Aus der Begründung:
Allerdings wird im Anschluß an die Entscheidung GlUNF. 774 gelehrt, daß eine Grunddienstbarkeit nicht ohne Zustimmung des Verpflichteten vom herrschenden Gut auf einen aus Trennstücken gebildeten neuen Grundbuchskörper übertragen werden kann. Die genannte Entscheidung mißversteht jedoch die Bestimmung des § 485 ABGB. und übersieht die Bestimmung des § 844 ABGB. Das Wort "eigenmächtig" im § 485 gilt nur für den ersten Satz. Die im zweiten Satz ausgesprochene Unteilbarkeit der Servitut bringt gerade zum Ausdruck, daß eine Zerstückelung des herrschenden oder dienenden Gründes an dem Umfang der Servitut nichts ändert. Es ginge ja auch nicht an, daß § 844 das Weiterbestehen der Grunddienstbarkeiten nach Teilung zugunsten aller Teile ausspricht, wenn zu dem Übergang der Dienstbarkeit auf alle Teile die Zustimmung des Eigentümers des dienenden Grundstückes notwendig wäre. Ganz klar ist der Grundsatz in § 55 des ursprünglichen Regierungsentwurfes (Herrenhaus 18. Session, Beilage Nr. 29) ausgesprochen, der der Teilnovelle zugrunde liegt, und an dem sachlich bei dem Einbau der Bestimmungen in das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch nichts geändert werden sollte. Es bestehen auch vom Standpunkt des Grundbuchsrechtes keine Bedenken, diese Teilung des herrschenden Grundstückes bei der Eintragung der Dienstbarkeit auf dem dienenden Grundstück und den Bestand der Grunddienstbarkeit auch bei dem mit einer neuen Einlagezahl versehenen Trennstücke ersichtlich zu machen. Dabei wird wohl klarzustellen sein, daß es sich nicht um eine neue für das Trennstück begrundete Dienstbarkeit handelt; doch wird es nicht notwendig sein, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Dienstbarkeit dadurch nicht erweitert und für das dienstbare Grundstück beschwerlicher werden dürfe, wie dies § 844 ABGB. ohnehin verfügt. Es bestand also keinerlei Hindernis, die Einigung der Miteigentümer über die Grunddienstbarkeit auch ohne Zustimmung des Eigentümers des belasteten Grundstückes im Grundbuch einzutragen.Allerdings wird im Anschluß an die Entscheidung GlUNF. 774 gelehrt, daß eine Grunddienstbarkeit nicht ohne Zustimmung des Verpflichteten vom herrschenden Gut auf einen aus Trennstücken gebildeten neuen Grundbuchskörper übertragen werden kann. Die genannte Entscheidung mißversteht jedoch die Bestimmung des Paragraph 485, ABGB. und übersieht die Bestimmung des Paragraph 844, ABGB. Das Wort "eigenmächtig" im Paragraph 485, gilt nur für den ersten Satz. Die im zweiten Satz ausgesprochene Unteilbarkeit der Servitut bringt gerade zum Ausdruck, daß eine Zerstückelung des herrschenden oder dienenden Gründes an dem Umfang der Servitut nichts ändert. Es ginge ja auch nicht an, daß Paragraph 844, das Weiterbestehen der Grunddienstbarkeiten nach Teilung zugunsten aller Teile ausspricht, wenn zu dem Übergang der Dienstbarkeit auf alle Teile die Zustimmung des Eigentümers des dienenden Grundstückes notwendig wäre. Ganz klar ist der Grundsatz in Paragraph 55, des ursprünglichen Regierungsentwurfes (Herrenhaus 18. Session, Beilage Nr. 29) ausgesprochen, der der Teilnovelle zugrunde liegt, und an dem sachlich bei dem Einbau der Bestimmungen in das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch nichts geändert werden sollte. Es bestehen auch vom Standpunkt des Grundbuchsrechtes keine Bedenken, diese Teilung des herrschenden Grundstückes bei der Eintragung der Dienstbarkeit auf dem dienenden Grundstück und den Bestand der Grunddienstbarkeit auch bei dem mit einer neuen Einlagezahl versehenen Trennstücke ersichtlich zu machen. Dabei wird wohl klarzustellen sein, daß es sich nicht um eine neue für das Trennstück begrundete Dienstbarkeit handelt; doch wird es nicht notwendig sein, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Dienstbarkeit dadurch nicht erweitert und für das dienstbare Grundstück beschwerlicher werden dürfe, wie dies Paragraph 844, ABGB. ohnehin verfügt. Es bestand also keinerlei Hindernis, die Einigung der Miteigentümer über die Grunddienstbarkeit auch ohne Zustimmung des Eigentümers des belasteten Grundstückes im Grundbuch einzutragen.
Sollte die Art, wie die nunmehrigen Eigentümer der Trennstücke des herrschenden Gutes die Dienstbarkeit des Fahrrechtes ausüben, eine der Vorschrift des § 844 ABGB. widersprechende Erschwernis für die Eigentümer des dienenden Grundstückes bedeuten, so müßten diese auf die Unterlassung dieser Art der Ausübung der Dienstbarkeit klagen.Sollte die Art, wie die nunmehrigen Eigentümer der Trennstücke des herrschenden Gutes die Dienstbarkeit des Fahrrechtes ausüben, eine der Vorschrift des Paragraph 844, ABGB. widersprechende Erschwernis für die Eigentümer des dienenden Grundstückes bedeuten, so müßten diese auf die Unterlassung dieser Art der Ausübung der Dienstbarkeit klagen.
Hiezu wäre zunächst auf dem dienstbaren Grundstück ersichtlich zu machen gewesen, daß das herrschende Gut in die EZ. 251 und die EZ. 1548 geteilt wurde. Diese Ersichtlichmachung wurde zwar vom Antragsteller nicht ausdrücklich beantragt. Es liegt jedoch schon darin, daß die Ersichtlichmachung der Dienstbarkeiten auf dem neu gebildeten Trennstück EZ. 1548 begehrt wird, miteingeschlossen auch der Antrag, die Ersichtlichmachung der Teilung auf dem dienstbaren Gut vorzunehmen, weil sich sonst ein unlöslicher Widerspruch zwischen der Ersichtlichmachung auf EZ. 1548 und der Eintragung der Dienstbarkeit ergeben würde. Nach dieser als notwendig vorausgesetzten Ersichtlichmachung trifft die vom Erstgericht bewilligte, vom Rekursgericht aber von Amts wegen aufgehobene Löschung der Dienstbarkeit der Kehrichtgrubenmitbenützung und der Mauererhaltung diese Grunddienstbarkeiten nicht mehr als ganze. Es ist durch die Löschung nur klargestellt, daß diese Dienstbarkeiten nach der tatsächlichen Gestaltung der Ortsverhältnisse nur mehr geeignet sind, dem Trennstück EZ. 1548 zu dienen, nicht aber dem unter der ursprünglichen EZ. 251 verbliebenen. Die Gründe, welche das Rekursgericht veranlaßt haben, die Löschung der Dienstbarkeiten aufzuheben, bestehen nach Ersichtlichmachung der Teilung auf dem dienenden Grundstück nicht mehr. Diese Löschung war gemäß § 9 Allg.A.G. bei EZ. 251 von Amts wegen ersichtlich zu machen. Nach den obigen Ausführungen besteht aber auch kein Hindernis, in EZ. 1548 den Bestand der drei Dienstbarkeiten in entsprechender Form ersichtlich zu machen.Hiezu wäre zunächst auf dem dienstbaren Grundstück ersichtlich zu machen gewesen, daß das herrschende Gut in die EZ. 251 und die EZ. 1548 geteilt wurde. Diese Ersichtlichmachung wurde zwar vom Antragsteller nicht ausdrücklich beantragt. Es liegt jedoch schon darin, daß die Ersichtlichmachung der Dienstbarkeiten auf dem neu gebildeten Trennstück EZ. 1548 begehrt wird, miteingeschlossen auch der Antrag, die Ersichtlichmachung der Teilung auf dem dienstbaren Gut vorzunehmen, weil sich sonst ein unlöslicher Widerspruch zwischen der Ersichtlichmachung auf EZ. 1548 und der Eintragung der Dienstbarkeit ergeben würde. Nach dieser als notwendig vorausgesetzten Ersichtlichmachung trifft die vom Erstgericht bewilligte, vom Rekursgericht aber von Amts wegen aufgehobene Löschung der Dienstbarkeit der Kehrichtgrubenmitbenützung und der Mauererhaltung diese Grunddienstbarkeiten nicht mehr als ganze. Es ist durch die Löschung nur klargestellt, daß diese Dienstbarkeiten nach der tatsächlichen Gestaltung der Ortsverhältnisse nur mehr geeignet sind, dem Trennstück EZ. 1548 zu dienen, nicht aber dem unter der ursprünglichen EZ. 251 verbliebenen. Die Gründe, welche das Rekursgericht veranlaßt haben, die Löschung der Dienstbarkeiten aufzuheben, bestehen nach Ersichtlichmachung der Teilung auf dem dienenden Grundstück nicht mehr. Diese Löschung war gemäß Paragraph 9, Allg.A.G. bei EZ. 251 von Amts wegen ersichtlich zu machen. Nach den obigen Ausführungen besteht aber auch kein Hindernis, in EZ. 1548 den Bestand der drei Dienstbarkeiten in entsprechender Form ersichtlich zu machen.
Es war also den Rekursen Folge zu geben.
An Stelle der vom Erstgericht verfügten, waren jedoch die im Spruche wiedergegebenen Eintragungen zu bewilligen, wobei allerdings die positive Erledigung des Revisionsrekurses des Eigentümers des belasteten Grundstückes infolge der auf Grund der Rekurse der anderen Beteiligten erfolgten Änderung eine wesentlich andere Bedeutung gewinnt, als sie nach dem Inhalte seines Antrages haben sollte.