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Entscheidung 1 Ob 52/16b×

Entscheidung 1 Ob 52/16b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob52/16b

Entscheidungsdatum

30.08.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch die Mayerhofer & Rainer Rechtsanwälte KG, Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch die Dr. Obermayer Rechtsanwalts GmbH, Wien, wegen Räumung, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2015, GZ 40 R 180/15i-117, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 15. Mai 2015, GZ 7 C 22/14p-96, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht

zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht bestätigte das dem Räumungsbegehren der klagenden Partei stattgebende Urteil des Erstgerichts. Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22. 7. 2016, AZ 3 S 109/16y, der

Konkurs eröffnet wurde.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht entschieden werden.

Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0037039; RS0036752).

Textnummer

E115530

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00052.16B.0830.000

Im RIS seit

05.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021

Dokumentnummer

JJT_20160830_OGH0002_0010OB00052_16B0000_000