Die vom Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger behauptet, die beklagte Partei (Finanzverwaltung) habe den ÖBB die Steuerschuld des Gemeinschuldners "abgetreten" und erst damit die Aufrechnungslage (in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners) geschaffen, da die ÖBB und die beklagte Partei (als Finanzverwaltung) verschiedene Rechtssubjekte seien. Dies trifft aber nicht zu: Durch § 1 Abs 1 BundesbahnG BGBl. 1969/137 (Überschrift: Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen") wurde aus den Betrieben und sonstigen Vermögenschaften des Bundes, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen, verwaltet wurden, der Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" gebildet, der einen Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes darstellt. Gemäß § 1 Abs 2 BundesbahnG betreibt der Bund die Geschäfte des Wirtschaftskörpers unter der Firma "Österreichische Bundesbahnen" ("ÖBB"); es finden auf ihn dabei die für Kaufleute geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. In den Materialien (1038 BlgNR 11. GP) wurde klargestellt, daß ein Wirtschaftskörper im Sinne einer in Finanzierung und Organisation den Grundsätzen kaufmännischer Betriebsführung entsprechenden, im Budget gegenüber der Hoheitsverwaltung gesondert behandelten ökonomischen Einheit des Bundes geschaffen wurde. Ausdrücklich wird hervorgehoben, daß die ÖBB nach wie vor kein selbständiges Rechtssubjekt darstellen, sondern lediglich den Bund unter einer Firma (ÖBB) und als Kaufmann bezeichnen (1 Ob 25/81; 1 Ob 13/77). Zwischen dem Bund als Inhaber und Betreiber der Firma "ÖBB" und der beklagten Partei als Träger der Hoheits-(etwa Finanz-)verwaltung besteht daher Parteiidentität. Der vom Gericht zweiter Instanz dargelegten Auffassung, daß es sich bei Forderungen der Finanzverwaltung und den Verbindlichkeiten der ÖBB jeweils gegenüber demselben Dritten um aufrechenbare Forderungen handle, ist beizupflichten. Die in § 1441 Satz 2 ABGB nur zugunsten des Bundes vorgesehene Ausnahmeregelung, daß der Gläubiger einer Staatskasse mit einer Schuld gegenüber einer anderen Staatskasse nicht aufrechnen kann, steht der im vorliegenden Fall von der beklagten Partei vorgenommenen Aufrechnung nicht entgegen; es ist auch gleichgültig, ob die Forderungen privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Art sind, wenn nur die sonstigen Aufrechnungsvoraussetzungen vorliegen (EvBl 1976/33; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 21 zu § 1441; Honsell in Schwimann, ABGB, Rz 8 zu § 1441; Ehrenzweig-Mayrhofer Schuldrecht3 I 606 je mwH). Zur Bewirkung der Aufrechnung bedurfte es daher lediglich einer Aufrechnungserklärung, nicht aber einer Abtretung oder Übertragung der öffentlichrechtlichen Steuerforderung des Bundesschatzes an die ÖBB zum Zwecke ihrer aufrechnungsweisen Geltendmachung. Die vorgenommene Aufrechnung ist auch gemäß den §§ 19, 20 KO zulässig und wirksam. Gemäß § 19 Abs 1 KO brauchen Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, im Konkurs nicht geltend gemacht zu werden. Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß die Aufrechnungslage zwischen der Werklohnforderung des Gemeinschuldners an die ÖBB und der Steuerforderung des Bundesschatzes schon mit Abschluß der Werkverträge (in den Jahren 1984, 1985) entstanden war, weil der Anspruch des Werkunternehmers auf den Werklohn bereits mit dem Abschluß des Werkvertrages entsteht, während sich § 1170 ABGB nur mit der Fälligkeit des Werklohnes befaßt (JBl 1987, 582; JBl 1986, 321 je mwH). Da die zur Aufrechnung herangezogene Gegenforderung der beklagten Partei schon vor Abschluß der Werkverträge entstanden war, erweist sich die von der beklagten Partei vorgenommene Aufrechnung der Werklohnschuld (der ÖBB) gegen die Steuerforderung (des Bundesschatzes) als zulässig. Es kann keinen Unterschied machen, ob diese Aufrechnung erst im Konkurs oder bereits vor Konkurseröffnung erklärt wurde (RZ 1989, 5; 8 Ob 511/88).Der Kläger behauptet, die beklagte Partei (Finanzverwaltung) habe den ÖBB die Steuerschuld des Gemeinschuldners "abgetreten" und erst damit die Aufrechnungslage (in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners) geschaffen, da die ÖBB und die beklagte Partei (als Finanzverwaltung) verschiedene Rechtssubjekte seien. Dies trifft aber nicht zu: Durch Paragraph eins, Absatz eins, BundesbahnG BGBl. 1969/137 (Überschrift: Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen") wurde aus den Betrieben und sonstigen Vermögenschaften des Bundes, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen, verwaltet wurden, der Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" gebildet, der einen Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes darstellt. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BundesbahnG betreibt der Bund die Geschäfte des Wirtschaftskörpers unter der Firma "Österreichische Bundesbahnen" ("ÖBB"); es finden auf ihn dabei die für Kaufleute geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. In den Materialien (1038 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode wurde klargestellt, daß ein Wirtschaftskörper im Sinne einer in Finanzierung und Organisation den Grundsätzen kaufmännischer Betriebsführung entsprechenden, im Budget gegenüber der Hoheitsverwaltung gesondert behandelten ökonomischen Einheit des Bundes geschaffen wurde. Ausdrücklich wird hervorgehoben, daß die ÖBB nach wie vor kein selbständiges Rechtssubjekt darstellen, sondern lediglich den Bund unter einer Firma (ÖBB) und als Kaufmann bezeichnen (1 Ob 25/81; 1 Ob 13/77). Zwischen dem Bund als Inhaber und Betreiber der Firma "ÖBB" und der beklagten Partei als Träger der Hoheits-(etwa Finanz-)verwaltung besteht daher Parteiidentität. Der vom Gericht zweiter Instanz dargelegten Auffassung, daß es sich bei Forderungen der Finanzverwaltung und den Verbindlichkeiten der ÖBB jeweils gegenüber demselben Dritten um aufrechenbare Forderungen handle, ist beizupflichten. Die in Paragraph 1441, Satz 2 ABGB nur zugunsten des Bundes vorgesehene Ausnahmeregelung, daß der Gläubiger einer Staatskasse mit einer Schuld gegenüber einer anderen Staatskasse nicht aufrechnen kann, steht der im vorliegenden Fall von der beklagten Partei vorgenommenen Aufrechnung nicht entgegen; es ist auch gleichgültig, ob die Forderungen privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Art sind, wenn nur die sonstigen Aufrechnungsvoraussetzungen vorliegen (EvBl 1976/33; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 21 zu Paragraph 1441,; Honsell in Schwimann, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 1441,; Ehrenzweig-Mayrhofer Schuldrecht3 römisch eins 606 je mwH). Zur Bewirkung der Aufrechnung bedurfte es daher lediglich einer Aufrechnungserklärung, nicht aber einer Abtretung oder Übertragung der öffentlichrechtlichen Steuerforderung des Bundesschatzes an die ÖBB zum Zwecke ihrer aufrechnungsweisen Geltendmachung. Die vorgenommene Aufrechnung ist auch gemäß den Paragraphen 19, 20, KO zulässig und wirksam. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, KO brauchen Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, im Konkurs nicht geltend gemacht zu werden. Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß die Aufrechnungslage zwischen der Werklohnforderung des Gemeinschuldners an die ÖBB und der Steuerforderung des Bundesschatzes schon mit Abschluß der Werkverträge (in den Jahren 1984, 1985) entstanden war, weil der Anspruch des Werkunternehmers auf den Werklohn bereits mit dem Abschluß des Werkvertrages entsteht, während sich Paragraph 1170, ABGB nur mit der Fälligkeit des Werklohnes befaßt (JBl 1987, 582; JBl 1986, 321 je mwH). Da die zur Aufrechnung herangezogene Gegenforderung der beklagten Partei schon vor Abschluß der Werkverträge entstanden war, erweist sich die von der beklagten Partei vorgenommene Aufrechnung der Werklohnschuld (der ÖBB) gegen die Steuerforderung (des Bundesschatzes) als zulässig. Es kann keinen Unterschied machen, ob diese Aufrechnung erst im Konkurs oder bereits vor Konkurseröffnung erklärt wurde (RZ 1989, 5; 8 Ob 511/88).
Allerdings kann eine an sich im Konkurs zulässige Aufrechnung immer noch wegen Vorliegens eines Anfechtungstatbestandes nach den §§ 28 ff KO angefochten werden (SZ 40/35; Bartsch-Pollak3 I 114; Petschek-Reimer-Schiemer 487 f; König, Anfechtung nach der KO, Rz 353, 354; 8 Ob 511/88; 1 Ob 719/83). Bestimmend für die anfechtungsfeste Wirksamkeit der Aufrechnung ist die Entstehung der Aufrechnungslage; auf diesen Zeitpunkt ist die Aufrechnungserklärung rückzubeziehen und nach diesem Zeitpunkt sind auch die Kenntnis oder die verschuldete Unkenntnis der Insolvenz, der Benachteiligungs- oder der Begünstigungsabsicht oder sonstiger Anfechtungsvoraussetzungen zu beurteilen (RZ 1989, 5; 8 Ob 511/88; König aaO Rz 352).Allerdings kann eine an sich im Konkurs zulässige Aufrechnung immer noch wegen Vorliegens eines Anfechtungstatbestandes nach den Paragraphen 28, ff KO angefochten werden (SZ 40/35; Bartsch-Pollak3 römisch eins 114; Petschek-Reimer-Schiemer 487 f; König, Anfechtung nach der KO, Rz 353, 354; 8 Ob 511/88; 1 Ob 719/83). Bestimmend für die anfechtungsfeste Wirksamkeit der Aufrechnung ist die Entstehung der Aufrechnungslage; auf diesen Zeitpunkt ist die Aufrechnungserklärung rückzubeziehen und nach diesem Zeitpunkt sind auch die Kenntnis oder die verschuldete Unkenntnis der Insolvenz, der Benachteiligungs- oder der Begünstigungsabsicht oder sonstiger Anfechtungsvoraussetzungen zu beurteilen (RZ 1989, 5; 8 Ob 511/88; König aaO Rz 352).
Die in der Revision aufrechterhaltenen Anfechtungstatbestände wegen Begünstigung (§ 30) und wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 31 KO) kommen schon wegen Ablaufs der im § 30 Abs 2 KO vorgesehenen Jahres- und der im § 31 Abs 4 KO vorgesehenen Halbjahresfrist vor Konkurseröffnung nicht zum Tragen, weil die Aufrechnungslage - spätestens - durch Abschluß der Werkverträge in den Jahren 1984/85 geschaffen wurde. Die von der beklagten Partei (unter der Firma ÖBB) vorgenommene Aufrechnung mit offenen Steuerforderungen gegen den Gemeinschuldner erweist sich damit als anfechtungsfest.Die in der Revision aufrechterhaltenen Anfechtungstatbestände wegen Begünstigung (Paragraph 30,) und wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (Paragraph 31, KO) kommen schon wegen Ablaufs der im Paragraph 30, Absatz 2, KO vorgesehenen Jahres- und der im Paragraph 31, Absatz 4, KO vorgesehenen Halbjahresfrist vor Konkurseröffnung nicht zum Tragen, weil die Aufrechnungslage - spätestens - durch Abschluß der Werkverträge in den Jahren 1984/85 geschaffen wurde. Die von der beklagten Partei (unter der Firma ÖBB) vorgenommene Aufrechnung mit offenen Steuerforderungen gegen den Gemeinschuldner erweist sich damit als anfechtungsfest.
Die Revision des Klägers bleibt daher erfolglos.
Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.