Entscheidungsgründe:
Mit ihrer am 25. 6. 1947 überreichten Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der beiden Beklagten zur ungeteilten Hand, ihr einen Betrag von 1.005 S samt 4 % Zinsen ab 25. 6. 1947 zu bezahlen.
Der Klage liegt nachstehender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin und der Erstbeklagte sind Ehegatten, die Scheidungsklage des Erstbeklagten wurde rechtskräftig abgewiesen. Die beiden Beklagten haben zueinander ehewidrige Beziehungen unterhalten und wurde die Zweitbeklagte deshalb zweimal und der Erstbeklagte einmal strafgerichtlich verurteilt (Akten des Strafbezirksgerichts Wien 11 U 682/46 und 11 U 1386/46). Die Klägerin bediente sich zur Feststellung der ehewidrigen Beziehungen der Detektivbüros H***** und C*****. Die Privatdetektive wurden in den beiden Strafverfahren als Zeugen vernommen und erfolgte die Verurteilung auch unter Heranziehung und aufgrund ihrer Aussagen. Die Kosten für das Detektivunternehmen H***** betrugen 549,70 S und für das Unternehmen C***** 450 S, welche von der Klägerin bezahlt wurden.
Das Bezirksgericht Döbling als Erstgericht gelangte in seinem Urteil vom 17. 5. 1949 zur Abweisung der Klage, weil ein Kausalzusammenhang nicht gegeben sei und es sich im Übrigen um Prozesskosten handle, die abgesondert nicht geltend gemacht werden können, sondern nur im Privatanklageverfahren bzw im Scheidungsverfahren hätten geltend gemacht werden müssen.
Der gegen dieses Urteil seitens der Klägerin eingebrachten, auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Berufung hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 10. 9. 1949 teilweise Folge gegeben und das Urteil der ersten Instanz dahin abgeändert, dass die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt wurden, der Klägerin einen Betrag von 999,70 S samt 4 % Zinsen ab Klagstag zu bezahlen; das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
In den Gründen wird ausgeführt, der Ersatzanspruch der Klägerin leite sich aus dem von den Beklagten unterhaltenen ehewidrigen Verhältnis, welches eine strafbare Verletzung der Eherechte der Klägerin bilde, ab. Dieses Delikt sei die Ursache, dass die Klägerin die beiden Beklagten durch Privatdetektive beobachten ließ. Damit sei der Kausalzusammenhang zwischen dem deliktischen Verhalten der Beklagten einerseits und der Aufwendung der Klägerin andererseits hergestellt. Zu dem gleichen Ergebnis würde übrigens auch die in der herrschenden Lehre vertretene Adäquanztheorie führen, wonach Ursache jede Ereignung bzw Handlung ist, die generell geeignet ist, den Schaden herbeizuführen. Dies treffe hier zu, da die Verletzung ehelicher Treue bzw Mitschuld daran im Allgemeinen geeignet sei, Reaktionen auf Seite des in seinem Familienrecht verletzten Ehegatten in der Richtung der Feststellung des wahren Sachverhalts hervorzurufen. Das Verschulden der beiden Beklagten stehe durch die strafgerichtliche Verurteilung fest, damit seien beide Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs gegeben. Unhaltbar sei auch die weitere Ansicht des Erstgerichts, dass die gegenständlichen Kosten selbständig nicht eingeklagt werden könnten; es handle sich hier nicht um Prozesskosten, sondern um Kosten zur Vorbereitung eines künftigen Prozesses, welche nicht als Prozesskosten und damit als Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur, sondern als Forderungen privatrechtlicher Natur (Schadenersatzforderung) anzusehen seien.
Gegen dieses Urteil haben die beiden Beklagten die Revision erhoben.
Geltend gemacht werden die Revisionsgründe des § 503 Z 1 (§ 477 Z 6 ZPO) 2 und 4 ZPO.Geltend gemacht werden die Revisionsgründe des Paragraph 503, Ziffer eins, (Paragraph 477, Ziffer 6, ZPO) 2 und 4 ZPO.
Beantragt wird, das angefochtene Urteil gemäß § 477 Z 6 ZPO als nichtig aufzuheben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen, in eventu, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das erstrichterliche Urteil wiederhergestellt werde, weiter in eventu, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Behebung der gerügten Mängel und neuerlichen Urteilsfällung an das Berufungsgericht, allenfalls an das Prozessgericht erster Instanz zurückzuverweisen.Beantragt wird, das angefochtene Urteil gemäß Paragraph 477, Ziffer 6, ZPO als nichtig aufzuheben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen, in eventu, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das erstrichterliche Urteil wiederhergestellt werde, weiter in eventu, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Behebung der gerügten Mängel und neuerlichen Urteilsfällung an das Berufungsgericht, allenfalls an das Prozessgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Die klagende Partei hat den Antrag gestellt, der Revision nicht Folge zu geben.
In Ausführung des erstangeführten Revisionsgrundes wird von den beiden Beklagten geltend gemacht, bei dem eingeklagten Kostenbetrag (Aufwendungen, die durch die Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigen Ehegatten entstanden sind) handle es sich dem Wesen nach um Prozesskosten; der Prozesskostenanspruch sei aber immer öffentlich-rechtlicher, nicht privatrechtlicher Natur, somit kein Schadenersatzanspruch; folgerichtig sei das Urteil des Berufungsgerichts wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs von Amts wegen aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.