Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Klägers kommt Berechtigung nicht zu.
Der Revisionswerber führt aus, der Vertreter der Beklagten habe in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Wien auf Grund der Anregung des Berichterstatters die vorbehaltslose Erklärung abgegeben, die erhobene Berufung zurückzuziehen, wogegen sein Vertreter eine Zurückziehung des Rechtsmittels abgelehnt habe. Das Berufungsgericht sei daher nicht befugt gewesen, der nicht aufrecht erhaltenen Berufung der Beklagten Folge zu geben. Mit diesen Ausführungen wird ein Verstoß des Berufungsgerichtes gegen die eingetretene Teilrechtskraft gerügt, doch liegt der gerügte Nichtigkeitsgrund nicht vor. Das Berufungsgericht hat bereits in seinem Beschluß vom 20. September 1985, ON 31, womit der Widerspruch des Klägers gegen das Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 2. Mai 1985 zurückgewiesen wurde, zum Ausdruck gebracht, daß vom Berufungssenat eine Bereinigung der Streitsache durch Zurücknahme der Berufungen der Streitteile angeregt worden sei; während sich der Vertreter der Beklagten hiezu grundsätzlich positiv geäußert habe, habe der Vertreter des Klägers eine solche Möglichkeit von vornherein abgelehnt. Weitere Versuche in dieser Richtung seien deshalb nicht unternommen worden. Selbst die Unterlassung des Widerspruchs gegen das Protokoll schließt den Gegenbeweis der Unrichtigkeit nicht aus (vgl. SZ 53/94; Fasching, Lehr- und Handbuch Rz 633). Im vorliegenden Fall wurde der Beweis, daß die Protokollierung unvollständig wäre, aber nicht erbracht. Der Kläger hat sich zum Nachweis der erfolgten Zurückziehung der Berufung auf ein Schreiben berufen, das sein Vertreter am 2. Mai 1985 an ihn abgefertigt habe und in dem zum Ausdruck gebracht wurde, daß "die Gegenseite ihre Berufung zurückgezogen" habe. Im Beschluß des Berufungsgerichtes vom 20. September 1985, ON 31, wurde aber klargestellt, daß in der mündlichen Berufungsverhandlung nur angeregt wurde, die Berufungen zurückzuziehen, diese Anregung sei am Verhalten des Vertreters des Klägers gescheitert. Dem Schreiben des Klagevertreters an seinen Mandanten kann daher nur die Bedeutung beigemessen werden, daß die Erklärungen des Vertreters der Beklagten als vorbehaltslose Zurücknahme der Berufung aufgefaßt wurden, für einen Beweis dieser Tatsache reicht dieses Schreiben nicht aus; seine Einvernahme hat der Vertreter des Klägers nicht angeboten. Die weiteren Ausführungen, die Beklagte habe nur den Berufungsantrag gestellt, "das erstgerichtliche Urteil bezüglich meines (d.h. des Klägers) Verschuldens zu belassen und zu bestätigen" sind aktenwidrig. Der Berufungsantrag der Beklagten in der Berufungsschrift lautet dahin, dem Klagebegehren der Widerklage stattzugeben und damit die Ehe aus dem Verschulden des Klägers zu scheiden. Daß dieser Antrag in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht aufrecht erhalten worden wäre, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Wenn die Revision schließlich geltend macht, daß der Vertreter der Beklagten keine Berufungsbeantwortung erstattet habe und daher auch eine solche, entgegen dem Protokollinhalt, nicht habe vortragen können, so kommt diesem Umstand für die Entscheidung über die erhobene Revision keine Bedeutung zu.Der Revisionswerber führt aus, der Vertreter der Beklagten habe in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Wien auf Grund der Anregung des Berichterstatters die vorbehaltslose Erklärung abgegeben, die erhobene Berufung zurückzuziehen, wogegen sein Vertreter eine Zurückziehung des Rechtsmittels abgelehnt habe. Das Berufungsgericht sei daher nicht befugt gewesen, der nicht aufrecht erhaltenen Berufung der Beklagten Folge zu geben. Mit diesen Ausführungen wird ein Verstoß des Berufungsgerichtes gegen die eingetretene Teilrechtskraft gerügt, doch liegt der gerügte Nichtigkeitsgrund nicht vor. Das Berufungsgericht hat bereits in seinem Beschluß vom 20. September 1985, ON 31, womit der Widerspruch des Klägers gegen das Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 2. Mai 1985 zurückgewiesen wurde, zum Ausdruck gebracht, daß vom Berufungssenat eine Bereinigung der Streitsache durch Zurücknahme der Berufungen der Streitteile angeregt worden sei; während sich der Vertreter der Beklagten hiezu grundsätzlich positiv geäußert habe, habe der Vertreter des Klägers eine solche Möglichkeit von vornherein abgelehnt. Weitere Versuche in dieser Richtung seien deshalb nicht unternommen worden. Selbst die Unterlassung des Widerspruchs gegen das Protokoll schließt den Gegenbeweis der Unrichtigkeit nicht aus vergleiche SZ 53/94; Fasching, Lehr- und Handbuch Rz 633). Im vorliegenden Fall wurde der Beweis, daß die Protokollierung unvollständig wäre, aber nicht erbracht. Der Kläger hat sich zum Nachweis der erfolgten Zurückziehung der Berufung auf ein Schreiben berufen, das sein Vertreter am 2. Mai 1985 an ihn abgefertigt habe und in dem zum Ausdruck gebracht wurde, daß "die Gegenseite ihre Berufung zurückgezogen" habe. Im Beschluß des Berufungsgerichtes vom 20. September 1985, ON 31, wurde aber klargestellt, daß in der mündlichen Berufungsverhandlung nur angeregt wurde, die Berufungen zurückzuziehen, diese Anregung sei am Verhalten des Vertreters des Klägers gescheitert. Dem Schreiben des Klagevertreters an seinen Mandanten kann daher nur die Bedeutung beigemessen werden, daß die Erklärungen des Vertreters der Beklagten als vorbehaltslose Zurücknahme der Berufung aufgefaßt wurden, für einen Beweis dieser Tatsache reicht dieses Schreiben nicht aus; seine Einvernahme hat der Vertreter des Klägers nicht angeboten. Die weiteren Ausführungen, die Beklagte habe nur den Berufungsantrag gestellt, "das erstgerichtliche Urteil bezüglich meines (d.h. des Klägers) Verschuldens zu belassen und zu bestätigen" sind aktenwidrig. Der Berufungsantrag der Beklagten in der Berufungsschrift lautet dahin, dem Klagebegehren der Widerklage stattzugeben und damit die Ehe aus dem Verschulden des Klägers zu scheiden. Daß dieser Antrag in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht aufrecht erhalten worden wäre, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Wenn die Revision schließlich geltend macht, daß der Vertreter der Beklagten keine Berufungsbeantwortung erstattet habe und daher auch eine solche, entgegen dem Protokollinhalt, nicht habe vortragen können, so kommt diesem Umstand für die Entscheidung über die erhobene Revision keine Bedeutung zu.
Die Vorinstanzen haben als erwiesen erachtet, daß der Kläger grundlos die eheliche Gemeinschaft im Juli 1983 und nach kurzer Wiederaufnahme endgültig im November 1983 aufgehoben habe und zu Hermine B*** gezogen sei. Dieses Verhalten, auf das die Widerklage auch ausdrücklich gegründet wurde, stellt unabhängig davon, ob es zwischen dem Kläger und Hermine B*** zu intimen Beziehungen gekommen ist, eine schwere Eheverfehlung (§ 49 EheG) dar. Ständige Beziehungen eines Ehegatten zu einer Frau sind auch dann ehewidrig, wenn ehebrecherische oder ehestörende Verhaltensweisen nicht erwiesen sind. Wenn der Kläger mit Hermine B*** abends ausging und eine Reise nach Amsterdam unternahm, so liegt auch darin eine schwere Eheverfehlung (vgl. EFSlg. 43.614, 38.964 u.a.). Diese Eheverfehlungen sind auch nicht verfristet, weil mit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im November 1983 die Hemmung des Fristenlaufes für die Geltendmachung dieser Verfehlungen eingetreten ist (§ 57 Abs. 1 dritter Satz EheG). Im Hinblick auf das Vorliegen nicht verfristeter Eheverfehlungen konnte vom Berufungsgericht auch auf die bereits verfristete und verziehene Eheverfehlung des Ehebruchs mit Frau G*** zur Unterstützung der Widerklage Bedacht genommen werden (§ 59 Abs. 2 EheG).Die Vorinstanzen haben als erwiesen erachtet, daß der Kläger grundlos die eheliche Gemeinschaft im Juli 1983 und nach kurzer Wiederaufnahme endgültig im November 1983 aufgehoben habe und zu Hermine B*** gezogen sei. Dieses Verhalten, auf das die Widerklage auch ausdrücklich gegründet wurde, stellt unabhängig davon, ob es zwischen dem Kläger und Hermine B*** zu intimen Beziehungen gekommen ist, eine schwere Eheverfehlung (Paragraph 49, EheG) dar. Ständige Beziehungen eines Ehegatten zu einer Frau sind auch dann ehewidrig, wenn ehebrecherische oder ehestörende Verhaltensweisen nicht erwiesen sind. Wenn der Kläger mit Hermine B*** abends ausging und eine Reise nach Amsterdam unternahm, so liegt auch darin eine schwere Eheverfehlung vergleiche EFSlg. 43.614, 38.964 u.a.). Diese Eheverfehlungen sind auch nicht verfristet, weil mit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im November 1983 die Hemmung des Fristenlaufes für die Geltendmachung dieser Verfehlungen eingetreten ist (Paragraph 57, Absatz eins, dritter Satz EheG). Im Hinblick auf das Vorliegen nicht verfristeter Eheverfehlungen konnte vom Berufungsgericht auch auf die bereits verfristete und verziehene Eheverfehlung des Ehebruchs mit Frau G*** zur Unterstützung der Widerklage Bedacht genommen werden (Paragraph 59, Absatz 2, EheG).
Die vom Kläger behaupteten Eheverfehlungen der Beklagten, daß diese herrschsüchtig gewesen sei, ständig versucht habe, den Charakter des Klägers zu ändern, ihm die Wohnungsschlüssel entzogen und ihn letztlich aus dem Haus gewiesen habe, wurden von den Vorinstanzen nicht als erwiesen erachtet und können daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrundegelegt werden. Nicht erwiesen ist auch, daß die Beklagte dem Kläger Lohn für seine Tätigkeit im Unternehmen vorenthalten hätte. Soweit der Revisionswerber Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen bekämpft, wie etwa, daß er in den Anfangsjahren der Ehe viel unterwegs gewesen sei, und sich nicht einmal dann, wenn er zu Hause war, viel um die Familie gekümmert habe, ist darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof an die von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen, soweit sie nicht mit den Gesetzen der Logik und Erfahrung unvereinbar sind (RZ 1967, 105 u.a.), gebunden ist. Der Erstrichter erkannte sowohl der Klage als auch der Widerklage Berechtigung zu, wenn auch nicht ganz klar zum Ausdruck gebracht wurde, welche Eheverfehlungen der Beklagten die Stattgebung des Klagebegehrens rechtfertigten. Das Berufungsgericht erkannte nur die Widerklage als berechtigt und verneinte schwere Eheverfehlungen der Beklagten. Darin ist dem Berufungsgericht zu folgen. Als Eheverfehlung der Beklagten käme nach den vorliegenden Beweisergebnissen überhaupt nur in Betracht, daß sie die Sorge um den geschäftlichen Erfolg gegenüber der gedeihlichen Entwicklung des Familienlebens Vorrang einräumte. Nach ständiger Rechtsprechung ist jeder Ehegatte verpflichtet, seine berufliche Arbeit so einzuteilen, daß er sich entsprechend Zeit für den anderen Ehegatten und für die Familie erübrigen kann. Der Ehegatte, der keine Fühlung mit dem Ehepartner sucht und nur seinen Interessen lebt, handelt ehewidrig (EvBl. 1973/179 u.v.a.). Bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit haben die Ehegatten auf die Belange des Partners und der Familie entsprechend Rücksicht zu nehmen (EFSlg. 38.695, 18.133; Schwind in Klang, Kommentar 2 I/1, 768). Im vorliegenden Fall trifft es aber zu, daß die Sorge um die finanzielle Basis der Familie auf der Beklagten lastete und der Kläger mit der intensiven Tätigkeit der Beklagten im Unternehmen einverstanden war und keinen Versuch unternahm, dies zu ändern, weil ihm dies viel Zeit ließ, seinen eigenen Interessen nachzugehen. Bei dieser Sachlage kann im Verhalten der Beklagten eine schwere Eheverfehlung nicht erblickt werden. Demnach erweist sich aber das Begehren der Klage als nicht gerechtfertigt, weil keine schwere Eheverfehlung der Beklagten erwiesen ist. Es kommt nur dem Begehren der Widerklage auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Klägers Berechtigung zu. Das Urteil des Berufungsgerichtes ist demnach mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen (vgl. hiezu Fasching, Lehr- und Handbuch Rz 2363). Die Anfechtung der Kostenentscheidung zweiter Instanz ist unzulässig (§ 528 Abs. 1 Z 2 ZPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die vom Kläger behaupteten Eheverfehlungen der Beklagten, daß diese herrschsüchtig gewesen sei, ständig versucht habe, den Charakter des Klägers zu ändern, ihm die Wohnungsschlüssel entzogen und ihn letztlich aus dem Haus gewiesen habe, wurden von den Vorinstanzen nicht als erwiesen erachtet und können daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrundegelegt werden. Nicht erwiesen ist auch, daß die Beklagte dem Kläger Lohn für seine Tätigkeit im Unternehmen vorenthalten hätte. Soweit der Revisionswerber Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen bekämpft, wie etwa, daß er in den Anfangsjahren der Ehe viel unterwegs gewesen sei, und sich nicht einmal dann, wenn er zu Hause war, viel um die Familie gekümmert habe, ist darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof an die von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen, soweit sie nicht mit den Gesetzen der Logik und Erfahrung unvereinbar sind (RZ 1967, 105 u.a.), gebunden ist. Der Erstrichter erkannte sowohl der Klage als auch der Widerklage Berechtigung zu, wenn auch nicht ganz klar zum Ausdruck gebracht wurde, welche Eheverfehlungen der Beklagten die Stattgebung des Klagebegehrens rechtfertigten. Das Berufungsgericht erkannte nur die Widerklage als berechtigt und verneinte schwere Eheverfehlungen der Beklagten. Darin ist dem Berufungsgericht zu folgen. Als Eheverfehlung der Beklagten käme nach den vorliegenden Beweisergebnissen überhaupt nur in Betracht, daß sie die Sorge um den geschäftlichen Erfolg gegenüber der gedeihlichen Entwicklung des Familienlebens Vorrang einräumte. Nach ständiger Rechtsprechung ist jeder Ehegatte verpflichtet, seine berufliche Arbeit so einzuteilen, daß er sich entsprechend Zeit für den anderen Ehegatten und für die Familie erübrigen kann. Der Ehegatte, der keine Fühlung mit dem Ehepartner sucht und nur seinen Interessen lebt, handelt ehewidrig (EvBl. 1973/179 u.v.a.). Bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit haben die Ehegatten auf die Belange des Partners und der Familie entsprechend Rücksicht zu nehmen (EFSlg. 38.695, 18.133; Schwind in Klang, Kommentar 2 I/1, 768). Im vorliegenden Fall trifft es aber zu, daß die Sorge um die finanzielle Basis der Familie auf der Beklagten lastete und der Kläger mit der intensiven Tätigkeit der Beklagten im Unternehmen einverstanden war und keinen Versuch unternahm, dies zu ändern, weil ihm dies viel Zeit ließ, seinen eigenen Interessen nachzugehen. Bei dieser Sachlage kann im Verhalten der Beklagten eine schwere Eheverfehlung nicht erblickt werden. Demnach erweist sich aber das Begehren der Klage als nicht gerechtfertigt, weil keine schwere Eheverfehlung der Beklagten erwiesen ist. Es kommt nur dem Begehren der Widerklage auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Klägers Berechtigung zu. Das Urteil des Berufungsgerichtes ist demnach mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen vergleiche hiezu Fasching, Lehr- und Handbuch Rz 2363). Die Anfechtung der Kostenentscheidung zweiter Instanz ist unzulässig (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.