Der Revisionsrekurs der Erst- und der Zweitantragsgegnerin ist nicht zulässig.
Nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 57/119 u.v.a.) ist der sinngemäßen Anwendung des Judikates 56 neu (= SZ 24/335) durch die Zivilverfahrens- Novelle 1983 die Grundlage entzogen worden. Demnach gilt auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teils bestätigenden, teils abändernden (bzw. aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein nach § 16 Abs 1 AußStrG zu beurteilendes Rechtsmittel erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde. Der erstinstanzliche Beschluß wurde vom Rekursgericht mit Ausnahme der Festsetzung des vom Antragsteller für die Überlassung der Wohnung Nr. 13 zu entrichtenden monatlichen Benützungsentgelts bestätigt, so daß nur der Ausspruch über die Höhe des Benützungsentgelts der Anfechtung ohne die im § 16 Abs 1 AußStrG vorgesehenen Beschränkungen unterliege. Die Revisionsrekurswerberinnen haben zwar in ihrem Rechtsmittel erklärt, den rekursgerichtlichen Beschluß seinem gesamten Inhalt nach anzufechten, doch wenden sich die Rechtsmittelausführungen, soweit es sich um die Anfechtung des rekursgerichtlichen Ausspruches über Punkt 1 des erstinstanzlichen Beschlusses handelt, ausschließlich gegen die Zuweisung der Wohnung an sich; auch den Anträgen, in denen die beiden Rechtsmittelwerberinnen die Zurück- bzw. die Abweisung des Zuweisungsantrags anstreben, ist nichts anderes zu entnehmen. Im Umfang der wirksamen Anfechtung sind die Rechtsmittelwerberinnen gemäß § 16 Abs 1 AußStrG somit auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Als Nichtigkeit machen die Erst- und die Zweitantragsgegnerin geltend, daß die Vorinstanzen die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges bejaht und die Berechtigung des Antrags auf Sicherstellung verneint sowie den Antrag auf mietweise Zuweisung der Wohnung Nr. 13 nicht behandelt hätten.Nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 57/119 u.v.a.) ist der sinngemäßen Anwendung des Judikates 56 neu (= SZ 24/335) durch die Zivilverfahrens- Novelle 1983 die Grundlage entzogen worden. Demnach gilt auch für den Bereich der Paragraphen 14 und 16 AußStrG bei teils bestätigenden, teils abändernden (bzw. aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilendes Rechtsmittel erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde. Der erstinstanzliche Beschluß wurde vom Rekursgericht mit Ausnahme der Festsetzung des vom Antragsteller für die Überlassung der Wohnung Nr. 13 zu entrichtenden monatlichen Benützungsentgelts bestätigt, so daß nur der Ausspruch über die Höhe des Benützungsentgelts der Anfechtung ohne die im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG vorgesehenen Beschränkungen unterliege. Die Revisionsrekurswerberinnen haben zwar in ihrem Rechtsmittel erklärt, den rekursgerichtlichen Beschluß seinem gesamten Inhalt nach anzufechten, doch wenden sich die Rechtsmittelausführungen, soweit es sich um die Anfechtung des rekursgerichtlichen Ausspruches über Punkt 1 des erstinstanzlichen Beschlusses handelt, ausschließlich gegen die Zuweisung der Wohnung an sich; auch den Anträgen, in denen die beiden Rechtsmittelwerberinnen die Zurück- bzw. die Abweisung des Zuweisungsantrags anstreben, ist nichts anderes zu entnehmen. Im Umfang der wirksamen Anfechtung sind die Rechtsmittelwerberinnen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG somit auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Als Nichtigkeit machen die Erst- und die Zweitantragsgegnerin geltend, daß die Vorinstanzen die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges bejaht und die Berechtigung des Antrags auf Sicherstellung verneint sowie den Antrag auf mietweise Zuweisung der Wohnung Nr. 13 nicht behandelt hätten.
Soweit die Rechtsmittelwerberinnen nach wie vor
eine - konkludente - Benützungsvereinbarung behaupten, übersehen sie, daß die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ausschließlich aufgrund der Behauptungen im Antrag zu prüfen ist (MietSlg 36.722 u.v.a.). Dort hat der Antragsteller ausdrücklich vorgebracht, eine Benützungsvereinbarung liege nicht vor. Die Vorinstanzen haben auch festgestellt, daß zwischen den Miteigentümern keine Benützungsvereinbarung getroffen worden sei; vor der Vergabe freigewordener Wohnungen habe sich der Hausverwalter vielmehr stets mit allen Miteigentümern ins Einvernehmen gesetzt, um festzustellen, ob nicht einer von ihnen Eigenbedarf geltend mache. Erst nach Zustimmung aller habe er solche Wohnungen vermietet. Aber auch bei der Entscheidung über den Sicherstellungsantrag der beiden Revisionsrekurswerberinnen ist den Vorinstanzen keine Nullität oder offenbare Gesetzwidrigkeit unterlaufen. Die beiden Antragsgegnerinnen verkennen das Wesen der in den §§ 834 f ABGB vorgesehenen Sicherstellung. Vom Gericht kann zwar gemäß § 835 ABGB für künftigen Schaden Sicherstellung angeordnet werden, jedoch nur, wenn der Vorteil der angeordneten Maßnahme selbst ungewiß ist und die Hausgemeinschaft durch die getroffene Regelung einen Nachteil zu gewärtigen hat (vgl. Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 834), nicht aber als Abhilfe gegen die mangelnde Bonität des Antragstellers (SZ 25/125) und auch nicht zur Sicherung vor möglichen Schäden infolge üblicher Baumaßnahmen innerhalb der zugewiesenen Wohnung, über die im Verfahren zur Benützungsregelung nicht abzusprechen ist.eine - konkludente - Benützungsvereinbarung behaupten, übersehen sie, daß die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges ausschließlich aufgrund der Behauptungen im Antrag zu prüfen ist (MietSlg 36.722 u.v.a.). Dort hat der Antragsteller ausdrücklich vorgebracht, eine Benützungsvereinbarung liege nicht vor. Die Vorinstanzen haben auch festgestellt, daß zwischen den Miteigentümern keine Benützungsvereinbarung getroffen worden sei; vor der Vergabe freigewordener Wohnungen habe sich der Hausverwalter vielmehr stets mit allen Miteigentümern ins Einvernehmen gesetzt, um festzustellen, ob nicht einer von ihnen Eigenbedarf geltend mache. Erst nach Zustimmung aller habe er solche Wohnungen vermietet. Aber auch bei der Entscheidung über den Sicherstellungsantrag der beiden Revisionsrekurswerberinnen ist den Vorinstanzen keine Nullität oder offenbare Gesetzwidrigkeit unterlaufen. Die beiden Antragsgegnerinnen verkennen das Wesen der in den Paragraphen 834, f ABGB vorgesehenen Sicherstellung. Vom Gericht kann zwar gemäß Paragraph 835, ABGB für künftigen Schaden Sicherstellung angeordnet werden, jedoch nur, wenn der Vorteil der angeordneten Maßnahme selbst ungewiß ist und die Hausgemeinschaft durch die getroffene Regelung einen Nachteil zu gewärtigen hat vergleiche Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraph 834,), nicht aber als Abhilfe gegen die mangelnde Bonität des Antragstellers (SZ 25/125) und auch nicht zur Sicherung vor möglichen Schäden infolge üblicher Baumaßnahmen innerhalb der zugewiesenen Wohnung, über die im Verfahren zur Benützungsregelung nicht abzusprechen ist.
Es ist zwar richtig, daß der Antragsteller im Schriftsatz ON 32 erklärt hat, er würde auch die Einräumung von Mietrechten an der Wohnung Nr. 13 gegen Entrichtung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses als mit seinem "Antrag in Einklang stehendes Verfahrensergebnis betrachten", doch verkennen die Rechtsmittelwerberinnen die verfahrensrechtliche Bedeutung dieser Erklärung. Der Antragsteller hat damit seinen ursprünglichen Antrag (ON 1) nicht etwa geändert, sondern lediglich angekündigt, daß er auch mit einer mietweisen Überlassung der Wohnung zu sonst gleichen Bedingungen einverstanden wäre. Die Entscheidung, die dem in erster Linie gestellten Antrag stattgibt, kann deshalb nicht nichtig sein. Auch daß die Drittantragsgegnerin zu dieser Erklärung des Antragstellers vor der erstinstanzlichen Beschlußfassung nicht gehört wurde, bewirkt keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und weder Nichtigkeit noch eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Im übrigen enthält das Rechtsmittel umfangreiche Ausführungen gegen die Zweckmäßigkeit der von den Vorinstanzen getroffenen Benützungsregelung, die sie selbst als unrichtige rechtliche Beurteilung rügen. Ist ein Rechtsmittel nach § 16 Abs 1 AußStrG zu beurteilen, genügt es nicht, andere denkbare Auslegungsmöglichkeiten aufzuzeigen; offenbare Gesetzwidrigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn über die Absicht des Gesetzgebers kein Zweifel aufkommen kann und dennoch eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung getroffen wurde. Im Gesetz sind aber nicht einmal die Grundsätze vorgezeichnet, wie eine Benützungsregelung zu gestalten ist; eine solche Maßnahme ist vielmehr eine Ermessensentscheidung. Weist das Gericht einem Miteigentümer Wohnraum entsprechend seinem Anteil zur Benützung zu, so kann schon begrifflich von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit keine Rede sein (vgl. MietSlg 32.750 u.a.). Die Beantwortung der im Rekurs aufgeworfenen Frage, ob und inwieweit Eigenverschulden des Antragstellers für seinen dringenden Wohnbedarf (nicht einmal 50 m 2 bei einem Haushalt von vier Personen) vorliegt bzw. bei der Benützungsregelung zu berücksichtigen und ob und wann Sicherstellung aufzuerlegen, in welcher Weise dem Gesamtinteresse der Eigentumsgemeinschaft Rechnung zu tragen und unter welchen Voraussetzungen es für die Gemeinschaft vorteilhafter wäre, dem Antragsteller das Benützungsrecht mietweise zu überlassen, ist im Gesetz nicht vorgezeichnet, sodaß auch deren Lösung durch die Vorinstanzen bei Bedachtnahme auf die vorangestellten Grundsätze nicht offenbar gesetzwidrig sein kann.Es ist zwar richtig, daß der Antragsteller im Schriftsatz ON 32 erklärt hat, er würde auch die Einräumung von Mietrechten an der Wohnung Nr. 13 gegen Entrichtung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses als mit seinem "Antrag in Einklang stehendes Verfahrensergebnis betrachten", doch verkennen die Rechtsmittelwerberinnen die verfahrensrechtliche Bedeutung dieser Erklärung. Der Antragsteller hat damit seinen ursprünglichen Antrag (ON 1) nicht etwa geändert, sondern lediglich angekündigt, daß er auch mit einer mietweisen Überlassung der Wohnung zu sonst gleichen Bedingungen einverstanden wäre. Die Entscheidung, die dem in erster Linie gestellten Antrag stattgibt, kann deshalb nicht nichtig sein. Auch daß die Drittantragsgegnerin zu dieser Erklärung des Antragstellers vor der erstinstanzlichen Beschlußfassung nicht gehört wurde, bewirkt keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und weder Nichtigkeit noch eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Im übrigen enthält das Rechtsmittel umfangreiche Ausführungen gegen die Zweckmäßigkeit der von den Vorinstanzen getroffenen Benützungsregelung, die sie selbst als unrichtige rechtliche Beurteilung rügen. Ist ein Rechtsmittel nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilen, genügt es nicht, andere denkbare Auslegungsmöglichkeiten aufzuzeigen; offenbare Gesetzwidrigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn über die Absicht des Gesetzgebers kein Zweifel aufkommen kann und dennoch eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung getroffen wurde. Im Gesetz sind aber nicht einmal die Grundsätze vorgezeichnet, wie eine Benützungsregelung zu gestalten ist; eine solche Maßnahme ist vielmehr eine Ermessensentscheidung. Weist das Gericht einem Miteigentümer Wohnraum entsprechend seinem Anteil zur Benützung zu, so kann schon begrifflich von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit keine Rede sein vergleiche MietSlg 32.750 u.a.). Die Beantwortung der im Rekurs aufgeworfenen Frage, ob und inwieweit Eigenverschulden des Antragstellers für seinen dringenden Wohnbedarf (nicht einmal 50 m 2 bei einem Haushalt von vier Personen) vorliegt bzw. bei der Benützungsregelung zu berücksichtigen und ob und wann Sicherstellung aufzuerlegen, in welcher Weise dem Gesamtinteresse der Eigentumsgemeinschaft Rechnung zu tragen und unter welchen Voraussetzungen es für die Gemeinschaft vorteilhafter wäre, dem Antragsteller das Benützungsrecht mietweise zu überlassen, ist im Gesetz nicht vorgezeichnet, sodaß auch deren Lösung durch die Vorinstanzen bei Bedachtnahme auf die vorangestellten Grundsätze nicht offenbar gesetzwidrig sein kann.
Auch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Nachdem eine vergleichsweise Regelung gescheitert war, weil die Zweitantragsgegnerin für die Auflassung ihrer Mietrechte an der Wohnung Nr. 14 eine beträchtliche Investitionsablöse und eine "Gesamtregelung für das Haus" gefordert hatte (ON 29), beantragte sie in der (letzten) Tagsatzung vor der erstinstanzlichen Beschlußfassung (ON 31, S 77) die Einräumung der Hauptmietrechte an der Wohnung Nr. 13 gegen Auflassung ihrer Hauptmietrechte an der Wohnung Nr. 14, weil diese Wohnung für ihren Bedarf zu groß und "sie bereit sei, die Wohnung Nr. 14 dem Haus zur Verfügung zu stellen". Nur diese Erklärung hat das Rekursgericht seinen Erwägungen zu Punkt 4 des erstgerichtlichen Beschlusses zugrundegelegt. Da die Rekurswerberinnen im Bereich wirksamer Anfechtung keinen zulässigen Anfechtungsgrund geltend machten, ist der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.