Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagten machen geltend, daß von nützlichen Aufwendungen iS des § 10 MRG, zu deren Ersatz sie verpflichtet seien, dann nicht die Rede sein könne, wenn ein der Bauordnung nicht entsprechender Zustand herbeigeführt worden sei. Ein Ersatzanspruch sei dann schon dem Grunde nach nicht gegeben, so daß es nicht darauf ankommen könne, ob und mit welchem Aufwand der der Baubewilligung entsprechende Zustand wiederhergestellt werden könne. Gemäß § 10 Abs.1 MRG hat der Hauptmieter einer Wohnung, der in den letzten 20 Kalenderjahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (§ 9 MRG) gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, bei der Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen nach ihrem gegenwärtigen Wert, soweit dieser den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt. Für welche Aufwendungen Ersatz begehrt werden kann, normiert § 10 Abs.3 MRG. Der Regelung des Gesetzes liegt offenbar zugrunde, daß dem Hauptmieter für Investitionen, die die Wohnqualität verbessert haben und weiterhin wirksam und daher auch für den Vermieter bzw. den Nachmieter von Nutzen sind, Aufwandersatz gebührt (MietSlg.36.265/51; Krejci in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz 265, 200). Der vom Vermieter geleistete Betrag kann dann von ihm gemäß § 27 Abs.1 Z 1 auf den Nachmieter überwälzt werden. Der Ersatzanspruch gemäß § 10 Abs.1 MRG gebührt aber gemäß § 10 Abs.2 MRG dann nicht, wenn der Vermieter berechtigterweise seine Zustimmung zu den Aufwendungen verweigert hat oder wenn er deswegen, weil ihm der Hauptmieter die beabsichtigte wesentliche Veränderung nicht angezeigt hat, verhindert war, dies zu tun. Wenn auch dem Gesetz nicht eindeutig entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter berechtigt sein soll, seine Zustimmung zu Veränderungen zu verweigern (vgl. Schimetschek, ImmZ 1982, 196), so kann doch nicht zweifelhaft sein, daß der Hauseigentümer Veränderungen, die einen der baubehördlichen Bewilligung widerstreitenden Zustand herbeiführen sollen, seine Zustimmung verweigern kann. Hierauf haben sich die Beklagten aber nicht berufen. Sie haben nicht geltend gemacht, daß sie mangels Kenntnis der von der Klägerin vorgenommenen Veränderungen verhindert gewesen wären, ihre Zustimmung zu verweigern. Der Verwalter des Hauses Herbert T*** erklärte nur, daß weniger als der tatsächliche Aufwand ersetzt werde, weil die Installationen nicht der Baubewilligung gemäß verlegt worden seien (ON 28, 57). Die Beklagten hätten ohne weiteres verlangen können, daß die Klägerin den bauordnungsgemäßen Zustand selbst herstellt. Wenn sie dies nicht verlangten und nur nicht bereit waren, den vollen Aufwand der Klägerin zu ersetzen, konnte die Klägerin die Erklärung des Hausverwalters der Beklagten nur dahin verstehen, daß die Beklagten nicht verlangen, daß sie selbst den bauordnungsgemäßen Zustand herstellt, aber dafür weniger - und zwar um den Aufwand zur Herstellung dieses Zustandes, allenfalls um den dadurch entstehenden Mietzinsentgang - zahlen würden. Ein Mietzinsentgang wird nicht geltend gemacht. Bei Berechnung des der Klägerin zu zahlenden Betrages ist aber von den Vorinstanzen ohnehin der Aufwand zur Herstellung des bauordnungsgemäßen Zustandes in Abzug gebracht worden. Insgesamt erweist sich die Revision demnach als nicht gerechtfertigt, so daß ihr der Erfolg zu versagen ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagten machen geltend, daß von nützlichen Aufwendungen iS des Paragraph 10, MRG, zu deren Ersatz sie verpflichtet seien, dann nicht die Rede sein könne, wenn ein der Bauordnung nicht entsprechender Zustand herbeigeführt worden sei. Ein Ersatzanspruch sei dann schon dem Grunde nach nicht gegeben, so daß es nicht darauf ankommen könne, ob und mit welchem Aufwand der der Baubewilligung entsprechende Zustand wiederhergestellt werden könne. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, MRG hat der Hauptmieter einer Wohnung, der in den letzten 20 Kalenderjahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (Paragraph 9, MRG) gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, bei der Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen nach ihrem gegenwärtigen Wert, soweit dieser den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt. Für welche Aufwendungen Ersatz begehrt werden kann, normiert Paragraph 10, Absatz 3, MRG. Der Regelung des Gesetzes liegt offenbar zugrunde, daß dem Hauptmieter für Investitionen, die die Wohnqualität verbessert haben und weiterhin wirksam und daher auch für den Vermieter bzw. den Nachmieter von Nutzen sind, Aufwandersatz gebührt (MietSlg.36.265/51; Krejci in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz 265, 200). Der vom Vermieter geleistete Betrag kann dann von ihm gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, auf den Nachmieter überwälzt werden. Der Ersatzanspruch gemäß Paragraph 10, Absatz eins, MRG gebührt aber gemäß Paragraph 10, Absatz 2, MRG dann nicht, wenn der Vermieter berechtigterweise seine Zustimmung zu den Aufwendungen verweigert hat oder wenn er deswegen, weil ihm der Hauptmieter die beabsichtigte wesentliche Veränderung nicht angezeigt hat, verhindert war, dies zu tun. Wenn auch dem Gesetz nicht eindeutig entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter berechtigt sein soll, seine Zustimmung zu Veränderungen zu verweigern vergleiche Schimetschek, ImmZ 1982, 196), so kann doch nicht zweifelhaft sein, daß der Hauseigentümer Veränderungen, die einen der baubehördlichen Bewilligung widerstreitenden Zustand herbeiführen sollen, seine Zustimmung verweigern kann. Hierauf haben sich die Beklagten aber nicht berufen. Sie haben nicht geltend gemacht, daß sie mangels Kenntnis der von der Klägerin vorgenommenen Veränderungen verhindert gewesen wären, ihre Zustimmung zu verweigern. Der Verwalter des Hauses Herbert T*** erklärte nur, daß weniger als der tatsächliche Aufwand ersetzt werde, weil die Installationen nicht der Baubewilligung gemäß verlegt worden seien (ON 28, 57). Die Beklagten hätten ohne weiteres verlangen können, daß die Klägerin den bauordnungsgemäßen Zustand selbst herstellt. Wenn sie dies nicht verlangten und nur nicht bereit waren, den vollen Aufwand der Klägerin zu ersetzen, konnte die Klägerin die Erklärung des Hausverwalters der Beklagten nur dahin verstehen, daß die Beklagten nicht verlangen, daß sie selbst den bauordnungsgemäßen Zustand herstellt, aber dafür weniger - und zwar um den Aufwand zur Herstellung dieses Zustandes, allenfalls um den dadurch entstehenden Mietzinsentgang - zahlen würden. Ein Mietzinsentgang wird nicht geltend gemacht. Bei Berechnung des der Klägerin zu zahlenden Betrages ist aber von den Vorinstanzen ohnehin der Aufwand zur Herstellung des bauordnungsgemäßen Zustandes in Abzug gebracht worden. Insgesamt erweist sich die Revision demnach als nicht gerechtfertigt, so daß ihr der Erfolg zu versagen ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.