Begründung:
Beate N***, geboren 27.8.1980, ist das eheliche Kind des Helmut N*** und der Ulrike S***. Mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.4.1982, 4 Cg 1895/81, wurde die Ehe der Eltern gemäß § 55 a EheG geschieden. Die von den Eltern getroffene Vereinbarung, wonach die elterlichen Rechte und Pflichten der Mutter allein zustehen und der Vater zum Unterhalt des Kindes einen Betrag von S 1.400 monatlich zu leisten hat, wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27.5.1982, ON 6, pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 5.12.1984, ON 18, wurde die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zum Unterhaltssachwalter zum Zwecke der Geltendmachung des der Minderjährigen zustehenden Unterhaltsanspruchs gegen den Vater bestellt. Der Minderjährigen wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 11.2.1985, ON 19, ein Unterhaltsvorschuß in der Höhe von S 1.400 monatlich bewilligt. Mit Schreiben vom 26.8.1985 teilte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch dem Erstgericht mit, daß die Mutter mit ihrem Kind nach Widnau, Schweiz, verzogen sei, worauf die Einstellung des Unterhaltsvorschusses verfügt wurde (ON 21). Am 9.12.1985 beantragte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ihre Enthebung als Unterhaltssachwalter, weil im Hinblick auf den ständigen Aufenthaltsort der Mutter und des Kindes in der Schweiz die Voraussetzungen für die Weiterführung der Sachwalterschaft durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch nicht mehr gegeben seien; zugleich beantragte sie, die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zum neuen Sachwalter zu bestellen.Beate N***, geboren 27.8.1980, ist das eheliche Kind des Helmut N*** und der Ulrike S***. Mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.4.1982, 4 Cg 1895/81, wurde die Ehe der Eltern gemäß Paragraph 55, a EheG geschieden. Die von den Eltern getroffene Vereinbarung, wonach die elterlichen Rechte und Pflichten der Mutter allein zustehen und der Vater zum Unterhalt des Kindes einen Betrag von S 1.400 monatlich zu leisten hat, wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27.5.1982, ON 6, pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 5.12.1984, ON 18, wurde die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zum Unterhaltssachwalter zum Zwecke der Geltendmachung des der Minderjährigen zustehenden Unterhaltsanspruchs gegen den Vater bestellt. Der Minderjährigen wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 11.2.1985, ON 19, ein Unterhaltsvorschuß in der Höhe von S 1.400 monatlich bewilligt. Mit Schreiben vom 26.8.1985 teilte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch dem Erstgericht mit, daß die Mutter mit ihrem Kind nach Widnau, Schweiz, verzogen sei, worauf die Einstellung des Unterhaltsvorschusses verfügt wurde (ON 21). Am 9.12.1985 beantragte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ihre Enthebung als Unterhaltssachwalter, weil im Hinblick auf den ständigen Aufenthaltsort der Mutter und des Kindes in der Schweiz die Voraussetzungen für die Weiterführung der Sachwalterschaft durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch nicht mehr gegeben seien; zugleich beantragte sie, die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zum neuen Sachwalter zu bestellen.
Das Erstgericht gab diesem Antrag statt.
Das Rekursgericht wies über Rekurs der Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Antrag ab, weil durch die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Mutter und des Kindes in das Ausland die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch nicht in Wegfall gekommen sei. Es seien auch keine Umstände hervorgekommen, die es als geboten erscheinen ließen, im Interesse des Kindes die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zum Sachwalter zu bestellen. Der Umstand, daß der Vater nunmehr im Sprengel dieser Bezirkshauptmannschaft wohne, sei hiefür nicht ausreichend.