Der Revisionsrekurs ist verspätet.
1. Auch im Außerstreitverfahren sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz beim Erstgericht einzubringen. Daher muss ein nicht beim Erstgericht eingebrachter Revisionsrekurs als Voraussetzung seiner Rechtzeitigkeit innerhalb der Rechtsmittelfrist bei diesem Gericht einlangen (9 Ob 242/99z; 1 Ob 137/98y uva). Die Revisionsrekursfrist beträgt nach § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage. Der beim Rekursgericht eingebrachte, jedoch erst am 1. 10. 2002 beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs des Betroffenen ist verspätet.1. Auch im Außerstreitverfahren sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz beim Erstgericht einzubringen. Daher muss ein nicht beim Erstgericht eingebrachter Revisionsrekurs als Voraussetzung seiner Rechtzeitigkeit innerhalb der Rechtsmittelfrist bei diesem Gericht einlangen (9 Ob 242/99z; 1 Ob 137/98y uva). Die Revisionsrekursfrist beträgt nach Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG 14 Tage. Der beim Rekursgericht eingebrachte, jedoch erst am 1. 10. 2002 beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs des Betroffenen ist verspätet.
Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG bleibt es an sich dem Ermessen des Gerichts überlassen, verspätete Rechtsmittel meritorisch zu behandeln, wenn sich der angefochtene Beschluss noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern lässt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Ein verspäteter Rekurs ist allerdings nur dann wie ein rechtzeitiges Rechtsmittel zu erledigen, wenn er sachlich gerechtfertigt ist (9 Ob 242/02g mwN). Für diese Beurteilung ist nicht der vom Betroffenen verfasste Revisionsrekurs, sondern dessen Verbesserung durch den Verfahrenshelfer maßgebend.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG bleibt es an sich dem Ermessen des Gerichts überlassen, verspätete Rechtsmittel meritorisch zu behandeln, wenn sich der angefochtene Beschluss noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern lässt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Ein verspäteter Rekurs ist allerdings nur dann wie ein rechtzeitiges Rechtsmittel zu erledigen, wenn er sachlich gerechtfertigt ist (9 Ob 242/02g mwN). Für diese Beurteilung ist nicht der vom Betroffenen verfasste Revisionsrekurs, sondern dessen Verbesserung durch den Verfahrenshelfer maßgebend.
2. Die Frage, ob begründete Anhaltspunkte für die Einleitung des Verfahrens auf Bestellung eines Sachwalters im Sinne des § 236 AußStrG vorliegen, ist immer nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu lösen. Im Revisionsrekurs wird keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt, von deren Lösung die Verfahrensfortsetzung abhinge, ist doch die für die Verfahrenseinleitung bedeutsame Würdigung der im Einzelnen begründeten Mitteilung des Handelsgerichts Wien gemäß § 6a ZPO zumindest nicht als erhebliche Fehlbeurteilung zu qualifizieren. Soweit im Revisionsrekurs ins Treffen geführt wird, dem angefochtenen Beschluss sei nicht zu entnehmen, "welche Angelegenheit der Betroffene ohne Gefahr für sich selbst nicht erledigen" könne, genügt ein Hinweis auf den vom Betroffenen beim Handelsgericht Wien geführten Zivilprozess.2. Die Frage, ob begründete Anhaltspunkte für die Einleitung des Verfahrens auf Bestellung eines Sachwalters im Sinne des Paragraph 236, AußStrG vorliegen, ist immer nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu lösen. Im Revisionsrekurs wird keine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt, von deren Lösung die Verfahrensfortsetzung abhinge, ist doch die für die Verfahrenseinleitung bedeutsame Würdigung der im Einzelnen begründeten Mitteilung des Handelsgerichts Wien gemäß Paragraph 6 a, ZPO zumindest nicht als erhebliche Fehlbeurteilung zu qualifizieren. Soweit im Revisionsrekurs ins Treffen geführt wird, dem angefochtenen Beschluss sei nicht zu entnehmen, "welche Angelegenheit der Betroffene ohne Gefahr für sich selbst nicht erledigen" könne, genügt ein Hinweis auf den vom Betroffenen beim Handelsgericht Wien geführten Zivilprozess.
3. Nach allen bisherigen Erwägungen ist der Revisionsrekurs somit als verspätet zurückzuweisen.