Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil zur Frage, wie weit der Widerruf eines bedingten Vergleichs der Anwaltspflicht unterliegt, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt; er ist jedoch nicht berechtigt.
Der Kläger berief sich zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes in seiner Klage im Mahnverfahren der Sache nach auf den Fakturengerichtsstand (§ 88 Abs 2 JN). Der Beklagte, der den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl - hiezu gemäß § 451 Abs 1 ZPO trotz des S 30.000,-- übersteigenden Streitwertes berechtigt - selbst verfasst hatte, ließ sich bei der darauf vom Erstgericht anberaumten Verhandlungstagsatzung von einem in München ansässigen deutschen Rechtsanwalt vertreten, der dort noch vor Einlassung in die Verhandlung über die Hauptsache (§ 441 ZPO) die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes anmeldete und unmittelbar danach mit dem Kläger einen Vergleich abschloss, in welchem dem Beklagten jedoch die Möglichkeit des Widerrufs bis 5.11.1991 vorbehalten wurde. Nur für diesen Fall stellte der Kläger den Antrag, die Klage an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Stainz zu überweisen, dem das Erstgericht, nachdem der deutsche Anwalt den Vergleich namens des Beklagten fristgerecht widerrufen hatte, stattgab.Der Kläger berief sich zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes in seiner Klage im Mahnverfahren der Sache nach auf den Fakturengerichtsstand (Paragraph 88, Absatz 2, JN). Der Beklagte, der den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl - hiezu gemäß Paragraph 451, Absatz eins, ZPO trotz des S 30.000,-- übersteigenden Streitwertes berechtigt - selbst verfasst hatte, ließ sich bei der darauf vom Erstgericht anberaumten Verhandlungstagsatzung von einem in München ansässigen deutschen Rechtsanwalt vertreten, der dort noch vor Einlassung in die Verhandlung über die Hauptsache (Paragraph 441, ZPO) die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes anmeldete und unmittelbar danach mit dem Kläger einen Vergleich abschloss, in welchem dem Beklagten jedoch die Möglichkeit des Widerrufs bis 5.11.1991 vorbehalten wurde. Nur für diesen Fall stellte der Kläger den Antrag, die Klage an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Stainz zu überweisen, dem das Erstgericht, nachdem der deutsche Anwalt den Vergleich namens des Beklagten fristgerecht widerrufen hatte, stattgab.
Der Kläger strebt im Rechtsmittelverfahren die ersatzlose Aufhebung dieses Beschlusses mit der Begründung an, dass die Widerrufserklärung wegen Verletzung der Anwaltspflicht unwirksam, der Vergleich deshalb rechtswirksam zustandegekommen und dem Erstgericht angesichts der streitbeendenden Wirkung des Vergleichs die Fortsetzung des Verfahrens verwehrt gewesen sei.
Gemäß § 27 Abs 1 ZPO (idF der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989) müssen sich die Parteien vor Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert S 30.000,-- übersteigt, durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Nach Abs 3 dieser Bestimmung findet deren Abs 1 jedoch - unter anderem - auf Vergleiche vor einem Bezirksgericht keine Anwendung, selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert S 30.000,-- übersteigt. Gemäß § 29 Abs 2 ZPO gilt § 27 Abs 3 ZPO auch im Bereich der relativen Anwaltspflicht sinngemäß, sodass sich der Beklagte von dem deutschen Rechtsanwalt bei der Verhandlungstagsatzung vom 15.10.1991 mit Rücksicht auf den Streitwert (S 60.680,--) nur zum Abschluss des Vergleiches, aber nicht auch sonst wirksam vertreten lassen konnte.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZPO in der Fassung der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989) müssen sich die Parteien vor Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert S 30.000,-- übersteigt, durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung findet deren Absatz eins, jedoch - unter anderem - auf Vergleiche vor einem Bezirksgericht keine Anwendung, selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert S 30.000,-- übersteigt. Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, ZPO gilt Paragraph 27, Absatz 3, ZPO auch im Bereich der relativen Anwaltspflicht sinngemäß, sodass sich der Beklagte von dem deutschen Rechtsanwalt bei der Verhandlungstagsatzung vom 15.10.1991 mit Rücksicht auf den Streitwert (S 60.680,--) nur zum Abschluss des Vergleiches, aber nicht auch sonst wirksam vertreten lassen konnte.
Die hier maßgebliche Vorschrift des § 27 Abs 3 ZPO nimmt schlechthin „Vergleiche vor einem Bezirksgericht“ vom Anwendungsbereich der absoluten (und § 29 Abs 2 ZPO ferner auch von der relativen) Anwaltspflicht gemäß § 27 Abs 1 ZPO (bzw § 29 Abs 1 ZPO) aus. Nach den Materialien (JAB, 991 BlgNR, 17. GP, 6) soll für Vergleiche vor einem Bezirksgericht, gleichgültig, ob es sich nun um prätorische oder um Vergleiche im Zuge eines Verfahrens handelt, keine Anwaltspflicht bestehen. Diese im § 27 Abs 3 und im § 29 Abs 2 ZPO vorgesehene Ausnahme von der (absoluten und relativen) Anwaltspflicht erstreckt sich demnach auf alle Erklärungen der Parteien, die für das Zustandekommen des Vergleiches von Bedeutung sind. Hat sich demgemäß eine Partei oder haben sich beide Parteien die Möglichkeit des Widerrufs vorbehalten, so muss diese Ausnahme vom Anwendungsbereich der Anwaltspflicht auch auf den Schriftsatz ausgedehnt werden, mit dem die zum Widerruf berechtigte Partei dem Gericht erklärt, dass sie den Vergleich widerruft, also letztlich doch nicht abschließen will. Nimmt § 27 Abs 3 ZPO somit auch den Widerruf eines – bedingt abgeschlossenen - Vergleiches von der Anwaltspflicht aus, so hat das Gericht zweiter Instanz zutreffend die prozessbeendende Wirkung des bei der Verhandlungstagsatzung am 15.10.1991 zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vergleiches verneint.Die hier maßgebliche Vorschrift des Paragraph 27, Absatz 3, ZPO nimmt schlechthin „Vergleiche vor einem Bezirksgericht“ vom Anwendungsbereich der absoluten (und Paragraph 29, Absatz 2, ZPO ferner auch von der relativen) Anwaltspflicht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZPO (bzw Paragraph 29, Absatz eins, ZPO) aus. Nach den Materialien (JAB, 991 BlgNR, 17. GP, 6) soll für Vergleiche vor einem Bezirksgericht, gleichgültig, ob es sich nun um prätorische oder um Vergleiche im Zuge eines Verfahrens handelt, keine Anwaltspflicht bestehen. Diese im Paragraph 27, Absatz 3 und im Paragraph 29, Absatz 2, ZPO vorgesehene Ausnahme von der (absoluten und relativen) Anwaltspflicht erstreckt sich demnach auf alle Erklärungen der Parteien, die für das Zustandekommen des Vergleiches von Bedeutung sind. Hat sich demgemäß eine Partei oder haben sich beide Parteien die Möglichkeit des Widerrufs vorbehalten, so muss diese Ausnahme vom Anwendungsbereich der Anwaltspflicht auch auf den Schriftsatz ausgedehnt werden, mit dem die zum Widerruf berechtigte Partei dem Gericht erklärt, dass sie den Vergleich widerruft, also letztlich doch nicht abschließen will. Nimmt Paragraph 27, Absatz 3, ZPO somit auch den Widerruf eines – bedingt abgeschlossenen - Vergleiches von der Anwaltspflicht aus, so hat das Gericht zweiter Instanz zutreffend die prozessbeendende Wirkung des bei der Verhandlungstagsatzung am 15.10.1991 zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vergleiches verneint.
Der deutsche Rechtsanwalt - der deshalb nicht als Rechtsanwalt im Sinne des § 27 Abs 1 ZPO angesehen werden kann (vgl. Petrasch in ÖJZ 1985, 258 unter Berufung auf 3 Nd 511/84) - konnte bei der Verhandlungstagsatzung vom 15.10.1991 außer zum Abschluss des Vergleiches für den Beklagten nicht wirksam einschreiten, sodass dieser die Verhandlungstagsatzung - abgesehen vom Vergleich - gemäß § 133 Abs 3 ZPO versäumt hat (SZ 21/21 uva; Fasching, LB2 Rz 438). Der Beklagte hat demnach keine wirksame Unzuständigkeitseinrede erhoben, sodass das Erstgericht, das seine örtliche Unzuständigkeit auch nicht von Amts wegen erörterte und mangels Unzuständigkeitseinrede auch gar nicht hätte erörtern dürfen (§ 43 Abs 1 JN), den Überweisungsantrag des Klägers mangels der gesetzlichen Voraussetzungen hätte abweisen müssen. Liegen die Voraussetzungen für die Überweisung der Klage gemäß § 261 Abs 6 ZPO nicht vor, kann der Überweisungsbeschluss trotz des dort angeordneten Rechtsmittelausschlusses angefochten werden (EvBl 1981/220 uva). Da der Überweisungsantrag mangels wirksamer Unzuständigkeitseinrede auch aufgrund eines Rekurses abgewiesen werden kann, mit dem die durch einen Vergleich bewirkte Beendigung des Verfahrens angestrebt wird, ist der zweitinstanzliche Beschluss dahin richtigzustellen, dass der Überweisungsantrag in teilweiser Stattgebung des Rechtsmittels abgewiesen wird.Der deutsche Rechtsanwalt - der deshalb nicht als Rechtsanwalt im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, ZPO angesehen werden kann vergleiche Petrasch in ÖJZ 1985, 258 unter Berufung auf 3 Nd 511/84) - konnte bei der Verhandlungstagsatzung vom 15.10.1991 außer zum Abschluss des Vergleiches für den Beklagten nicht wirksam einschreiten, sodass dieser die Verhandlungstagsatzung - abgesehen vom Vergleich - gemäß Paragraph 133, Absatz 3, ZPO versäumt hat (SZ 21/21 uva; Fasching, LB2 Rz 438). Der Beklagte hat demnach keine wirksame Unzuständigkeitseinrede erhoben, sodass das Erstgericht, das seine örtliche Unzuständigkeit auch nicht von Amts wegen erörterte und mangels Unzuständigkeitseinrede auch gar nicht hätte erörtern dürfen (Paragraph 43, Absatz eins, JN), den Überweisungsantrag des Klägers mangels der gesetzlichen Voraussetzungen hätte abweisen müssen. Liegen die Voraussetzungen für die Überweisung der Klage gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO nicht vor, kann der Überweisungsbeschluss trotz des dort angeordneten Rechtsmittelausschlusses angefochten werden (EvBl 1981/220 uva). Da der Überweisungsantrag mangels wirksamer Unzuständigkeitseinrede auch aufgrund eines Rekurses abgewiesen werden kann, mit dem die durch einen Vergleich bewirkte Beendigung des Verfahrens angestrebt wird, ist der zweitinstanzliche Beschluss dahin richtigzustellen, dass der Überweisungsantrag in teilweiser Stattgebung des Rechtsmittels abgewiesen wird.
Da der Kläger bei der Verhandlungstagsatzung vom 15.10.1991 keinen Säumnisantrag gestellt hat, wird das Bezirksgericht Salzburg im fortzusetzenden Verfahren erneut eine Verhandlungstagsatzung anzuberaumen und dabei darauf Bedacht zu nehmen haben, dass sich der Beklagte bisher in die Verhandlung über die Hauptsache noch nicht eingelassen hat. Ruhen des Verfahrens (§ 170 ZPO) trat deshalb nicht ein, weil der Kläger Anträge stellte (vgl Fasching Komm II 812); auch die Unterlassung eines Säumnisantrages hatte das Ruhen nicht zur Folge, weil ihn der Richter nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles hiezu nicht aufgefordert hatte (§ 133 Abs 2 ZPO; vgl Holzhammer, Zivilprozeßrecht2, 234).Da der Kläger bei der Verhandlungstagsatzung vom 15.10.1991 keinen Säumnisantrag gestellt hat, wird das Bezirksgericht Salzburg im fortzusetzenden Verfahren erneut eine Verhandlungstagsatzung anzuberaumen und dabei darauf Bedacht zu nehmen haben, dass sich der Beklagte bisher in die Verhandlung über die Hauptsache noch nicht eingelassen hat. Ruhen des Verfahrens (Paragraph 170, ZPO) trat deshalb nicht ein, weil der Kläger Anträge stellte vergleiche Fasching Komm römisch zwei 812); auch die Unterlassung eines Säumnisantrages hatte das Ruhen nicht zur Folge, weil ihn der Richter nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles hiezu nicht aufgefordert hatte (Paragraph 133, Absatz 2, ZPO; vergleiche Holzhammer, Zivilprozeßrecht2, 234).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.