Die Revision der Klägerin ist zwar gemäß § 502 Abs 2 Z 1, 502Die Revision der Klägerin ist zwar gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, 502
Abs4
Z 2 ZPO zulässig, weil die Frage, ob bestimmte Leistungen des Unterhaltsschuldners als Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind, den Anspruchsgrund betrifft (EFSlg.28.421; 1 Ob 528/84;Ziffer 2, ZPO zulässig, weil die Frage, ob bestimmte Leistungen des Unterhaltsschuldners als Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind, den Anspruchsgrund betrifft (EFSlg.28.421; 1 Ob 528/84;
6 Ob 629/84) und der Streitwert gemäß § 58 Abs 1 JN S 300.000 übersteigt, sie ist aber nicht berechtigt.6 Ob 629/84) und der Streitwert gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN S 300.000 übersteigt, sie ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsrüge, in der die Klägerin ausführt, sie habe mit den vom Beklagten erbrachten Leistungen gemeinsam aufgenommene Darlehen zurückzahlen und Aufwendungen wegen des Verlustes und der Devastierung der Wohnung durch den Beklagten tätigen müssen, die Widmung als Unterhaltszahlung durch den Beklagten sei sittenwidrig erfolgt, weil der Beklagte die Klägerin in die Zwangslage gebracht habe, diese Zahlungen für andere Zwecke als für ihren Unterhalt zu verwenden, ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt: Die Tatsacheninstanzen haben vielmehr eine Feststellung, daß den Streitteilen vor Oktober 1978 gemeinsam Darlehen gewährt worden sei und der Beklagte die Ehewohnung devastiert habe, nicht treffen können; daß der Beklagte sittenwidrig Zahlungen als Tilgung seiner Unterhaltsschuld gewidmet habe, wurde in erster Instanz nicht vorgebracht.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (§ 510 Abs 3 ZPO), nicht vor. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), nicht vor. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 40, 50, ZPO.