen von Aktenbestandteilen durch das Rekursgericht handelt, vor allem deshalb nicht vor, weil es sich bei solchen Unterschieden nicht um wesentliche Abweichungen vom Akteninhalt handelt, die die Annahme eines fehlerhaften Sachverhaltsbildes für die Entscheidung des Rekursgerichtes rechtfertigen könnten (EFSlg 39.779 u.a.m.). So ist etwa den Akten tatsächlich keine Behauptung der Eltern zu entnehmen, der Sozialarbeiter B*** sei ihnen ungünstig gesinnt, doch werden von ihnen an mehreren Stellen die Angaben dieses Sozialarbeiters oder die von den Vorinstanzen darauf gegründeten Feststellungen als völlig tatsachenwidrig dargestellt, sodaß die vom Rekursgericht vorgenommene im Revisionsrekurs inkriminierte wertende Zusammenfassung nicht zu einem falschen Sachverhaltsbild oder falscher Beurteilung der Aussagen dieses Sozialarbeiters gegenüber jenen der Eltern führte.Der vom Vater gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist mangels stichhältiger Darlegung eines der im Paragraph 16, AußStrG normierten Anfechtungsgrundes nicht zulässig. Die auf Textzitate aus der angefochtenen Entscheidung und jeweilige Gegenüberstellung von Auszügen aus Schulberichten, psychologischen Gutachten oder Eingaben der Eltern gegründete Aktenwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung liegt abgesehen davon, daß es sich dabei fast ausschließlich um Zusammenfassungen oder Wertungen von Aktenbestandteilen durch das Rekursgericht handelt, vor allem deshalb nicht vor, weil es sich bei solchen Unterschieden nicht um wesentliche Abweichungen vom Akteninhalt handelt, die die Annahme eines fehlerhaften Sachverhaltsbildes für die Entscheidung des Rekursgerichtes rechtfertigen könnten (EFSlg 39.779 u.a.m.). So ist etwa den Akten tatsächlich keine Behauptung der Eltern zu entnehmen, der Sozialarbeiter B*** sei ihnen ungünstig gesinnt, doch werden von ihnen an mehreren Stellen die Angaben dieses Sozialarbeiters oder die von den Vorinstanzen darauf gegründeten Feststellungen als völlig tatsachenwidrig dargestellt, sodaß die vom Rekursgericht vorgenommene im Revisionsrekurs inkriminierte wertende Zusammenfassung nicht zu einem falschen Sachverhaltsbild oder falscher Beurteilung der Aussagen dieses Sozialarbeiters gegenüber jenen der Eltern führte.
Darüber hinaus ist dem Revisionsrekurs zu entnehmen, daß er unter dem Rekursgrund der Aktenwidrigkeit überwiegend die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen bekämpft. Weder unrichtige Beweiswürdigung noch Mangelhaftigkeit des Verfahrens stellen aber gemäß § 16 AußStrG zulässige Beschwerdegründe dar.Darüber hinaus ist dem Revisionsrekurs zu entnehmen, daß er unter dem Rekursgrund der Aktenwidrigkeit überwiegend die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen bekämpft. Weder unrichtige Beweiswürdigung noch Mangelhaftigkeit des Verfahrens stellen aber gemäß Paragraph 16, AußStrG zulässige Beschwerdegründe dar.
Auch die gerügte Nichtigkeit liegt nicht vor. Der Vater hatte im Verfahren Gelegenheit, zu der vom Jugendamt für seinen Sohn beantragten Maßnahme der gerichtlichen Erziehungshilfe durch Heimeinweisung sowohl mündlich vor dem Erstgericht, als auch schriftlich im Rekurs mit der Möglichkeit Neuerungen vorzutragen, Stellung zu nehmen. Sein rechtliches Gehör im Sinne des im Verfassungsrang stehenden Art. 6 Abs 1 MRK, nachdem er den Anspruch hat, daß seine Sache vom zuständigen Gericht in billiger Weise öffentlich und innerhalb angemessener Frist gehört wird, wurde im vorliegenden Verfahren nicht verletzt (vgl. SZ 54/124). Daß aber beide Vorinstanzen seinen Behauptungen und Anträgen nicht folgten, sondern ihre Entscheidung auf damit im Widerspruch stehende, aus anderen Beweismitteln gewonnene Tatsachenfeststellungen stützten, vermag (wie oben zur Unzulässigkeit der Beweisanfechtung dargelegt) keinen Nichtigkeitsgrund zu bewirken.Auch die gerügte Nichtigkeit liegt nicht vor. Der Vater hatte im Verfahren Gelegenheit, zu der vom Jugendamt für seinen Sohn beantragten Maßnahme der gerichtlichen Erziehungshilfe durch Heimeinweisung sowohl mündlich vor dem Erstgericht, als auch schriftlich im Rekurs mit der Möglichkeit Neuerungen vorzutragen, Stellung zu nehmen. Sein rechtliches Gehör im Sinne des im Verfassungsrang stehenden Artikel 6, Absatz eins, MRK, nachdem er den Anspruch hat, daß seine Sache vom zuständigen Gericht in billiger Weise öffentlich und innerhalb angemessener Frist gehört wird, wurde im vorliegenden Verfahren nicht verletzt vergleiche SZ 54/124). Daß aber beide Vorinstanzen seinen Behauptungen und Anträgen nicht folgten, sondern ihre Entscheidung auf damit im Widerspruch stehende, aus anderen Beweismitteln gewonnene Tatsachenfeststellungen stützten, vermag (wie oben zur Unzulässigkeit der Beweisanfechtung dargelegt) keinen Nichtigkeitsgrund zu bewirken.
Wenngleich im Revisionsrekurs dieser Rechtsmittelgrund nicht ausdrücklich geltend gemacht wird, ist dem Vater doch zu entgegnen, daß auch offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht angenommen werden kann. Es hat das Wohl des Minderjährigen in den Mittelpunkt der Entscheidung gestellt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung gerichtlicher Erziehungshilfe gemäß § 26 JWG zutreffend als gegeben erachtet. Erziehungshilfe hat das gefährdete, aber noch intakte Kind zum Gegenstand. Sie setzt einen Erziehungsnotstand voraus, der dann anzunehmen ist, wenn es den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten mit den von ihnen gesetzten Erziehungsmaßnahmen nicht gelingt, den Minderjährigen zu normengerechtem Verhalten - in der Schule, im privaten Bereich, im Umgang mit Lehrern, mit Schülern, mit Menschen im allgemeinen zu führen. Die Annahme eines derartigen Erziehungsnotstandes bedeutet nicht zugleich ein Versagen der Eltern, sie kann auf verschiedenen Ursachen beruhen, die von den Eltern gar nicht erkannt oder gesteuert werden können. Insbesondere im seelischen Bereich liegende Verhaltensstörungen des Kindes mit negativen Auswirkungen auf dessen Verhalten innerhalb und außerhalb des familiären Bereiches erfordern oft Maßnahmen zur Hintanhaltung einer (Erziehungs-)Verwahrlosung des Kindes, welche die Eltern in aller Regel mangels entsprechender Fachkenntnis gar nicht setzen können. Bis zur Abklärung der Erfolgs- und Verbesserungsaussichten der dem Minderjährigen anzugedeihenden gerichtlichen Erziehungshilfe werden daher auch die Eltern zum Wohle ihres Kindes auch schmerzlich empfundene Einschränkungen des persönlichen Umganges im häuslichen Familienbereich hinnehmen müssen.Wenngleich im Revisionsrekurs dieser Rechtsmittelgrund nicht ausdrücklich geltend gemacht wird, ist dem Vater doch zu entgegnen, daß auch offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht angenommen werden kann. Es hat das Wohl des Minderjährigen in den Mittelpunkt der Entscheidung gestellt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung gerichtlicher Erziehungshilfe gemäß Paragraph 26, JWG zutreffend als gegeben erachtet. Erziehungshilfe hat das gefährdete, aber noch intakte Kind zum Gegenstand. Sie setzt einen Erziehungsnotstand voraus, der dann anzunehmen ist, wenn es den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten mit den von ihnen gesetzten Erziehungsmaßnahmen nicht gelingt, den Minderjährigen zu normengerechtem Verhalten - in der Schule, im privaten Bereich, im Umgang mit Lehrern, mit Schülern, mit Menschen im allgemeinen zu führen. Die Annahme eines derartigen Erziehungsnotstandes bedeutet nicht zugleich ein Versagen der Eltern, sie kann auf verschiedenen Ursachen beruhen, die von den Eltern gar nicht erkannt oder gesteuert werden können. Insbesondere im seelischen Bereich liegende Verhaltensstörungen des Kindes mit negativen Auswirkungen auf dessen Verhalten innerhalb und außerhalb des familiären Bereiches erfordern oft Maßnahmen zur Hintanhaltung einer (Erziehungs-)Verwahrlosung des Kindes, welche die Eltern in aller Regel mangels entsprechender Fachkenntnis gar nicht setzen können. Bis zur Abklärung der Erfolgs- und Verbesserungsaussichten der dem Minderjährigen anzugedeihenden gerichtlichen Erziehungshilfe werden daher auch die Eltern zum Wohle ihres Kindes auch schmerzlich empfundene Einschränkungen des persönlichen Umganges im häuslichen Familienbereich hinnehmen müssen.
Die vom Vater vor allem im ausführlichen Schriftsatz der Eltern ON 7 neu vorgetragenen Umstände können zwar bei der Behandlung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Revisionsrekurses keine Beachtung finden, bedürfen aber im weiteren Verfahren einer eingehenden Behandlung und Überprüfung, um ehestmöglich zu klären, ob die im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe durchgeführten Maßnahmen eine Verminderung oder gar Beseitigung des seelischen und verhaltensmäßigen Erziehungsnotstandes des Minderjährigen bewirken (können oder konnten) und noch aufrecht erhalten werden müssen oder ob doch durch andere, möglicherweise mit Einbeziehung der Eltern oder im häuslichen familiären Bereich durchzuführende Maßnahmen der Erziehungshilfe ersetzt werden können.
Der Revisionsrekurs des Vaters ist jedoch zurückzuweisen.