Entgegen den Ausführungen in der Revision mangelt es der klagenden Partei nicht am notwendigen Feststellungsinteresse. Der Beklagte berief sich auf Ersitzung, bestritt auch noch vor Gericht das Eigentumsrecht der klagenden Partei; durch die Feststellung des Eigentumsrechtes der klagenden Partei werden die Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien klargestellt und künftige Streitigkeiten verhindert (SZ 42/181; EvBl. 1968/128; JBl. 1956, 181; 1 Ob 501/78).
Wie sich aus dem gesamten Klagsvorbringen ergibt, strebt die klagende Partei ungeachtet der Formulierung, der Beklagte sei schuldig, "die Beeinträchtigung zu beseitigen", in Wahrheit die Wiederherstellung des vor dem Umackern bestandenen früheren Zustandes an. Daß die klagende Partei dem Umackern durch den Beklagten stillschweigend zugestimmt habe, wurde weder behauptet noch festgestellt. Darin kann auch nicht die Errichtung einer kostspieligen Anlage erblickt werden, die zur stillschweigenden Dienstbarkeitsbegründung als hinreichend angesehen werden könnte.
Die Bestimmtheit des Wiederherstellungsbegehrens ist aber von Amts wegen noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen (SZ 36/86 ua, zuletzt 7 Ob 7/82; Fasching, Kommentar III, 24). Wird der Beklagte zur Leistung einer vertretbaren Handlung verhalten, hat der Exekutionstitel nicht nur die genaue Beschaffenheit dieser Leistung, sondern auch den Ort der Leistung genau zu umschreiben. Handelt es sich dabei etwa um die Wiederherstellung eines Weges muß die Lage des Weges entweder durch einen Bestandteil des Titels werdenden Plan oder durch die Grundbuchsmappe fixiert sein (EvBl. 1974/19; 3 Ob 6/78; 3 Ob 41/77; Heller-Berger-Stix, 192). Das Erstgericht stellte ausdrücklich fest, der seinerzeitige Verlauf des Weges sei nunmehr in der Natur nicht mehr erkennbar. Eine Feststellung, daß sich früher die Lage und die Ausdehnung des Weges mit der Grundbuchsmappe gedeckt hätte, wurde nicht getroffen. Sollte der Weg anders als in der Mappe situiert sein, würde dies zwar an seiner Identität nichts ändern (8 Ob 147/63; die vom Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung SZ 55/125 betrifft das Verhältnis zwischen Eigentümer und Dienstbarkeitsberechtigtem, somit einen anderen Sachverhalt), gerade dann wäre aber die Bezugnahme auf einen Plan unbedingt erforderlich gewesen.Die Bestimmtheit des Wiederherstellungsbegehrens ist aber von Amts wegen noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen (SZ 36/86 ua, zuletzt 7 Ob 7/82; Fasching, Kommentar römisch drei, 24). Wird der Beklagte zur Leistung einer vertretbaren Handlung verhalten, hat der Exekutionstitel nicht nur die genaue Beschaffenheit dieser Leistung, sondern auch den Ort der Leistung genau zu umschreiben. Handelt es sich dabei etwa um die Wiederherstellung eines Weges muß die Lage des Weges entweder durch einen Bestandteil des Titels werdenden Plan oder durch die Grundbuchsmappe fixiert sein (EvBl. 1974/19; 3 Ob 6/78; 3 Ob 41/77; Heller-Berger-Stix, 192). Das Erstgericht stellte ausdrücklich fest, der seinerzeitige Verlauf des Weges sei nunmehr in der Natur nicht mehr erkennbar. Eine Feststellung, daß sich früher die Lage und die Ausdehnung des Weges mit der Grundbuchsmappe gedeckt hätte, wurde nicht getroffen. Sollte der Weg anders als in der Mappe situiert sein, würde dies zwar an seiner Identität nichts ändern (8 Ob 147/63; die vom Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung SZ 55/125 betrifft das Verhältnis zwischen Eigentümer und Dienstbarkeitsberechtigtem, somit einen anderen Sachverhalt), gerade dann wäre aber die Bezugnahme auf einen Plan unbedingt erforderlich gewesen.
Dieser Mangel führt aber nicht zur sofortigen Abweisung des Klagebegehrens, sondern zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen im Umfang des Wiederherstellungs- und Unterlassungsbegehrens, um der klagenden Partei die Möglichkeit zur Präzisierung zu geben (NZ. 1977, 26, NZ. 1969, 137; SZ 41/148 u.a., zuletzt 7 Ob 7/82; Fasching aaO, 23). Dabei wird die klagende Partei auch die bisher unterlassene Angabe der Paritionsfrist nachzuholen haben.
Die Urteile der Vorinstanzen sind daher, soweit dem Wiederherstellungs- und Unterlassungsbegehren stattgegeben wurde, sowie im Kostenausspruch aufzuheben. Die Rechtssache ist in diesem Umfang an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 52, 392 Abs. 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 52, 392, Absatz 2, ZPO.