Der von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Gegenstand des drittinstanzlichen Verfahrens ist nur mehr das Begehren der Antragstellerin auf Leistung einer Ausgleichszahlung, das sie nunmehr auf einem Betrag von 500.000 S eingeschränkt hat. Da die Vorinstanzen die Ehewohnung und den größten Teil des übrigen Gebrauchsvermögens der Antragstellerin zugewiesen haben und der überwiegende Teil der dem Antragsgegner davon vorbehaltenen Gegenstände gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 EheG der nachehelichen Aufteilung nicht unterliegt, kann sich das noch strittige Begehren nur auf die während der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelten Ersparnisse der Parteien beziehen.Gegenstand des drittinstanzlichen Verfahrens ist nur mehr das Begehren der Antragstellerin auf Leistung einer Ausgleichszahlung, das sie nunmehr auf einem Betrag von 500.000 S eingeschränkt hat. Da die Vorinstanzen die Ehewohnung und den größten Teil des übrigen Gebrauchsvermögens der Antragstellerin zugewiesen haben und der überwiegende Teil der dem Antragsgegner davon vorbehaltenen Gegenstände gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG der nachehelichen Aufteilung nicht unterliegt, kann sich das noch strittige Begehren nur auf die während der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelten Ersparnisse der Parteien beziehen.
Da nur jene ehelichen Ersparnisse, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben, in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen sind (§ 81 Abs. 1 und 3 EheG), ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft für die Beurteilung von Vermögen als eheliche Ersparnisse entscheidend (SZ 54/149 mwN uva). Der Antragsgegner verfügte zu diesem Zeitpunkt tatsächlich über Wertpapiere, eine Lebensversicherung, einen Bausparvertrag und über Sparbücher, deren Realisierung einen Betrag von insgesamt etwas mehr als einer halben Million Schilling ergab. Außer einigen Gold- und Silbermünzen konnten keine weiteren Ersparnisse festgestellt werden. Die von der Antragstellerin mit dem Hinweis auf das derzeitige Einkommen des Antragsgegners vorgebrachten Zweifel an der Sachverhaltsgrundlage sind nicht zu beachten, weil die Bekämpfung der Feststellungen in dritter Instanz ausgeschlossen ist (§ 232 Abs. 2 AußStrG). Da nur benachteiligende Verfügungen während der letzten zwei Jahre vor der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zugunsten des anderen Ehegatten in Anschlag zu bringen sind (§ 91 Abs. 1 EheG), scheiden die festgestellten Zuwendungen an die nunmehrige Ehegattin des Antragsgegners sowie das Heiratsgut für die ältere Tochter von der Einbeziehung der diesen Verfügungen entsprechenden Werte in die Aufteilung aus, da die Bestellung des Heiratsguts 1973 erfolgte und die Zuwendungen an Christine M*** im zu berücksichtigenden Zeitraum kein nennenswertes Ausmaß erreichten. Für die von der Antragstellerin ins Treffen geführte Annahme, der Antragsgegner habe angesichts seines Einkommens und des von Christine M*** trotz ihres geringen Gehalts getriebenen Aufwandes in diesem Zeitraum weit höhere Ausgaben getätigt, finden sich in den Feststellungen der Vorinstanzen keine Anhaltspunkte. Hiezu hat die Antragstellerin auch keine konkreten Behauptungen aufgestellt. Die bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandenen Ersparnisse sind nahezu zur Gänze durch das etwa gleich hohe Heiratsgut für die jüngere Tochter der Parteien aufgezehrt worden. Es sind zwar auch das Vermögen verringernde Verfügungen nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bei der Aufteilung zu berücksichtigen (EFSlg. 43.795, 41.415 u.a.), doch darf nicht übersehen werden, daß der Antragsgegner gemäß § 1220 ABGB zur Bestellung des Heiratsgutes verpflichtet war. Die Antragstellerin bestreitet diese Verpflichtung auch nicht und wendet sich auch nicht gegen das Ausmaß der als Heiratsgut zugewendeten Barbeträge, sondern führt lediglich ins Treffen, daß der Antragsgegner diese Aufwendungen aus seinem Einkommen bzw. aus "persönlich angesparten bzw. anzusparenden Beträgen" bestreiten hätte müssen. Gerade letzteres hat der Antragsgegner auch getan, weil die Ersparnisse, derentwegen die Antragstellerin offenbar eine Ausgleichszahlung begehrt, ausschließlich von seinem Einkommen bzw. der dadurch ermöglichten Spartätigkeit herrührten. Soweit die Antragstellerin vorbringt, bei Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft wären weitere Ersparnisse möglich gewesen, die zur Bestellung des Heiratsgutes herangezogen hätten werden können, übersieht sie einerseits, daß die Eheschließung der jüngeren Tochter und die Heiratsgutbestellung aus diesem Anlaß mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zeitlich zusammenfielen, zum andern sind - sofern nicht § 91 Abs. 1 zweiter Satz EheG eingreift - nur jene Ersparnisse in die Aufteilung einzubeziehen, die in diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind.Da nur jene ehelichen Ersparnisse, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben, in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen sind (Paragraph 81, Absatz eins und 3 EheG), ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft für die Beurteilung von Vermögen als eheliche Ersparnisse entscheidend (SZ 54/149 mwN uva). Der Antragsgegner verfügte zu diesem Zeitpunkt tatsächlich über Wertpapiere, eine Lebensversicherung, einen Bausparvertrag und über Sparbücher, deren Realisierung einen Betrag von insgesamt etwas mehr als einer halben Million Schilling ergab. Außer einigen Gold- und Silbermünzen konnten keine weiteren Ersparnisse festgestellt werden. Die von der Antragstellerin mit dem Hinweis auf das derzeitige Einkommen des Antragsgegners vorgebrachten Zweifel an der Sachverhaltsgrundlage sind nicht zu beachten, weil die Bekämpfung der Feststellungen in dritter Instanz ausgeschlossen ist (Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG). Da nur benachteiligende Verfügungen während der letzten zwei Jahre vor der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zugunsten des anderen Ehegatten in Anschlag zu bringen sind (Paragraph 91, Absatz eins, EheG), scheiden die festgestellten Zuwendungen an die nunmehrige Ehegattin des Antragsgegners sowie das Heiratsgut für die ältere Tochter von der Einbeziehung der diesen Verfügungen entsprechenden Werte in die Aufteilung aus, da die Bestellung des Heiratsguts 1973 erfolgte und die Zuwendungen an Christine M*** im zu berücksichtigenden Zeitraum kein nennenswertes Ausmaß erreichten. Für die von der Antragstellerin ins Treffen geführte Annahme, der Antragsgegner habe angesichts seines Einkommens und des von Christine M*** trotz ihres geringen Gehalts getriebenen Aufwandes in diesem Zeitraum weit höhere Ausgaben getätigt, finden sich in den Feststellungen der Vorinstanzen keine Anhaltspunkte. Hiezu hat die Antragstellerin auch keine konkreten Behauptungen aufgestellt. Die bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandenen Ersparnisse sind nahezu zur Gänze durch das etwa gleich hohe Heiratsgut für die jüngere Tochter der Parteien aufgezehrt worden. Es sind zwar auch das Vermögen verringernde Verfügungen nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bei der Aufteilung zu berücksichtigen (EFSlg. 43.795, 41.415 u.a.), doch darf nicht übersehen werden, daß der Antragsgegner gemäß Paragraph 1220, ABGB zur Bestellung des Heiratsgutes verpflichtet war. Die Antragstellerin bestreitet diese Verpflichtung auch nicht und wendet sich auch nicht gegen das Ausmaß der als Heiratsgut zugewendeten Barbeträge, sondern führt lediglich ins Treffen, daß der Antragsgegner diese Aufwendungen aus seinem Einkommen bzw. aus "persönlich angesparten bzw. anzusparenden Beträgen" bestreiten hätte müssen. Gerade letzteres hat der Antragsgegner auch getan, weil die Ersparnisse, derentwegen die Antragstellerin offenbar eine Ausgleichszahlung begehrt, ausschließlich von seinem Einkommen bzw. der dadurch ermöglichten Spartätigkeit herrührten. Soweit die Antragstellerin vorbringt, bei Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft wären weitere Ersparnisse möglich gewesen, die zur Bestellung des Heiratsgutes herangezogen hätten werden können, übersieht sie einerseits, daß die Eheschließung der jüngeren Tochter und die Heiratsgutbestellung aus diesem Anlaß mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zeitlich zusammenfielen, zum andern sind - sofern nicht Paragraph 91, Absatz eins, zweiter Satz EheG eingreift - nur jene Ersparnisse in die Aufteilung einzubeziehen, die in diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind.
Da der ausreichend alimentierten Antragstellerin ohnedies der überwiegende Teil der in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögenswerte, die nun ihr Alleineigentum werden, zugewiesen wurde, denen - nach Bestellung des Heiratsgutes für die jüngere Tochter - letztlich nur die verbliebenen ehelichen Ersparnisse von etwa 50.000 S gegenüberstehen, und in die Aufteilung auch keine Fehlbeträge infolge benachteiligender Verfügungen einzubeziehen sind, ist die Antragstellerin durch die von den Vorinstanzen vorgenommene Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse auch aus dem Gesichtspunkt der Billigkeit (§ 83 Abs. 1 EheG) nicht beschwert; ihrem Revisionsrekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen.Da der ausreichend alimentierten Antragstellerin ohnedies der überwiegende Teil der in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögenswerte, die nun ihr Alleineigentum werden, zugewiesen wurde, denen - nach Bestellung des Heiratsgutes für die jüngere Tochter - letztlich nur die verbliebenen ehelichen Ersparnisse von etwa 50.000 S gegenüberstehen, und in die Aufteilung auch keine Fehlbeträge infolge benachteiligender Verfügungen einzubeziehen sind, ist die Antragstellerin durch die von den Vorinstanzen vorgenommene Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse auch aus dem Gesichtspunkt der Billigkeit (Paragraph 83, Absatz eins, EheG) nicht beschwert; ihrem Revisionsrekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG. Da diese nach Billigkeit zu treffen ist und deshalb die Wertansätze und der Erfolg nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind (EFSlg. 42.490), ist zwar der Mißerfolg des Rechtsmittels in Rechnung zu stellen, gleichzeitig aber auch zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner als der wirtschaftlich bei weitem leistungsfähigere Teil von der Tragung der Verfahrenskosten viel geringer getroffen wird. Diesen Grundsätzen erscheint die Aufhebung der Kosten angemessen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG. Da diese nach Billigkeit zu treffen ist und deshalb die Wertansätze und der Erfolg nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind (EFSlg. 42.490), ist zwar der Mißerfolg des Rechtsmittels in Rechnung zu stellen, gleichzeitig aber auch zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner als der wirtschaftlich bei weitem leistungsfähigere Teil von der Tragung der Verfahrenskosten viel geringer getroffen wird. Diesen Grundsätzen erscheint die Aufhebung der Kosten angemessen.