Entscheidungsgründe:
Die Formulare der klagenden Partei für die Anmeldung des Strom- und Gasbezuges enthalten den Vordruck: "Ich melde....für meine nachfolgend angeführte Anlage a) den Strombezug nach den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz" der klagenden Partei...an. Der vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 31. August 1989 genehmigte und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 3. Oktober 1989 kundgemachte "Anschlußtarif" der klagenden Partei bestimmt unter anderem, daß bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges Anschlußpreise (Baukostenzuschüsse) in Rechnung gestellt werden. Der Anschlußpreis ist als unverzinslicher und nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuß definiert, den ein Kunde (Anschlußwerber oder Stromabnehmer) als Kostenersatz für die Errichtung und Ausgestaltung von Umspann- und Übertragungsanlagen, die unmittelbar oder mittelbar Voraussetzung für die Versorgung der betreffenden Kundenanlage sind, zu leisten hat. Die Gegenleistung der klagenden Partei ist die Einräumung eines örtlich gebundenen, in seinem Umfang feststehenden und zusammen mit der Kundenanlage übertragbaren Strombezugsrechtes. Als Erhöhung des Versorgungsumfanges gilt die Erhöhung der Bezugsgröße einer bereits angeschlossenen Kundenanlage. Keine Erhöhung des Versorgungsumfanges liegt vor, wenn die Bezugsgröße - nach vorübergehender Verringerung - im Rahmen des ursprünglichen Strombezugsrechtes innerhalb von 10 Jahren wieder erhöht wird. Kundenanlagen sind Anlagen, die an das Niederspannungsnetz der klagenden Partei angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen. Bei Kundenanlagen, die im Rahmen der "Allgemeinen Tarife" - hier nach Tarif I (unter anderem für Haushaltsstromverbrauch) - abgerechnet werden, bilden die Anlage und der Jahresstromverbrauch die Bezugsgrößen. Die Anschlußpreise setzen sich zusammen aus einem Pauschalbetrag für den zur erforderlichen Leistungsbereitstellung durchzuführenden oder bereits durchgeführten und von der klagenden Partei vorfinanzierten Ausbau des Hoch- und Niederspannungsnetzes bis zum technisch geeigneten Anschlußpunkt des Hausanschlusses und aus den Aufwendungen für den Hausanschluß im tatsächlichen Umfang zuzüglich eines Betrages in Höhe des auf den jeweiligen Stromabnehmer entfallenden Anteiles einer bereits getätigten Vorfinanzierung. Bei Verrechnungsanlagen, die nach Tarif I der "Allgemeinen Tarife" abgerechnet werden, hat die klagende Partei den Kunden von der erstmaligen Überschreitung des erworbenen Strombezugsrechtes (Jahresstromverbrauches) schriftlich zu verständigen, damit er durch Änderung seines Strombezuges eine Anschlußpreisforderung vermeiden kann. Bei einer neuerlichen Überschreitung des erworbenen Strombezugsrechtes (Jahresstromverbrauches) um mehr als 40 kW/h Jahresverbrauch werden für je angefangene weitere 730 kW/h des Jahresstromverbrauches die Pauschalbeträge gemäß Pkt III Abs 1 Z 1 des Anschlußtarifes in Rechnung gestellt. Eine einmalige Überschreitung des Strombezugsrechtes löst keine Anschlußpreisvorschreibung aus. Für Anlagen mit Haushaltsstromverbrauch, die schon zum 30.September 1989 bestanden haben, gilt ein Strombezugsrecht in der Höhe des höchsten Jahresverbrauches der letzten drei Jahre, mindestens aber 8760 kW/h Jahresverbrauch, als erworben. Die Beklagte bezieht seit mehr als 17 Jahren Strom von der klagenden Partei. Bei dem von der Beklagten am 3. Juni 1992 unterfertigten Anmeldeformular handelt es sich nicht um eine Neuanmeldung, sondern um die Registrierung des infolge Verehelichung der Beklagten eingetretenen Namenswechsels. Auch "das ursprüngliche Anmeldeformular" enthielt "einen entsprechenden Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen" der klagenden Partei.Die Formulare der klagenden Partei für die Anmeldung des Strom- und Gasbezuges enthalten den Vordruck: "Ich melde....für meine nachfolgend angeführte Anlage a) den Strombezug nach den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz" der klagenden Partei...an. Der vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 31. August 1989 genehmigte und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 3. Oktober 1989 kundgemachte "Anschlußtarif" der klagenden Partei bestimmt unter anderem, daß bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges Anschlußpreise (Baukostenzuschüsse) in Rechnung gestellt werden. Der Anschlußpreis ist als unverzinslicher und nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuß definiert, den ein Kunde (Anschlußwerber oder Stromabnehmer) als Kostenersatz für die Errichtung und Ausgestaltung von Umspann- und Übertragungsanlagen, die unmittelbar oder mittelbar Voraussetzung für die Versorgung der betreffenden Kundenanlage sind, zu leisten hat. Die Gegenleistung der klagenden Partei ist die Einräumung eines örtlich gebundenen, in seinem Umfang feststehenden und zusammen mit der Kundenanlage übertragbaren Strombezugsrechtes. Als Erhöhung des Versorgungsumfanges gilt die Erhöhung der Bezugsgröße einer bereits angeschlossenen Kundenanlage. Keine Erhöhung des Versorgungsumfanges liegt vor, wenn die Bezugsgröße - nach vorübergehender Verringerung - im Rahmen des ursprünglichen Strombezugsrechtes innerhalb von 10 Jahren wieder erhöht wird. Kundenanlagen sind Anlagen, die an das Niederspannungsnetz der klagenden Partei angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen. Bei Kundenanlagen, die im Rahmen der "Allgemeinen Tarife" - hier nach Tarif römisch eins (unter anderem für Haushaltsstromverbrauch) - abgerechnet werden, bilden die Anlage und der Jahresstromverbrauch die Bezugsgrößen. Die Anschlußpreise setzen sich zusammen aus einem Pauschalbetrag für den zur erforderlichen Leistungsbereitstellung durchzuführenden oder bereits durchgeführten und von der klagenden Partei vorfinanzierten Ausbau des Hoch- und Niederspannungsnetzes bis zum technisch geeigneten Anschlußpunkt des Hausanschlusses und aus den Aufwendungen für den Hausanschluß im tatsächlichen Umfang zuzüglich eines Betrages in Höhe des auf den jeweiligen Stromabnehmer entfallenden Anteiles einer bereits getätigten Vorfinanzierung. Bei Verrechnungsanlagen, die nach Tarif römisch eins der "Allgemeinen Tarife" abgerechnet werden, hat die klagende Partei den Kunden von der erstmaligen Überschreitung des erworbenen Strombezugsrechtes (Jahresstromverbrauches) schriftlich zu verständigen, damit er durch Änderung seines Strombezuges eine Anschlußpreisforderung vermeiden kann. Bei einer neuerlichen Überschreitung des erworbenen Strombezugsrechtes (Jahresstromverbrauches) um mehr als 40 kW/h Jahresverbrauch werden für je angefangene weitere 730 kW/h des Jahresstromverbrauches die Pauschalbeträge gemäß Pkt römisch drei Absatz eins, Ziffer eins, des Anschlußtarifes in Rechnung gestellt. Eine einmalige Überschreitung des Strombezugsrechtes löst keine Anschlußpreisvorschreibung aus. Für Anlagen mit Haushaltsstromverbrauch, die schon zum 30.September 1989 bestanden haben, gilt ein Strombezugsrecht in der Höhe des höchsten Jahresverbrauches der letzten drei Jahre, mindestens aber 8760 kW/h Jahresverbrauch, als erworben. Die Beklagte bezieht seit mehr als 17 Jahren Strom von der klagenden Partei. Bei dem von der Beklagten am 3. Juni 1992 unterfertigten Anmeldeformular handelt es sich nicht um eine Neuanmeldung, sondern um die Registrierung des infolge Verehelichung der Beklagten eingetretenen Namenswechsels. Auch "das ursprüngliche Anmeldeformular" enthielt "einen entsprechenden Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen" der klagenden Partei.
Die klagende Partei begehrt den Zuspruch von S 5.345,40 sA. Das Strombezugsrecht der Beklagten habe 10.677 kW/h jährlich betragen. Überschreite der Jahresverbrauch eines Kunden sein Strombezugsrecht, werde er von der klagenden Partei schriftlich verständigt, um durch eine Änderung des Strombezuges die Vorschreibung eines Anschlußpreises zu vermeiden. Überschreite der Jahresstromverbrauch sodann das erworbene Strombezugsrecht neuerlich um mehr als 40 kW/h, werde dem Kunden zufolge der in das Vertragsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei in Verbindung mit dem vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Bescheid genehmigten Anschlußtarif ein Anschlußpreis (Baukostenzuschuß) in Form eines Pauschalbetrages vorgeschrieben. Trotz eines an die Beklagte im Jahre 1991 ergangenen Informationsschreibens habe ihr Jahresstromverbrauch (12.342 kW/h) das erworbene Strombezugsrecht (10.677 kW/h) im Verrechnungsjahr 1991 neuerlich überschritten. Der Beklagten sei daher mittels Rechnung vom 19. Mai 1992 ein Anschlußpreis (Baukostenzuschuß) von S 5.254,20 angelastet worden. Sie habe jedoch trotz Mahnung keine Zahlung geleistet, sodaß der vertraglich vereinbarte Mahnspesen von S 91,20 enthaltende und bereits fällige Klagebetrag unberichtigt aushafte.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie stellte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 2.Juli 1993 den Zwischenantrag auf Feststellung, "daß dem zwischen der beklagten Partei und der klagenden Partei abgeschlossenen Vertrag auf Stromlieferung die Allgemeinen Bedingungen....und der Anschlußtarif....nicht zugrunde" lägen und "diese niemals zum Vertragsbestandteil" geworden seien; hilfsweise beantragte die Beklagte die Feststellung, "daß die Allgemeinen Bedingungen....und der Anschlußtarif....gegen die guten Sitten im Sinne des § 6 KSchG" verstießen. Sie brachte dazu im wesentlichen vor, der Anschlußtarif könne ihr gegenüber keine Rechtswirkung entfalten, weil sie in dem seiner Genehmigung dienenden verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht Partei gewesen sei. Es fehle an einer Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Anschlußtarifes der klagenden Partei in das Vertragsverhältnis der Streitteile. Jene seien nämlich bei Vertragsabschluß nicht "vorgelegen"; die klagende Partei habe vor Vertragsabschluß auch nicht "darauf hingewiesen". Die einseitige Festsetzung des Anschlußtarifes greife auf unzulässige Weise in den bestehenden Vertrag ein. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes zum Nachteil des Konsumenten. Die Bestimmungen des Anschlußtarifes seien auch insgesamt sittenwidrig, weil die klagende Partei keinen Rückersatz der Anschlußkosten leiste, wenn es zu "Strombezugsverminderungen" komme. Der den Anschlußtarif genehmigende Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sei verfassungswidrig, weil die Höherbelastung einer kinderreichen Familie wie jener der Beklagten gegenüber kinderlosen Paaren dem Gleichheitsgebot widerspreche. Schließlich sei es unbillig, daß die klagende Partei der Beklagten für ihren Umstieg auf eine saubere Energieform (Auswechslung des Gasherdes gegen einen E-Herd) - ohne Änderung des Gesamtenergieverbrauches - einen Anschlußpreis (Baukostenzuschuß) vorschreibe.Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie stellte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 2.Juli 1993 den Zwischenantrag auf Feststellung, "daß dem zwischen der beklagten Partei und der klagenden Partei abgeschlossenen Vertrag auf Stromlieferung die Allgemeinen Bedingungen....und der Anschlußtarif....nicht zugrunde" lägen und "diese niemals zum Vertragsbestandteil" geworden seien; hilfsweise beantragte die Beklagte die Feststellung, "daß die Allgemeinen Bedingungen....und der Anschlußtarif....gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph 6, KSchG" verstießen. Sie brachte dazu im wesentlichen vor, der Anschlußtarif könne ihr gegenüber keine Rechtswirkung entfalten, weil sie in dem seiner Genehmigung dienenden verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht Partei gewesen sei. Es fehle an einer Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Anschlußtarifes der klagenden Partei in das Vertragsverhältnis der Streitteile. Jene seien nämlich bei Vertragsabschluß nicht "vorgelegen"; die klagende Partei habe vor Vertragsabschluß auch nicht "darauf hingewiesen". Die einseitige Festsetzung des Anschlußtarifes greife auf unzulässige Weise in den bestehenden Vertrag ein. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes zum Nachteil des Konsumenten. Die Bestimmungen des Anschlußtarifes seien auch insgesamt sittenwidrig, weil die klagende Partei keinen Rückersatz der Anschlußkosten leiste, wenn es zu "Strombezugsverminderungen" komme. Der den Anschlußtarif genehmigende Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten sei verfassungswidrig, weil die Höherbelastung einer kinderreichen Familie wie jener der Beklagten gegenüber kinderlosen Paaren dem Gleichheitsgebot widerspreche. Schließlich sei es unbillig, daß die klagende Partei der Beklagten für ihren Umstieg auf eine saubere Energieform (Auswechslung des Gasherdes gegen einen E-Herd) - ohne Änderung des Gesamtenergieverbrauches - einen Anschlußpreis (Baukostenzuschuß) vorschreibe.
Das Erstgericht wies den Zwischenantrag auf Feststellung in seinem Haupt- und Eventualbegehren ab. Es vertrat im wesentlichen die Ansicht, Elektrizitätsversorgungsunternehmen seien gemäß § 6 Abs 1 ElektrizitätswirtschaftsG, BGBl 1975/260, verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann privatrechtliche Anschluß- und Versorgungsverträge abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen seien durch die Landesregierung zu genehmigen und den Abnehmern auf Verlangen auszufolgen und zu erläutern. Gemäß § 6 Abs 3 ElektrizitätswirtschaftsG seien die Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, den Abnehmern bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges angemessene Baukostenzuschüsse in Rechnung zu stellen. Zu diesem Grundsatzgesetz des Bundes habe das Land Wien das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1976 als Ausführungsgesetz erlassen. Dieses Gesetz enthalte zu den Themen Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise gleichlautende Bestimmungen wie das Bundesgrundsatzgesetz. So ergebe sich aus § 7 Abs 3 dieses Gesetzes die Berechtigung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, den Abnehmern bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges nach Lage und Beschaffenheit der Örtlichkeit sowie der Aufwendigkeit der Anlage angemessene Baukostenzuschüsse in Rechnung zu stellen. Die klagende Partei sei somit bereits nach der Gesetzeslage zu dem ihrem Begehren zugrunde liegenden Vorgehen berechtigt gewesen, wobei die Preise für Energielieferungen dem Preisgesetz unterlägen. Die Preisfestsetzung erfolge durch Verordnung oder Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Entsprechend diesen Bestimmungen sei auch der Anschlußtarif der klagenden Partei mit Bescheid vom 31.August 1989 bewilligt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 3.Oktober 1989 kundgemacht worden. Bei den Lieferverträgen der klagenden Partei handle es sich um "Massenschuldverhältnisse". Für die klagende Partei bestehe überdies Kontrahierungszwang. Angesichts dessen müsse jedermann damit rechnen, daß ein Energieversorgungsunternehmen seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen erbringe. Auch die Bestimmungen des Anschlußtarifes der klagenden Partei seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen und für jeden Stromabnehmer verbindlich. Unrichtig sei daher der von der Beklagten vertretene Standpunkt, der Anschlußtarif verletze § 6 KSchG, verstoße somit gegen die guten Sitten und greife zum Nachteil des Verbrauchers einseitig in ein bestehendes Vertragsverhältnis ein.Das Erstgericht wies den Zwischenantrag auf Feststellung in seinem Haupt- und Eventualbegehren ab. Es vertrat im wesentlichen die Ansicht, Elektrizitätsversorgungsunternehmen seien gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ElektrizitätswirtschaftsG, BGBl 1975/260, verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann privatrechtliche Anschluß- und Versorgungsverträge abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen seien durch die Landesregierung zu genehmigen und den Abnehmern auf Verlangen auszufolgen und zu erläutern. Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ElektrizitätswirtschaftsG seien die Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, den Abnehmern bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges angemessene Baukostenzuschüsse in Rechnung zu stellen. Zu diesem Grundsatzgesetz des Bundes habe das Land Wien das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1976 als Ausführungsgesetz erlassen. Dieses Gesetz enthalte zu den Themen Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise gleichlautende Bestimmungen wie das Bundesgrundsatzgesetz. So ergebe sich aus Paragraph 7, Absatz 3, dieses Gesetzes die Berechtigung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, den Abnehmern bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges nach Lage und Beschaffenheit der Örtlichkeit sowie der Aufwendigkeit der Anlage angemessene Baukostenzuschüsse in Rechnung zu stellen. Die klagende Partei sei somit bereits nach der Gesetzeslage zu dem ihrem Begehren zugrunde liegenden Vorgehen berechtigt gewesen, wobei die Preise für Energielieferungen dem Preisgesetz unterlägen. Die Preisfestsetzung erfolge durch Verordnung oder Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Entsprechend diesen Bestimmungen sei auch der Anschlußtarif der klagenden Partei mit Bescheid vom 31.August 1989 bewilligt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 3.Oktober 1989 kundgemacht worden. Bei den Lieferverträgen der klagenden Partei handle es sich um "Massenschuldverhältnisse". Für die klagende Partei bestehe überdies Kontrahierungszwang. Angesichts dessen müsse jedermann damit rechnen, daß ein Energieversorgungsunternehmen seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen erbringe. Auch die Bestimmungen des Anschlußtarifes der klagenden Partei seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen und für jeden Stromabnehmer verbindlich. Unrichtig sei daher der von der Beklagten vertretene Standpunkt, der Anschlußtarif verletze Paragraph 6, KSchG, verstoße somit gegen die guten Sitten und greife zum Nachteil des Verbrauchers einseitig in ein bestehendes Vertragsverhältnis ein.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu. Es vertrat rechtlich im wesentlichen die Ansicht, daß die Geschäftsbedingungen von Unternehmen, die - wie jene der klagenden Partei - ihrem objektiven Charakter nach dem Massenbetrieb gewidmet seien, auch ohne Kenntnis ihres Inhaltes durch den anderen Vertragspartner Geschäftsinhalt würden; jedermann müsse nämlich damit rechnen, daß solche Unternehmen verpflichtet seien, Verträge nur auf Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuschließen. Die Bestimmung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes des Bundes, die Allgemeinen Versorgungsbedingungen den Abnehmern auf Verlangen auszufolgen und zu erläutern, wäre sinnlos, legte man die Annahme zugrunde, jene bedürften zu ihrer Gültigkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung. Der Abnehmer schulde daher "vertraglich" die sich aus den Allgemeinen Versorgungsbedingungen ergebenden Zahlungen. Der in diesen Bedingungen enthaltene Verweis auf Tarif und Anlage sei dynamisch zu verstehen und beziehe sich daher "auf Tarif und Anlage in der jeweils geltenden Fassung". Diese dynamische Verweisung sei als "Einräumung eines einseitigen Bestimmungsrechts kraft Vertragsfreiheit und analoger Anwendung des § 1056 ABGB" anzusehen. Das Bestimmungsrecht dürfe nur nach billigem Ermessen auf Grundlage einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien ausgeübt werden. Die Festsetzung des Strompreises durch die Preisbehörde sei "unter dem Gesichtspunkt der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung" erfolgt. Weil Energielieferungen und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen der behördlichen Preisregelung unterlägen, sei die Angemessenheit des Strompreises jedenfalls dann anzunehmen, wenn der vorgeschriebene Preis den verwaltungsbehördlich festgelegten Höchstpreis nicht überschreite. Anders als die Beklagte meine, hänge somit die Preisfestsetzung nicht vom Willen der klagenden Partei ab. Ihr allein nach betriebswirtschaftlichen Kriterien kalkulierter Strompreis finde also seine Grenze im volkswirtschaftlich gerechtfertigten Höchstpreis. Nach allgemeinem Zivilrecht wäre daher die Stellung des einzelnen Stromabnehmers ohne Preisregelung im Regelfall nie günstiger. Da die Streitteile den hier zu beurteilenden Strombezugsvertrag vor mehr als 17 Jahren - also vor dem 1.Oktober 1979 - geschlossen hätten, sei das Konsumentenschutzgesetz darauf nicht anzuwenden. Das Verfahren zur Festlegung von Höchstpreisen für Anschlußtarife sei für Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur nicht entscheidend. Es gehe dabei nicht um die Erlassung einer generellen Norm in Form eines individuellen Verwaltungsaktes, sondern nur um die nach dem Preisgesetz vorzunehmende Bestimmung eines volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises auf Grundlage formaler und inhaltlicher Kriterien. Der im vorliegenden Fall vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erlassene Bescheid richte sich ausschließlich an die klagende Partei und ermächtige diese, Anschlußpreise höchstens bis zum bescheidmäßig festgelegten Ausmaß im Rahmen privatrechtlicher Vereinbarungen zu fordern. Diese Beschränkung liege im öffentlichen Interesse. Im Verwaltungsverfahren sei somit kein zivilrechtlicher Anspruch im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK Entscheidungsgegenstand.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu. Es vertrat rechtlich im wesentlichen die Ansicht, daß die Geschäftsbedingungen von Unternehmen, die - wie jene der klagenden Partei - ihrem objektiven Charakter nach dem Massenbetrieb gewidmet seien, auch ohne Kenntnis ihres Inhaltes durch den anderen Vertragspartner Geschäftsinhalt würden; jedermann müsse nämlich damit rechnen, daß solche Unternehmen verpflichtet seien, Verträge nur auf Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuschließen. Die Bestimmung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes des Bundes, die Allgemeinen Versorgungsbedingungen den Abnehmern auf Verlangen auszufolgen und zu erläutern, wäre sinnlos, legte man die Annahme zugrunde, jene bedürften zu ihrer Gültigkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung. Der Abnehmer schulde daher "vertraglich" die sich aus den Allgemeinen Versorgungsbedingungen ergebenden Zahlungen. Der in diesen Bedingungen enthaltene Verweis auf Tarif und Anlage sei dynamisch zu verstehen und beziehe sich daher "auf Tarif und Anlage in der jeweils geltenden Fassung". Diese dynamische Verweisung sei als "Einräumung eines einseitigen Bestimmungsrechts kraft Vertragsfreiheit und analoger Anwendung des Paragraph 1056, ABGB" anzusehen. Das Bestimmungsrecht dürfe nur nach billigem Ermessen auf Grundlage einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien ausgeübt werden. Die Festsetzung des Strompreises durch die Preisbehörde sei "unter dem Gesichtspunkt der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung" erfolgt. Weil Energielieferungen und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen der behördlichen Preisregelung unterlägen, sei die Angemessenheit des Strompreises jedenfalls dann anzunehmen, wenn der vorgeschriebene Preis den verwaltungsbehördlich festgelegten Höchstpreis nicht überschreite. Anders als die Beklagte meine, hänge somit die Preisfestsetzung nicht vom Willen der klagenden Partei ab. Ihr allein nach betriebswirtschaftlichen Kriterien kalkulierter Strompreis finde also seine Grenze im volkswirtschaftlich gerechtfertigten Höchstpreis. Nach allgemeinem Zivilrecht wäre daher die Stellung des einzelnen Stromabnehmers ohne Preisregelung im Regelfall nie günstiger. Da die Streitteile den hier zu beurteilenden Strombezugsvertrag vor mehr als 17 Jahren - also vor dem 1.Oktober 1979 - geschlossen hätten, sei das Konsumentenschutzgesetz darauf nicht anzuwenden. Das Verfahren zur Festlegung von Höchstpreisen für Anschlußtarife sei für Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur nicht entscheidend. Es gehe dabei nicht um die Erlassung einer generellen Norm in Form eines individuellen Verwaltungsaktes, sondern nur um die nach dem Preisgesetz vorzunehmende Bestimmung eines volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises auf Grundlage formaler und inhaltlicher Kriterien. Der im vorliegenden Fall vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erlassene Bescheid richte sich ausschließlich an die klagende Partei und ermächtige diese, Anschlußpreise höchstens bis zum bescheidmäßig festgelegten Ausmaß im Rahmen privatrechtlicher Vereinbarungen zu fordern. Diese Beschränkung liege im öffentlichen Interesse. Im Verwaltungsverfahren sei somit kein zivilrechtlicher Anspruch im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK Entscheidungsgegenstand.
Die Revision ist nicht berechtigt.