Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist teilweise berechtigt.
Die Haftbriefe der BANK FÜR TIROL UND V*** AG sind als typische Bankgarantien zu beurteilen. Wie in der Entscheidung JBl 1985, 425 mwN ausgeführt wurde, stellt die Bankgarantie einen Sonderfall des allgemeinen Garantievertrages dar. Der Bankgarantievertrag ist ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag, der in der Regel der Sicherung der Leistung eines Dritten, meist des Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger in der Weise dienen soll, daß letzterem durch die Bank gewährleistet wird, daß er die Leistung oder sein vertraglich festgesetztes geldliches Interesse an dieser in jedem Fall erhält, also auch dann, wenn der Dritte die Leistung vertragswidrig unterläßt oder die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später wegfällt. Mit der Bankgarantie werden dem Anspruchsberechtigten selbständige Rechte zuerkannt. Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig. Besonders scharf betont ist die Abstraktheit einer Garantie auf erstes Anfordern, ohne Einwendungen oder, wie hier deutlich formuliert wurde, ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Im Wesen solcher Bankgarantien liegt es dem Begünstigten auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, zunächst einmal Zahlung zu verschaffen und seinen Vertragspartner auf den Weg einer Rückforderungsklage zu verweisen. Die Bank kann keine Einwendungen und Einreden aus dem zwischen Auftraggeber und Begünstigtem bestehenden Kausalverhältnis geltend machen, da es gerade der Sinn einer solchen Garantie ist, die Einstandsverpflichtung der Bank vom Kausalverhältnis zu lösen. Bei solchen Garantieerklärungen darf der Garant nur ausnahmsweise die Zahlung verweigern, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmißbräuchlich oder arglistig in Anspruch nimmt und der Garant dies liquide und eindeutig nachweisen kann. Diese Grundsätze finden nicht nur Anwendung, wenn die Bank aus der Garantie in Anspruch genommen wird, sondern auch dann, wenn der Garantieauftraggeber vom Begünstigten die Unterlassung der Inanspruchnahme der Bankgarantie begehrt. Die Tatsache allein, daß der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank aber nicht, dem Begünstigten die Leistung zu verweigern. Der für die Bankgarantie typische Ausschluß von Einwendungen aus dem Valuta- und Deckungsverhältnis darf nicht auf diese Weise umgangen werden. Deshalb dürfen Ansprüche des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten aus dem zwischen ihnen entstehenden Vertragsverhältnis grundsätzlich nicht dazu führen, daß über eine vom Garantieauftraggeber erwirkte einstweilige Verfügung, insbesondere durch das vorläufige Verbot an die Bank, Zahlungen aus der Garantie zu leisten, die Garantie doch wieder vom Grundverhältnis abhängig gemacht wird. Zulässig ist die Erlassung einer einstweiligen Verfügung über Antrag des Auftraggebers nur dann, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmißbräuchlich oder arglistig in Anspruch nimmt, also unter denselben Voraussetzungen, unter denen auch der Garant (die Bank), wenn sie vom Begünstigten belangt wird, die Zahlung ausnahmsweise verweigern darf. Zu fordern ist aber in beiden Fällen der liquide und eindeutige Nachweis des Nichteintrittes des Garantiefalles, weil dem Begünstigten noch kein arglistiges oder rechtsmißbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, wenn nicht eindeutig feststeht, daß es keinen Anspruch hat. Die Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs erfordert es, daß die mißbräuchliche Inanspruchnahme der Garantie geradezu evident ist. Rechtsmißbrauch ist etwa dann bescheinigt, wenn die Bankgarantie für ein Ereignis in Anspruch genommen werden soll, für das sie nicht übernommen wurde (SZ 54/189; EvBl 1982/23).
Der Oberste Gerichtshof ist auch im Provisorialverfahren Rechts- und nicht Tatsacheninstanz. Er ist daher an den vom Rekursgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, dessen Überprüfung ihm entzogen ist, gebunden (ÖBl 1983, 42; SZ 54/76; SZ 51/21 uva). Im Provisorialverfahren ist allerdings das Rekursgericht entgegen der im Revisionsrekurs vorgetragenen Ansicht an die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht gebunden. Das Rekursgericht kann unabhängig von dieser Beweiswürdigung andere oder zusätzliche Feststellungen treffen (ÖBl 1983, 74; ÖBl 1980, 138; ÖBl 1980, 40 uva). Das Rekursgericht sah über den vom Erstgericht angenommenen Sachverhalt hinaus auf Grund der von der klagenden Partei vorgelegten Urkunden als bescheinigt an, daß es sich ungeachtet der Zerlegung in verschiedene Bestellungen um eine von der klagenden Partei zu liefernde und zu montierende Gesamtanlage gehandelt habe, deren einwandfreie Funktion von ihr zu gewährleisten sei. Diese zusätzliche Bescheinigung ändert aber nichts daran, daß die ausgestellten Haftbriefe als Rechtsgrund jeweils auf einzelne Teilbestellungen Bezug nehmen und die Höhe des jeweils garantierten Betrages offensichtlich vom Auftragsumfang abhängt. Der beklagten Partei ist es dann aber verwehrt, als Rechtsgrund für die Inanspruchnahme der jeweiligen Garantiesumme Gewährleistungsfälle zugrundezulegen, die sich auf andere Einzelbestellungen bezogen. Die klagende Partei bescheinigte, daß ihre Leistungen auf Grund der Einzelbestellungen keine offenen Mängel aufwiesen, die Teillieferungen sind von der beklagten Partei ordnungsgemäß übernommen worden. Nach dem Zeitpunkt der Übernahme behauptete die beklagte Partei auch nur bei zwei Teilbestellungen, bei der Lieferung der Kühlungsanlage Nr. 1351.0055/A und der Beregnungsanlage Nr. 1533/0001, das Auftreten von Mängeln, für die die klagende Partei einzustehen habe. Soweit die klagende Partei die Inanspruchnahme der sich auf diese Teillieferungen beziehenden Bankgarantien durch die beklagte Partei verhindern will, fehlt es am Erfordernis der Eindeutigkeit einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme. Ob der Gewährleistungsfall eingetreten ist, wird über die angenommenen Bescheinigungen hinaus etwa davon abhängen, ob und welche Vereinbarungen die Streitteile über das zu verwendende Material trafen und welche Zusagen die klagende Partei abgegeben hat. Unbeachtlich ist es dann aber, daß die beklagte Partei die ihr gerechtfertigt erscheinenden Ansprüche durch Inanspruchnahme der Haftbriefe durchsetzen will und sich nicht darauf beschränkt, allfällige Gegenforderungen gegen das aus dem Syrienprojekt abgeleitete Zahlungsbegehren der klagenden Partei zu stellen. Die beklagte Partei könnte auch nicht verhalten werden, anstelle der Einlösung der beiden Haftbriefe ihre Gewährleistungsansprüche als Klägerin gegen die beklagte Partei gerichtlich zu erheben. Soweit die klagende Partei in ihren Rechtsmitteln unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens darzulegen beabsichtigt, daß die Beschädigungen an den gelieferten Gegenständen ausschließlich der beklagten Partei zuzurechnen wären, handelt es sich um im Rekursverfahren unbeachtliche Neuerungen.
Anders ist die Rechtslage bei den weiteren Bankgarantien. Die klagende Partei bescheinigte, daß ihre Leistungen von der beklagten Partei ordnungsgemäß übernommen wurden und die beklagte Partei nicht einmal in der Revisionsrekursbeantwortung behauptete, in der Folge seien an diesen Gegenständen Mängel aufgetreten. Es wurde hingegen bescheinigt, daß diese Haftbriefe deshalb von der beklagten Partei in Anspruch genommen werden sollen, weil die klagende Partei ihr angeblich zustehende Ansprüche aus einem gänzlich anderen Auftrag gerichtlich geltend machen will, womit auch bescheinigt ist, daß sie für den Zweck ihrer Bestellung nicht benötigt werden. Sollen aber, wie bescheinigt, die Bankgarantien aus einem gänzlich anderen Rechtsgrund abberufen werden, liegt darin, wie bereits ausgeführt wurde, ein evidenter Rechtsmißbrauch, der die klagende Partei berechtigte, zur Sicherung des daraus abgeleiteten Unterlassungsbegehrens wegen der vom Erstgericht zutreffend im Sinne des § 381 Z 2 EO angenommenen Gefährdung die Ausnutzung dieser Bankgarantien durch die einstweilige Verfügung zu verbieten. Dem Revisionsrekurs ist teilweise Folge zu geben und der erstrichterliche Beschluß mit Ausnahme jener Bankgarantien wieder herzustellen, für die Reklamationen der beklagten Partei bescheinigt sind. Wegen des geringeren Umfanges der einstweiligen Verfügung erscheint die Auferlegung einer Sicherheitsleistung von 100.000 S angemessen.Anders ist die Rechtslage bei den weiteren Bankgarantien. Die klagende Partei bescheinigte, daß ihre Leistungen von der beklagten Partei ordnungsgemäß übernommen wurden und die beklagte Partei nicht einmal in der Revisionsrekursbeantwortung behauptete, in der Folge seien an diesen Gegenständen Mängel aufgetreten. Es wurde hingegen bescheinigt, daß diese Haftbriefe deshalb von der beklagten Partei in Anspruch genommen werden sollen, weil die klagende Partei ihr angeblich zustehende Ansprüche aus einem gänzlich anderen Auftrag gerichtlich geltend machen will, womit auch bescheinigt ist, daß sie für den Zweck ihrer Bestellung nicht benötigt werden. Sollen aber, wie bescheinigt, die Bankgarantien aus einem gänzlich anderen Rechtsgrund abberufen werden, liegt darin, wie bereits ausgeführt wurde, ein evidenter Rechtsmißbrauch, der die klagende Partei berechtigte, zur Sicherung des daraus abgeleiteten Unterlassungsbegehrens wegen der vom Erstgericht zutreffend im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO angenommenen Gefährdung die Ausnutzung dieser Bankgarantien durch die einstweilige Verfügung zu verbieten. Dem Revisionsrekurs ist teilweise Folge zu geben und der erstrichterliche Beschluß mit Ausnahme jener Bankgarantien wieder herzustellen, für die Reklamationen der beklagten Partei bescheinigt sind. Wegen des geringeren Umfanges der einstweiligen Verfügung erscheint die Auferlegung einer Sicherheitsleistung von 100.000 S angemessen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.