Begründung:
Die beklagte Partei bezog längere Zeit vom Kläger Fleischwaren. Diese Waren wurden jeweils am Freitag einer Woche von der beklagten Partei telefonisch bestellt und am darauffolgenden Montag von Anton P***, dem Ehegatten der Geschäftsführerin der beklagten Partei, beim Kläger abgeholt. Nach dem Verladen des Fleisches wurden Anton P*** jeweils die Rechnungen über die bezogenen Fleischwaren übergeben. Folgende Rechnungen sind noch unberichtigt offen:
27.7.1985 S 167.873; 5.8.1985 S 115.854; 12.8.1985 S 139.465,70; 19.8.1985 S 123.820,40; 26.8.1985 S 143.441; 2.9.1985 S 108.022,20, insgesamt S 798.476,30.
Der Kläger begehrt den Zuspruch dieses Betrages.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei. Ist die Zulässigkeit der Revision von Geldbeträgen oder in Geld ausgedrückten Streitwerten abhängig, gelten gemäß § 55 Abs.4 JN die Zusammenrechnungsvorschriften des § 55 Abs.1 bis 3 JN. Mehrere von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei in einer Klage geltend gemachten Ansprüche sind gemäß § 55 Abs.1 JN nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so müssen die Ansprüche einzeln betrachtet werden (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1874, 1880). Forderungen aus gleichartigen Verträgen, die aber nicht auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage beruhen, sind mangels rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges im Sinne des § 55 Abs.1 JN nicht zusammenzurechnen (JBl. 1980, 430; SZ 43/185 uva). Im vorliegenden Fall handelt es sich um rechtlich gesonderte jeweils am Freitag einer jeden Woche abgeschlossene Kaufverträge über Fleischwaren, zwischen denen weder ein tatsächlicher noch ein rechtlicher Zusammenhang bestand. Jeder der verschiedenen Ansprüche aus den abgeschlossenen Kaufverträgen kann durchaus ein unterschiedliches Schicksal haben. In einem solchen Fall findet eine Zusammenrechnung nicht statt.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei. Ist die Zulässigkeit der Revision von Geldbeträgen oder in Geld ausgedrückten Streitwerten abhängig, gelten gemäß Paragraph 55, Absatz 4, JN die Zusammenrechnungsvorschriften des Paragraph 55, Absatz eins bis 3 JN. Mehrere von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei in einer Klage geltend gemachten Ansprüche sind gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so müssen die Ansprüche einzeln betrachtet werden (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1874, 1880). Forderungen aus gleichartigen Verträgen, die aber nicht auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage beruhen, sind mangels rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, JN nicht zusammenzurechnen (JBl. 1980, 430; SZ 43/185 uva). Im vorliegenden Fall handelt es sich um rechtlich gesonderte jeweils am Freitag einer jeden Woche abgeschlossene Kaufverträge über Fleischwaren, zwischen denen weder ein tatsächlicher noch ein rechtlicher Zusammenhang bestand. Jeder der verschiedenen Ansprüche aus den abgeschlossenen Kaufverträgen kann durchaus ein unterschiedliches Schicksal haben. In einem solchen Fall findet eine Zusammenrechnung nicht statt.