Der Rekurs der Kläger ist nicht berechtigt.
Eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses erblicken die Kläger darin, daß mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 21. Juli 1989, ON 23, ihr Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfirst deshalb zurückgewiesen worden sei, weil die Berufungsfrist ohnedies eingehalten worden sei. An diesen rechtskräftigen Beschluß sei auch das Berufungsgericht gebunden. Dem kann nicht gefolgt werden. Legt das Erstgericht gemäß § 468 Abs 1 ZPO eine von ihm als rechtzeitig angesehene Berufung dem Berufungsgericht vor, so hat das Berufungsgericht gemäß §§ 471 Z 2, 474 Abs 2 ZPO im Vorverfahren, ohne an die in der Vorlage zum Ausdruck gebrachte Ansicht des Erstgerichtes, die Berufung sei nicht verspätet, gebunden zu sein, nicht in der gesetzlichen Frist erhobene Berufungen in nichtöffentlicher Sitzung zu verwerfen (Fasching IV 69). Das Erstgericht hat beschlußmäßig über die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung nicht abgesprochen. Es beurteilte nur als Vorfrage für den gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, daß die Berufungsfrist ohnedies nicht versäumt worden sei. Die in einer Entscheidung enthaltene Beurteilung von Vorfragen erwächst aber nicht in Rechtskraft (EFSlg 55.153; JBl. 1984, 489; SZ 49/82; SZ 48/142 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1520; Kommentar III 712). Das Berufungsgericht hatte daher eine Versäumung der Berufungsfrist wahrzunehmen.Eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses erblicken die Kläger darin, daß mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 21. Juli 1989, ON 23, ihr Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfirst deshalb zurückgewiesen worden sei, weil die Berufungsfrist ohnedies eingehalten worden sei. An diesen rechtskräftigen Beschluß sei auch das Berufungsgericht gebunden. Dem kann nicht gefolgt werden. Legt das Erstgericht gemäß Paragraph 468, Absatz eins, ZPO eine von ihm als rechtzeitig angesehene Berufung dem Berufungsgericht vor, so hat das Berufungsgericht gemäß Paragraphen 471, Ziffer 2, 474, Absatz 2, ZPO im Vorverfahren, ohne an die in der Vorlage zum Ausdruck gebrachte Ansicht des Erstgerichtes, die Berufung sei nicht verspätet, gebunden zu sein, nicht in der gesetzlichen Frist erhobene Berufungen in nichtöffentlicher Sitzung zu verwerfen (Fasching römisch vier 69). Das Erstgericht hat beschlußmäßig über die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung nicht abgesprochen. Es beurteilte nur als Vorfrage für den gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, daß die Berufungsfrist ohnedies nicht versäumt worden sei. Die in einer Entscheidung enthaltene Beurteilung von Vorfragen erwächst aber nicht in Rechtskraft (EFSlg 55.153; JBl. 1984, 489; SZ 49/82; SZ 48/142 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1520; Kommentar römisch drei 712). Das Berufungsgericht hatte daher eine Versäumung der Berufungsfrist wahrzunehmen.
Auch die Rechtsrüge versagt.
Nach § 89 Abs 1 GOG werden bei gesetzlichen Fristen, die einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Es entspricht nun einheitlicher, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, daß die Post nur dann als "verlängerte" Einlaufstelle des Gerichtes auftritt, wenn der Brief an das richtige Gericht adressiert war; eine unrichtige Adressierung schließt die Anwendung des § 89 GOG generell aus; in einem solchen Fall ist die einzuhaltende Frist nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der ursprünglich unrichtigen Adressierung das Geschäftsstück noch am letzten Tag der Frist beim zuständigen Gericht einlangt (SZ 60/192; SZ 52/155; Arb. 9465;Nach Paragraph 89, Absatz eins, GOG werden bei gesetzlichen Fristen, die einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offenstehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Es entspricht nun einheitlicher, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, daß die Post nur dann als "verlängerte" Einlaufstelle des Gerichtes auftritt, wenn der Brief an das richtige Gericht adressiert war; eine unrichtige Adressierung schließt die Anwendung des Paragraph 89, GOG generell aus; in einem solchen Fall ist die einzuhaltende Frist nur dann gewahrt, wenn ungeachtet der ursprünglich unrichtigen Adressierung das Geschäftsstück noch am letzten Tag der Frist beim zuständigen Gericht einlangt (SZ 60/192; SZ 52/155; Arb. 9465;
EvBl 1976/11; JBl. 1957, 269 ua; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2048;
Kommentar II 672; Pollak, System2 423). Zur Wahrung der Frist reicht es nicht aus, daß das unrichtig adressierte Geschäftsstück am letzten Tag der Frist bei der unrichtigen Stelle einlangte und von dieser Behörde mit der Amtspost noch am selben Tag an das zuständige Gericht weitergeleitet wurde, bei dem es schließlich nach Ablauf der Frist eintraf. Auch in einem solchen Fall kommt der Partei nicht die Vorschrift des § 89 GOG zugute; die Zeit der Übersendung des Rechtsmittels an das zuständige Gericht ist in die Frist einzurechnen (JBl. 1957, 269; 7 Ob 598/80). Ob die Frist dann gewahrt wäre, wenn der Klagevertreter am letzten Tag der Berufungsfrist einen Bediensteten des Kreisgerichtes Wels ersucht hätte, für ihn privat die irrtümlich an das Kreisgericht Wels übermittelte Berufung an das zuständige Kreisgericht Steyr weiterzuleiten (in diesem Sinn 4 Ob 104/72 und 5 Ob 5/75), kann dahingestellt bleiben: Die Angestellte des Klagevertreters ging nämlich nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag von der irrigen Meinung aus, daß die Berufungsfrist erst am 11.Mai 1989 ende, so daß sie sich mit der Erklärung eines Gerichtsbediensteten des Kreisgerichtes Wels zufriedengab, die Berufung werde sofort an das Kreisgericht Steyr weitergeleitet und würde daher mit Sicherheit noch am als irrtümlich letzten Tag der Berufungsfrist gehaltenen 11. Mai 1989 dort einlangen, was auch geschah. Die Postaufgabe wurde daher nicht vom Klagevertreter oder von einem von ihm beauftragten Boten durchgeführt.Kommentar römisch zwei 672; Pollak, System2 423). Zur Wahrung der Frist reicht es nicht aus, daß das unrichtig adressierte Geschäftsstück am letzten Tag der Frist bei der unrichtigen Stelle einlangte und von dieser Behörde mit der Amtspost noch am selben Tag an das zuständige Gericht weitergeleitet wurde, bei dem es schließlich nach Ablauf der Frist eintraf. Auch in einem solchen Fall kommt der Partei nicht die Vorschrift des Paragraph 89, GOG zugute; die Zeit der Übersendung des Rechtsmittels an das zuständige Gericht ist in die Frist einzurechnen (JBl. 1957, 269; 7 Ob 598/80). Ob die Frist dann gewahrt wäre, wenn der Klagevertreter am letzten Tag der Berufungsfrist einen Bediensteten des Kreisgerichtes Wels ersucht hätte, für ihn privat die irrtümlich an das Kreisgericht Wels übermittelte Berufung an das zuständige Kreisgericht Steyr weiterzuleiten (in diesem Sinn 4 Ob 104/72 und 5 Ob 5/75), kann dahingestellt bleiben: Die Angestellte des Klagevertreters ging nämlich nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag von der irrigen Meinung aus, daß die Berufungsfrist erst am 11.Mai 1989 ende, so daß sie sich mit der Erklärung eines Gerichtsbediensteten des Kreisgerichtes Wels zufriedengab, die Berufung werde sofort an das Kreisgericht Steyr weitergeleitet und würde daher mit Sicherheit noch am als irrtümlich letzten Tag der Berufungsfrist gehaltenen 11. Mai 1989 dort einlangen, was auch geschah. Die Postaufgabe wurde daher nicht vom Klagevertreter oder von einem von ihm beauftragten Boten durchgeführt.
Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.