Begründung:
Am 17. April 1987 brach im landwirtschaftlichen Anwesen des F***** M***** in ***** ein Brand aus, der auf das Nachbarhaus des zwischenzeitig verstorbenen H***** F***** übergriff, wodurch an diesem Anwesen Schaden entstand. Brandursache waren Arbeiten des vom Beklagten beauftragten E***** S***** auf dem an das Haus ***** anschließenden Garagendach; beim Flämmen von Dachpappe war in der Nähe des Arbeitsvorganges befindliches Heu und Stroh entzündet worden. E***** S***** hatte eine Ausbildung als Dachdecker genossen und im Jahre 1983 die Gesellenprüfung mit "bestanden" abgelegt. Das Flämmen von Dachpappe war nicht Gegenstand der Prüfung. E***** S***** übte den Beruf des Dachdeckers zum Zeitpunkt der Arbeiten nicht mehr aus. Er war zuletzt als Kellner beschäftigt gewesen. Obwohl sich in der Nähe der Flämmstelle erkennbar Stroh befunden hatte, stellte E***** S***** lediglich hölzerne Schaltafeln auf, die aber keinen genügenden Schutz gegen die Feuergefahr darstellten. Die üblichen Sicherheitsvorkehrungen wie zB das Bereitstellen von Wasser oder eines Feuerlöschers oder die Verwendung von Blechanschlüssen wurden von E***** S***** nicht getroffen.
Die klagende Partei behauptet, daß ihr durch den Brand ein Schaden von S 1,958.243,-- entstanden sei, von dem sie vorerst S 350.000,-- samt Anhang geltend mache. Sie stützt die Haftung des Beklagten unter anderem auf die Vorschrift des § 1315 ABGB.Die klagende Partei behauptet, daß ihr durch den Brand ein Schaden von S 1,958.243,-- entstanden sei, von dem sie vorerst S 350.000,-- samt Anhang geltend mache. Sie stützt die Haftung des Beklagten unter anderem auf die Vorschrift des Paragraph 1315, ABGB.
Der Beklagte wendete unter anderem ein, E***** S***** sei nicht habituell untüchtig gewesen, er habe fachtechnisch richtig gearbeitet. Es habe sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die einmalige Sorgfaltsverletzung, mag sie auch ein schweres Versehen sein, begründe keine habituelle Untüchtigkeit.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache an dieses zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Zum Haftungsgrund nach § 1315 ABGB führte es aus: Der Grundgedanke der Besorgungsgehilfenhaftung sei die Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn für den eigenen Herrschafts- bzw. Organisationsbereich (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1315). Sei der Gehilfe in diesem Bereich eingegliedert, dann habe der Geschäftsherr für dessen Untüchtigkeit unabhängig davon einzustehen, ob er diese erkannt habe oder habe erkennen können oder müssen. Die Haftung für die Untüchtigkeit des Gehilfen bestehe unabhängig von einem Verschulden des Geschäftsherrn (SZ 60/49; JBl. 1986, 520; 1 Ob 570, 571/90 uva). Die Untüchtigkeit sei ein relativer Begriff (JBl. 1987, 524 = SZ 60/49 ua) und müsse immer für eine bestimmte Tätigkeit gegeben sein. In der Regel müsse es sich um einen habituellen Hang zur Mißachtung der Obliegenheiten handeln, doch könne sich auch aus einem einmaligen Versehen, das auf einer grob fahrlässigen Berufspflichtverletzung oder auf einem auffallenden Mangel an Gewissenhaftigkeit beruhe, die Untüchtigkeit erschließen lassen (JBl. 1987, 524 = SZ 60/49 mwN). Eine solche Untüchtigkeit sei bei E***** S***** gegeben. Wenn man berücksichtige, daß E***** S***** auf dem einem landwirtschaftlichen Anwesen anschließenden Holzdach, unter dem wahrnehmbar Heu und Stroh gelagert gewesen sei, ohne jegliche zur Brandverhütung gebotene und geeignete Sicherungsmaßnahme mit den auch für einen Laien erkennbar gefährlichen Arbeiten des Flämmens von Dachpappe begonnen habe, so liege in dieser Mißachtung der einfachsten und geradezu als Selbstverständlichkeit anzusehenden Maßnahmen eine besonders gravierende Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht eines Dachdeckergesellen und rechtfertige sohin ein solches Verhalten die Annahme der Untüchtigkeit im Sinn des § 1315 AGBG. Da unbestritten sei, daß der Beklagte E***** S***** mit den Arbeiten auf dem Dach seines Anwesens beauftragt habe, habe er nach § 1315 ABGB für den Schaden, den E***** S***** in Besorgung der Angelegenheiten des Beklagten der klagenden Partei zugefügt habe, einzustehen. Die Zulässigkeit des Rekurses begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage der Untüchtigkeit im Sinn des § 1315 ABGB zwar hinreichende Rechtsprechung vorliege, dem hier konkret vorliegenden Sachverhalt aber nach Ansicht des Berufungsgerichtes jedoch über den Einzelfall hinaus Bedeutung im Sinn des § 502 Abs. 1 ZPO zukomme.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache an dieses zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Zum Haftungsgrund nach Paragraph 1315, ABGB führte es aus: Der Grundgedanke der Besorgungsgehilfenhaftung sei die Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn für den eigenen Herrschafts- bzw. Organisationsbereich (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1315,). Sei der Gehilfe in diesem Bereich eingegliedert, dann habe der Geschäftsherr für dessen Untüchtigkeit unabhängig davon einzustehen, ob er diese erkannt habe oder habe erkennen können oder müssen. Die Haftung für die Untüchtigkeit des Gehilfen bestehe unabhängig von einem Verschulden des Geschäftsherrn (SZ 60/49; JBl. 1986, 520; 1 Ob 570, 571/90 uva). Die Untüchtigkeit sei ein relativer Begriff (JBl. 1987, 524 = SZ 60/49 ua) und müsse immer für eine bestimmte Tätigkeit gegeben sein. In der Regel müsse es sich um einen habituellen Hang zur Mißachtung der Obliegenheiten handeln, doch könne sich auch aus einem einmaligen Versehen, das auf einer grob fahrlässigen Berufspflichtverletzung oder auf einem auffallenden Mangel an Gewissenhaftigkeit beruhe, die Untüchtigkeit erschließen lassen (JBl. 1987, 524 = SZ 60/49 mwN). Eine solche Untüchtigkeit sei bei E***** S***** gegeben. Wenn man berücksichtige, daß E***** S***** auf dem einem landwirtschaftlichen Anwesen anschließenden Holzdach, unter dem wahrnehmbar Heu und Stroh gelagert gewesen sei, ohne jegliche zur Brandverhütung gebotene und geeignete Sicherungsmaßnahme mit den auch für einen Laien erkennbar gefährlichen Arbeiten des Flämmens von Dachpappe begonnen habe, so liege in dieser Mißachtung der einfachsten und geradezu als Selbstverständlichkeit anzusehenden Maßnahmen eine besonders gravierende Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht eines Dachdeckergesellen und rechtfertige sohin ein solches Verhalten die Annahme der Untüchtigkeit im Sinn des Paragraph 1315, AGBG. Da unbestritten sei, daß der Beklagte E***** S***** mit den Arbeiten auf dem Dach seines Anwesens beauftragt habe, habe er nach Paragraph 1315, ABGB für den Schaden, den E***** S***** in Besorgung der Angelegenheiten des Beklagten der klagenden Partei zugefügt habe, einzustehen. Die Zulässigkeit des Rekurses begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage der Untüchtigkeit im Sinn des Paragraph 1315, ABGB zwar hinreichende Rechtsprechung vorliege, dem hier konkret vorliegenden Sachverhalt aber nach Ansicht des Berufungsgerichtes jedoch über den Einzelfall hinaus Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukomme.
Der Rekurs des Beklagten ist unzulässig.