Gemäß § 127 Abs.1 AußStrG ist mit der Verlassenschaftsabhandlung für die Dauer des Erbrechtsstreites innezuhalten. Es steht in diesem Falle jedem Teil frei, einstweilen um die gerichtliche Sequestration des Nachlasses anzusuchen. Mangels eigener Bestimmungen im Außerstreitgesetz ist - wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - für die Definition des Begriffes Sequestration die Bestimmung des § 968 ABGB heranzuziehen. Danach heißt derjenige Verwahrer oder Sequester, dem eine in Anspruch genommene Sache von den streitenden Parteien oder vom Gericht in Verwahrung gegeben wird. Aufgabe des Sequesters ist es, die Sache bis zur Entscheidung des Gerichtes zu verwahren; sie soll für diesen Zeitraum dem Zugriff der Streitteile entzogen werden (Schubert in Rummel2 Rdz 1 zu § 968). Es verbietet sich daher - ausgenommen den hier nicht vorliegenden Fall der Zustimmung aller Beteiligten - die Bestellung eines der Erbanwärter zum Sequester ebenso wie von Personen, die zu einem der Streitteile in so enger Beziehung stehen, daß die unbefangene Ausübung des Amtes nicht gewährleistet ist. Da die Sequestration während des Zeitraumes der Innehaltung des Verlassenschaftsverfahrens gerade der Sicherung des Nachlasses dienen soll, reicht der vom Erstgericht gebrauchte Hinweis auf die Rechnungslegungs- und Genehmigungspflicht allein nicht aus, weil dadurch faktische Handlungen zum Nachteil der Erben nicht oder nur schwer unterbunden werden können. Es ist daher dem Gericht zweiter Instanz zuzustimmen, daß die Bestellung des Ehegatten der aufgrund des Testamentes erbserklärten Erbin trotz der vom Erstgericht aufgezählten Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist.Gemäß Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG ist mit der Verlassenschaftsabhandlung für die Dauer des Erbrechtsstreites innezuhalten. Es steht in diesem Falle jedem Teil frei, einstweilen um die gerichtliche Sequestration des Nachlasses anzusuchen. Mangels eigener Bestimmungen im Außerstreitgesetz ist - wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - für die Definition des Begriffes Sequestration die Bestimmung des Paragraph 968, ABGB heranzuziehen. Danach heißt derjenige Verwahrer oder Sequester, dem eine in Anspruch genommene Sache von den streitenden Parteien oder vom Gericht in Verwahrung gegeben wird. Aufgabe des Sequesters ist es, die Sache bis zur Entscheidung des Gerichtes zu verwahren; sie soll für diesen Zeitraum dem Zugriff der Streitteile entzogen werden (Schubert in Rummel2 Rdz 1 zu Paragraph 968,). Es verbietet sich daher - ausgenommen den hier nicht vorliegenden Fall der Zustimmung aller Beteiligten - die Bestellung eines der Erbanwärter zum Sequester ebenso wie von Personen, die zu einem der Streitteile in so enger Beziehung stehen, daß die unbefangene Ausübung des Amtes nicht gewährleistet ist. Da die Sequestration während des Zeitraumes der Innehaltung des Verlassenschaftsverfahrens gerade der Sicherung des Nachlasses dienen soll, reicht der vom Erstgericht gebrauchte Hinweis auf die Rechnungslegungs- und Genehmigungspflicht allein nicht aus, weil dadurch faktische Handlungen zum Nachteil der Erben nicht oder nur schwer unterbunden werden können. Es ist daher dem Gericht zweiter Instanz zuzustimmen, daß die Bestellung des Ehegatten der aufgrund des Testamentes erbserklärten Erbin trotz der vom Erstgericht aufgezählten Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist.
Gemäß § 968 ABGB sind die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters nach den Bestimmungen über den Verwahrungsvertrag zu beurteilen (SZ 52/63; SZ 54/101). Danach obliegt dem Verwahrer lediglich die Obsorge über die übergebene fremde Sache (§ 957 ABGB). Eine Verwaltervollmacht ist davon im allgemeinen nicht umfaßt (Schubert in Rummel2 Rdz 2 zu § 961). Nach dem Inhalt seines Beschlusses ist das Erstgericht aber im gegenständlichen Fall gerade davon ausgegangen, daß Verwaltungshandlungen hinsichtlich des gesamten Nachlaßvermögens erforderlich seien. Daß beim Betrieb eines lebenden landwirtschaftlichen Unternehmens Tätigkeiten entfaltet werden müssen, die über die bloße Obsorgepflicht des Verwahrers weit hinausgehen, kann auch nicht zweifelhaft sein. In einem derartigen Fall bedürfte es daher nicht bloß eines Sequesters, sondern eines Verlassenschaftskurators gemäß § 78 AußStrG. Über das enge Verständnis des Wortlautes dieser Gesetzesstelle hinaus ist nämlich ein Verlassenschaftskurator nicht nur dann zu bestellen, wenn die Erben „gänzlich unbekannt sind“ oder wenn sie keine Erbserklärung abgeben, sondern auch dann, wenn widersprechende Erbserklärungen abgegeben wurden (Knell, Kuratoren 99 f; SZ 19/16; SZ 24/161; SZ 49/149; 4 Ob 501/92), weil in diesem Fall keinem der erbserklärten Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (§ 145 AußStrG) übertragen werden kann. Zur Vertretung des Nachlasses, sei es auch für laufende Verwaltungsgeschäfte, muß dann ein Verlassenschaftskurator bestellt werden, weil noch nicht feststeht, wer letzten Endes berechtigt ist, den Nachlaß zu vertreten. Die Bestellung hängt nicht von einem Antrag der Beteiligten ab. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Kuratorbestellung, dann ist das Verlassenschaftsgericht in Entsprechung seiner Obsorgepflicht für die Verlassenschaft gemäß § 2 Abs.1 AußStrG jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren; insbesondere ist es verpflichtet, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen (Knell aaO 101; RZ 1978/8). Der Geschäftskreis des nach § 78 AußStrG bestellten Verlassenschaftskurators umfaßt die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses. Der Verlassenschaftskurator ist nicht Vertreter von Beteiligten im Abhandlungsverfahren, sondern der vom Gericht bestellte Vermögensverwalter und Vertreter des ruhenden Nachlasses. Er vertritt nicht die Erben (SZ 61/239) und hat insbesondere auch nicht die Interessen einzelner oder aller erbserklärter Erben zu wahren, wenn er auch - im Ergebnis - durch die Vertretung des Nachlasses materiell für diejenigen handelt, die sich später als die wahren Erben herausstellen (4 Ob 501/92). Wurde ein Verlassenschaftskurator bestellt, so ist die Sequestration nicht mehr erforderlich und zulässig (SZ 25/223; Knell aaO 101).Gemäß Paragraph 968, ABGB sind die Rechte und Verbindlichkeiten des Sequesters nach den Bestimmungen über den Verwahrungsvertrag zu beurteilen (SZ 52/63; SZ 54/101). Danach obliegt dem Verwahrer lediglich die Obsorge über die übergebene fremde Sache (Paragraph 957, ABGB). Eine Verwaltervollmacht ist davon im allgemeinen nicht umfaßt (Schubert in Rummel2 Rdz 2 zu Paragraph 961,). Nach dem Inhalt seines Beschlusses ist das Erstgericht aber im gegenständlichen Fall gerade davon ausgegangen, daß Verwaltungshandlungen hinsichtlich des gesamten Nachlaßvermögens erforderlich seien. Daß beim Betrieb eines lebenden landwirtschaftlichen Unternehmens Tätigkeiten entfaltet werden müssen, die über die bloße Obsorgepflicht des Verwahrers weit hinausgehen, kann auch nicht zweifelhaft sein. In einem derartigen Fall bedürfte es daher nicht bloß eines Sequesters, sondern eines Verlassenschaftskurators gemäß Paragraph 78, AußStrG. Über das enge Verständnis des Wortlautes dieser Gesetzesstelle hinaus ist nämlich ein Verlassenschaftskurator nicht nur dann zu bestellen, wenn die Erben „gänzlich unbekannt sind“ oder wenn sie keine Erbserklärung abgeben, sondern auch dann, wenn widersprechende Erbserklärungen abgegeben wurden (Knell, Kuratoren 99 f; SZ 19/16; SZ 24/161; SZ 49/149; 4 Ob 501/92), weil in diesem Fall keinem der erbserklärten Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (Paragraph 145, AußStrG) übertragen werden kann. Zur Vertretung des Nachlasses, sei es auch für laufende Verwaltungsgeschäfte, muß dann ein Verlassenschaftskurator bestellt werden, weil noch nicht feststeht, wer letzten Endes berechtigt ist, den Nachlaß zu vertreten. Die Bestellung hängt nicht von einem Antrag der Beteiligten ab. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Kuratorbestellung, dann ist das Verlassenschaftsgericht in Entsprechung seiner Obsorgepflicht für die Verlassenschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren; insbesondere ist es verpflichtet, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen (Knell aaO 101; RZ 1978/8). Der Geschäftskreis des nach Paragraph 78, AußStrG bestellten Verlassenschaftskurators umfaßt die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses. Der Verlassenschaftskurator ist nicht Vertreter von Beteiligten im Abhandlungsverfahren, sondern der vom Gericht bestellte Vermögensverwalter und Vertreter des ruhenden Nachlasses. Er vertritt nicht die Erben (SZ 61/239) und hat insbesondere auch nicht die Interessen einzelner oder aller erbserklärter Erben zu wahren, wenn er auch - im Ergebnis - durch die Vertretung des Nachlasses materiell für diejenigen handelt, die sich später als die wahren Erben herausstellen (4 Ob 501/92). Wurde ein Verlassenschaftskurator bestellt, so ist die Sequestration nicht mehr erforderlich und zulässig (SZ 25/223; Knell aaO 101).
Die zur Unparteilichkeit des Sequesters angestellten Überlegungen betreffen umso mehr die Person des Kurators, dessen Rechte und Pflichten wesentlich weitergehend sind.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren vorerst zu klären haben, ob lediglich die Bestellung eines Sequesters oder - sei es auch von Amts wegen und sogar gegen den Willen der Widerstreiterben (Knell aaO 101) - eines Verlassenschaftskurators erforderlich ist. Danach wird es nach Erörterung mit den Parteien eine geeignete Person auszuwählen haben.