Begründung:
Die Kläger erwarben im Jahr 2002 ein im Flächenwidmungsplan der Beklagten als Bauland ausgewiesenes Grundstück, das an der Westseite durch einen Bach begrenzt wird. Zum Zeitpunkt des Erwerbs waren im Flächenwidmungsplan auch die Inhalte des Gefahrenzonenplans der Wildbach- und Lawinenverbauung aus dem Jahr 1998 ausgewiesen. Danach lag der Großteil des Grundstücks in der gelben Gefahrenzone; unmittelbar angrenzend an den Uferbereich des Bachs befand sich ein Streifen in der roten Gefahrenzone, allerdings nicht aufgrund zu erwartender Hochwässer, sondern wegen möglicher Erosionserscheinungen am Ufer. Bei Erstellung dieses Gefahrenzonenplans war allerdings ein Koordinatenfehler unterlaufen; richtigerweise hätte der Bereich der roten Zone eine zusätzliche Breite von 1 bis 1,2 m aufweisen müssen. Wäre die rote Zone richtig eingezeichnet gewesen, hätten die Kläger die Liegenschaft nicht erworben und bebaut. Das Grundstück der Kläger wurde erstmals im Juni 2002 und in der Folge in den Jahren 2004, 2005, 2008 (oder 2009) und 2012 von Hochwasser heimgesucht, wodurch immer wieder Schäden entstanden; im August 2014 veräußerten sie ihre Liegenschaft. Nach jedem Hochwasserereignis hatten sich die Kläger schriftlich an die Beklagte mit der Forderung nach umgehender Beseitigung der Hochwasserschäden gewandt. Die Beklagte verwies stets auf den Katastrophenfonds des Landes. Im Oktober 2008 war der „Ortsplanerin“ der Beklagten von der Wildbach- und Lawinenverbauung, die den Koordinatenfehler inzwischen erkannt hatte, ein bereinigter Gefahrenzonenplan übermittelt worden. Der nunmehr breiter ausgewiesene Bereich der roten Gefahrenzone auf dem Grundstück der Kläger wurde in der Folge auch digital in den Flächenwidmungsplan der Beklagten „eingespielt“, wobei für deren Mitarbeiter nicht erkennbar war, in welchen Bereichen sich die Gefahrenzone verschoben hatte. Ob die Ortsplanerin Verantwortlichen der Beklagten mitteilte, dass ein Koordinatenfehler die bisher angenommene rote Gefahrenzone verschoben hatte, steht nicht fest; allerdings übermittelte sie der Beklagten eine Honorarnote, aus der unter anderem hervorging, dass eine Korrektur des Gefahrenzonenplans stattgefunden hatte. Die Beklagte verständigte die Kläger vorerst nicht von den neuen Erkenntnissen über die Gefährdung ihrer Liegenschaft. Über Intervention des Bürgermeisters der Beklagten im Jahr 2009 errichtete die Bundeswasserbauverwaltung allerdings im Zeitraum Jänner bis Februar 2010 zu Gunsten des klägerischen Grundstücks als „Kleinmaßnahme“ einen Uferschutz mit Wasserbausteinen. Im Oktober 2012 kam es im Zusammenhang mit der Situation des Grundstücks neuerlich zu einer Besprechung bei der Beklagten unter Zuziehung eines Mitarbeiters der Wildbach- und Lawinenverbauung, der bis zur Verwirklichung eines großen Hochwasserschutzprojekts im Sinne der Sicherung beider Ufer des Bachs keine nachträglichen Auflagen an die Kläger für zielführend erachtete. Ab November 2012 bemühte sich die Beklagte um Ausarbeitung eines Hochwasserschutzprojekts. Eine rein auf den Schutz der Liegenschaft der Kläger gerichtete Maßnahme – die grundsätzlich auch als (nachträgliche) Auflage nach § 20 Abs 10 Sbg Baupolizeigesetz angeordnet hätte werden können – hätte in der Errichtung einer Hochwasserschutzmauer über 85 Laufmeter mit einem Kostenvolumen von 64.500 EUR bestanden. Einer solchen Maßnahme wäre allerdings der Umstand entgegengestanden, dass sich damit die Hochwassergefährdung am gegenüberliegenden Grundstück erhöht hätte. Die Verwirklichung eines (größeren) Hochwasserschutzprojekts, das Gefährdungen am Grundstück der Kläger hintanhalten könnte und nicht gleichzeitig zu einer Hochwassergefährdung am benachbarten Grundstück oder anderen Grundstücken führte, bedürfte der zusätzlichen Ausführung eines Hochwasserretentionsbeckens (auf fremden Liegenschaften), wofür insgesamt Kosten von mehr als 1 Mio EUR zu veranschlagen wären.Die Kläger erwarben im Jahr 2002 ein im Flächenwidmungsplan der Beklagten als Bauland ausgewiesenes Grundstück, das an der Westseite durch einen Bach begrenzt wird. Zum Zeitpunkt des Erwerbs waren im Flächenwidmungsplan auch die Inhalte des Gefahrenzonenplans der Wildbach- und Lawinenverbauung aus dem Jahr 1998 ausgewiesen. Danach lag der Großteil des Grundstücks in der gelben Gefahrenzone; unmittelbar angrenzend an den Uferbereich des Bachs befand sich ein Streifen in der roten Gefahrenzone, allerdings nicht aufgrund zu erwartender Hochwässer, sondern wegen möglicher Erosionserscheinungen am Ufer. Bei Erstellung dieses Gefahrenzonenplans war allerdings ein Koordinatenfehler unterlaufen; richtigerweise hätte der Bereich der roten Zone eine zusätzliche Breite von 1 bis 1,2 m aufweisen müssen. Wäre die rote Zone richtig eingezeichnet gewesen, hätten die Kläger die Liegenschaft nicht erworben und bebaut. Das Grundstück der Kläger wurde erstmals im Juni 2002 und in der Folge in den Jahren 2004, 2005, 2008 (oder 2009) und 2012 von Hochwasser heimgesucht, wodurch immer wieder Schäden entstanden; im August 2014 veräußerten sie ihre Liegenschaft. Nach jedem Hochwasserereignis hatten sich die Kläger schriftlich an die Beklagte mit der Forderung nach umgehender Beseitigung der Hochwasserschäden gewandt. Die Beklagte verwies stets auf den Katastrophenfonds des Landes. Im Oktober 2008 war der „Ortsplanerin“ der Beklagten von der Wildbach- und Lawinenverbauung, die den Koordinatenfehler inzwischen erkannt hatte, ein bereinigter Gefahrenzonenplan übermittelt worden. Der nunmehr breiter ausgewiesene Bereich der roten Gefahrenzone auf dem Grundstück der Kläger wurde in der Folge auch digital in den Flächenwidmungsplan der Beklagten „eingespielt“, wobei für deren Mitarbeiter nicht erkennbar war, in welchen Bereichen sich die Gefahrenzone verschoben hatte. Ob die Ortsplanerin Verantwortlichen der Beklagten mitteilte, dass ein Koordinatenfehler die bisher angenommene rote Gefahrenzone verschoben hatte, steht nicht fest; allerdings übermittelte sie der Beklagten eine Honorarnote, aus der unter anderem hervorging, dass eine Korrektur des Gefahrenzonenplans stattgefunden hatte. Die Beklagte verständigte die Kläger vorerst nicht von den neuen Erkenntnissen über die Gefährdung ihrer Liegenschaft. Über Intervention des Bürgermeisters der Beklagten im Jahr 2009 errichtete die Bundeswasserbauverwaltung allerdings im Zeitraum Jänner bis Februar 2010 zu Gunsten des klägerischen Grundstücks als „Kleinmaßnahme“ einen Uferschutz mit Wasserbausteinen. Im Oktober 2012 kam es im Zusammenhang mit der Situation des Grundstücks neuerlich zu einer Besprechung bei der Beklagten unter Zuziehung eines Mitarbeiters der Wildbach- und Lawinenverbauung, der bis zur Verwirklichung eines großen Hochwasserschutzprojekts im Sinne der Sicherung beider Ufer des Bachs keine nachträglichen Auflagen an die Kläger für zielführend erachtete. Ab November 2012 bemühte sich die Beklagte um Ausarbeitung eines Hochwasserschutzprojekts. Eine rein auf den Schutz der Liegenschaft der Kläger gerichtete Maßnahme – die grundsätzlich auch als (nachträgliche) Auflage nach Paragraph 20, Absatz 10, Sbg Baupolizeigesetz angeordnet hätte werden können – hätte in der Errichtung einer Hochwasserschutzmauer über 85 Laufmeter mit einem Kostenvolumen von 64.500 EUR bestanden. Einer solchen Maßnahme wäre allerdings der Umstand entgegengestanden, dass sich damit die Hochwassergefährdung am gegenüberliegenden Grundstück erhöht hätte. Die Verwirklichung eines (größeren) Hochwasserschutzprojekts, das Gefährdungen am Grundstück der Kläger hintanhalten könnte und nicht gleichzeitig zu einer Hochwassergefährdung am benachbarten Grundstück oder anderen Grundstücken führte, bedürfte der zusätzlichen Ausführung eines Hochwasserretentionsbeckens (auf fremden Liegenschaften), wofür insgesamt Kosten von mehr als 1 Mio EUR zu veranschlagen wären.
Die Kläger begehrten von der Beklagten die Zahlung von 40.000 EUR samt Zinsen aus dem Titel der Amtshaftung. Soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, brachten sie im Wesentlichen vor, sie hätten durch die Überschwemmung ihrer Liegenschaft im Jahr 2012 Hochwasserschäden im Umfang von mehr als 94.000 EUR erlitten, wovon ein Teilschadenersatz von 30.000 EUR geltend gemacht werde. Der Ortsplanerin der Beklagten, für die diese nach § 1313a ABGB einzustehen habe, habe im Oktober 2008 vom unterlaufenen Koordinatenfehler und damit vom größeren Ausmaß der roten Gefahrenzone auf ihrem Grundstück Kenntnis erlangt. Die Beklagte wäre im Sinn des § 20 Abs 10 Sbg Baupolizeigesetz gehalten gewesen, sie unverzüglich auf diesen Umstand aufmerksam zu machen und die entsprechenden Auflagen zur Hintanhaltung von Hochwasserereignissen auf der Liegenschaft zu erteilen. Wären sie umgehend vom Koordinatenfehler in Kenntnis gesetzt worden, hätten sie noch vor Ablauf von Verjährungsfristen Amtshaftungsansprüche geltend machen können. Ein weiterer Schadenersatzbetrag von 10.000 EUR wurde mit der Begründung geltend gemacht, sie hätten ihre Liegenschaft um diesen Betrag billiger verkaufen müssen.Die Kläger begehrten von der Beklagten die Zahlung von 40.000 EUR samt Zinsen aus dem Titel der Amtshaftung. Soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, brachten sie im Wesentlichen vor, sie hätten durch die Überschwemmung ihrer Liegenschaft im Jahr 2012 Hochwasserschäden im Umfang von mehr als 94.000 EUR erlitten, wovon ein Teilschadenersatz von 30.000 EUR geltend gemacht werde. Der Ortsplanerin der Beklagten, für die diese nach Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen habe, habe im Oktober 2008 vom unterlaufenen Koordinatenfehler und damit vom größeren Ausmaß der roten Gefahrenzone auf ihrem Grundstück Kenntnis erlangt. Die Beklagte wäre im Sinn des Paragraph 20, Absatz 10, Sbg Baupolizeigesetz gehalten gewesen, sie unverzüglich auf diesen Umstand aufmerksam zu machen und die entsprechenden Auflagen zur Hintanhaltung von Hochwasserereignissen auf der Liegenschaft zu erteilen. Wären sie umgehend vom Koordinatenfehler in Kenntnis gesetzt worden, hätten sie noch vor Ablauf von Verjährungsfristen Amtshaftungsansprüche geltend machen können. Ein weiterer Schadenersatzbetrag von 10.000 EUR wurde mit der Begründung geltend gemacht, sie hätten ihre Liegenschaft um diesen Betrag billiger verkaufen müssen.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, sie habe für das Verhalten bzw für Unterlassungen der Ortsplanerin nicht einzustehen; diese sei nicht ihr Organ. Nach Kenntnis der (größeren) Gefährdung des Grundstücks der Kläger habe sie umgehend Kontakt mit der Wildbach- und Lawinenverbauung aufgenommen, wobei sich ergeben habe, dass keine Maßnahmen erforderlich seien, weil die Standsicherheit des Gebäudes gegeben sei und auch sonst Gefahr in Verzug nicht bestehe. Nachträgliche Auflagen, die einerseits erschwinglich und andererseits geeignet gewesen wären, Hochwasserereignisse am Grundstück zu verhindern, hätte sie nicht zu erteilen gehabt. Schließlich erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung. Es sei bereits die zehnjährige absolute Verjährungsfrist verstrichen; die Kläger hätten selbst vorgebracht, dass sie erste Schäden infolge Hochwasser bereits im Jahr 2002 erlitten hätten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Unterstelle man, dass die Beklagte für das Handeln ihrer Ortsplanerin nach § 1 Abs 2 AHG einzustehen habe, weil diese mit Aufgaben zur Erreichung einer hoheitlichen Zielsetzung betraut gewesen sei, müsste sich die Beklagte „zuhalten“ lassen, dass sie im Oktober 2008 „neuerlich“ Kenntnis davon erlangt hat, dass die rote Gefahrenzone weiter innerhalb des Grundstücks verläuft als bisher angenommen. Grundsätzlich hätte für die Beklagte die Möglichkeit bestanden, nach § 20 Abs 10 Sbg Baupolizeigesetz nachträglich Auflagen zu erteilen, wobei Hochwasserschutzmaßnahmen auch geeignet gewesen wären, das Hochwasserereignis im Jahr 2012 und eine Werteinbuße der Liegenschaft hintanzuhalten. Solche Auflagen könnten allerdings nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind. Hier müssten solche Auflagen aber unter Bedachtnahme auf die §§ 41 f WRG als unverhältnismäßig beurteilt werden. Die Ausführung eines Hochwasserschutzes unter Bedachtnahme auf § 41 Abs 4 WRG gehe mit einem Herstellungsvolumen von über 1 Mio EUR einher. Zudem falle die Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen selbst nicht in die Kompetenz der Beklagten.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Unterstelle man, dass die Beklagte für das Handeln ihrer Ortsplanerin nach Paragraph eins, Absatz 2, AHG einzustehen habe, weil diese mit Aufgaben zur Erreichung einer hoheitlichen Zielsetzung betraut gewesen sei, müsste sich die Beklagte „zuhalten“ lassen, dass sie im Oktober 2008 „neuerlich“ Kenntnis davon erlangt hat, dass die rote Gefahrenzone weiter innerhalb des Grundstücks verläuft als bisher angenommen. Grundsätzlich hätte für die Beklagte die Möglichkeit bestanden, nach Paragraph 20, Absatz 10, Sbg Baupolizeigesetz nachträglich Auflagen zu erteilen, wobei Hochwasserschutzmaßnahmen auch geeignet gewesen wären, das Hochwasserereignis im Jahr 2012 und eine Werteinbuße der Liegenschaft hintanzuhalten. Solche Auflagen könnten allerdings nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind. Hier müssten solche Auflagen aber unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 41, f WRG als unverhältnismäßig beurteilt werden. Die Ausführung eines Hochwasserschutzes unter Bedachtnahme auf Paragraph 41, Absatz 4, WRG gehe mit einem Herstellungsvolumen von über 1 Mio EUR einher. Zudem falle die Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen selbst nicht in die Kompetenz der Beklagten.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision letztlich für zulässig. Von der Beklagten sei ein aufgrund eines Koordinatenfehlers der Wildbach- und Lawinenverbauung fehlerbehafteter Gefahrenzonenplan plangetreu im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht worden. Da sie den Gefahrenzonenplan nicht in Vollziehung einer Aufgabe ihres eigenen Wirkungsbereichs zu erstellen gehabt hatte, könne ihr aus der plangetreuen Übertragung eines unrichtig erstellten Gefahrenzonenplans – und den darauf basierenden Entscheidungen im Bauverfahren – kein Schuldvorwurf gemacht werden. Überdies sei der durch die Kaufentscheidung entstandene Schaden der Kläger wegen Ablaufs der zehnjährigen Frist des § 6 Abs 1 Satz 2 AHG bereits verjährt, sodass sie insbesondere die begehrte Wertdifferenz bzw den Mindererlös beim Liegenschaftsverkauf nicht geltend machen könnten. Die Verjährungseinrede verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Soweit sich die Kläger darauf beriefen, sie hätten sich nach jedem Hochwasserschaden schriftlich an die Beklagte mit der Forderung um umgehende Beseitigung gewandt, könnten diese Forderungen weder als Auskunftsersuchen nach den einschlägigen Spezialvorschriften gewertet werden, noch seien die Kläger dadurch geradezu abgehalten worden, der Verjährung durch Einklagung vorzubeugen. Der Beklagten könne schließlich auch keine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung von Handlungspflichten nach § 20 Abs 10 Sbg BaupolizeiG vorgeworfen werden. Die dort vorgesehene nachträgliche Vorschreibung sei auf bauliche Maßnahmen zur Abwehr von Naturgefahren beschränkt. Die Auflagen müssten bestimmt, geeignet und erforderlich und dürften nicht unverhältnismäßig sein. Da die rote Gefahrenzone nach der Gefahrenzonenplan-Verordnung 1976 durch besonderes Gefährdungspotential gekennzeichnet sei, könne bei der Interessensabwägung nicht auf die Kosten der Maßnahme allein abgestellt werden. Allerdings müssten die Auflagen für den Schutz der baulichen Anlagen erforderlich und am Grundstück selbst verwirklichbar sein. Da die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage zu erfolgen habe, könnten diesem auch nur auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück verwirklichbare Auflagen vorgeschrieben werden. Hier wäre die Errichtung einer Hochwasserschutzmauer auf der Liegenschaft der Kläger im Hinblick auf die dadurch bedingte Erhöhung der Hochwassergefährdung am gegenüberliegenden Grundstück nach den §§ 41 f WRG nicht zulässig. Die Errichtung eines Hochwasserretentionsbeckens als allein zielführende Maßnahme sei nicht ausschließlich auf dem Grundstück der Kläger verwirklichbar und könne daher kein Gegenstand einer nachträglichen Auflage sein. Auch in der Unterlassung der Vorschreibung nachträglicher Auflagen liege damit kein amtshaftungsbegründendes Verhalten der Beklagten. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob aus einer unterlassenen Aufklärung der betroffenen Liegenschaftseigentümer über eine unverschuldet unrichtig ausgewiesene Gefahrenzone im Flächenwidmungsplan nach Erkennen des Fehlers ein davon Betroffener Amtshaftungsansprüche ableiten könne.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision letztlich für zulässig. Von der Beklagten sei ein aufgrund eines Koordinatenfehlers der Wildbach- und Lawinenverbauung fehlerbehafteter Gefahrenzonenplan plangetreu im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht worden. Da sie den Gefahrenzonenplan nicht in Vollziehung einer Aufgabe ihres eigenen Wirkungsbereichs zu erstellen gehabt hatte, könne ihr aus der plangetreuen Übertragung eines unrichtig erstellten Gefahrenzonenplans – und den darauf basierenden Entscheidungen im Bauverfahren – kein Schuldvorwurf gemacht werden. Überdies sei der durch die Kaufentscheidung entstandene Schaden der Kläger wegen Ablaufs der zehnjährigen Frist des Paragraph 6, Absatz eins, Satz 2 AHG bereits verjährt, sodass sie insbesondere die begehrte Wertdifferenz bzw den Mindererlös beim Liegenschaftsverkauf nicht geltend machen könnten. Die Verjährungseinrede verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Soweit sich die Kläger darauf beriefen, sie hätten sich nach jedem Hochwasserschaden schriftlich an die Beklagte mit der Forderung um umgehende Beseitigung gewandt, könnten diese Forderungen weder als Auskunftsersuchen nach den einschlägigen Spezialvorschriften gewertet werden, noch seien die Kläger dadurch geradezu abgehalten worden, der Verjährung durch Einklagung vorzubeugen. Der Beklagten könne schließlich auch keine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung von Handlungspflichten nach Paragraph 20, Absatz 10, Sbg BaupolizeiG vorgeworfen werden. Die dort vorgesehene nachträgliche Vorschreibung sei auf bauliche Maßnahmen zur Abwehr von Naturgefahren beschränkt. Die Auflagen müssten bestimmt, geeignet und erforderlich und dürften nicht unverhältnismäßig sein. Da die rote Gefahrenzone nach der Gefahrenzonenplan-Verordnung 1976 durch besonderes Gefährdungspotential gekennzeichnet sei, könne bei der Interessensabwägung nicht auf die Kosten der Maßnahme allein abgestellt werden. Allerdings müssten die Auflagen für den Schutz der baulichen Anlagen erforderlich und am Grundstück selbst verwirklichbar sein. Da die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage zu erfolgen habe, könnten diesem auch nur auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück verwirklichbare Auflagen vorgeschrieben werden. Hier wäre die Errichtung einer Hochwasserschutzmauer auf der Liegenschaft der Kläger im Hinblick auf die dadurch bedingte Erhöhung der Hochwassergefährdung am gegenüberliegenden Grundstück nach den Paragraphen 41, f WRG nicht zulässig. Die Errichtung eines Hochwasserretentionsbeckens als allein zielführende Maßnahme sei nicht ausschließlich auf dem Grundstück der Kläger verwirklichbar und könne daher kein Gegenstand einer nachträglichen Auflage sein. Auch in der Unterlassung der Vorschreibung nachträglicher Auflagen liege damit kein amtshaftungsbegründendes Verhalten der Beklagten. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob aus einer unterlassenen Aufklärung der betroffenen Liegenschaftseigentümer über eine unverschuldet unrichtig ausgewiesene Gefahrenzone im Flächenwidmungsplan nach Erkennen des Fehlers ein davon Betroffener Amtshaftungsansprüche ableiten könne.