Die Revision der Beklagten ist nicht gerechtfertigt. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, ist auf den vorliegenden Kaufvertrag gemäß § 36 IPRG das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Das am 1.Jänner 1989 in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf, BGBl 1988/96, ist schon deshalb nicht anzuwenden, weil die hier zu beurteilenden Käufe schon vorher abgeschlossen wurden (Art 100 Abs 2 des Übereinkommens; siehe auch Hoyer in WBl 1988, 70).Die Revision der Beklagten ist nicht gerechtfertigt. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, ist auf den vorliegenden Kaufvertrag gemäß Paragraph 36, IPRG das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Das am 1.Jänner 1989 in Kraft getretene Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf, BGBl 1988/96, ist schon deshalb nicht anzuwenden, weil die hier zu beurteilenden Käufe schon vorher abgeschlossen wurden (Artikel 100, Absatz 2, des Übereinkommens; siehe auch Hoyer in WBl 1988, 70).
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs 1 und 2 dHGB). Daß es sich bei der als Mangel gerügten Farbabweichung zwischen Stoff und Strickpassen an den von der Klägerin gelieferten Kleidungsstücken um einen offenkundigen Mangel handelte, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Als Ablieferung iS des § 377 HGB gilt auch, wenn die Ware dem Empfänger oder dem von ihm Beauftragten (Spediteur, Frachtführer) in der Art zugänglich gemacht wird, daß er sie auf ihre Beschaffenheit prüfen kann (NJW 1986, 317 und 1961, 730 mwN; BGHZ 93, 338 und 60, 5 = NJW 1973, 189; Baumbach-Duden-Hopt HGB28, 946 mwN;Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (Paragraph 377, Absatz eins und 2 dHGB). Daß es sich bei der als Mangel gerügten Farbabweichung zwischen Stoff und Strickpassen an den von der Klägerin gelieferten Kleidungsstücken um einen offenkundigen Mangel handelte, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Als Ablieferung iS des Paragraph 377, HGB gilt auch, wenn die Ware dem Empfänger oder dem von ihm Beauftragten (Spediteur, Frachtführer) in der Art zugänglich gemacht wird, daß er sie auf ihre Beschaffenheit prüfen kann (NJW 1986, 317 und 1961, 730 mwN; BGHZ 93, 338 und 60, 5 = NJW 1973, 189; Baumbach-Duden-Hopt HGB28, 946 mwN;
Schlegelberger-Hefermehl HGB5, § 377 Rz 12; Brüggemann in Großkomm HGB3, § 377 Anm 4); deshalb ist spätestens der 7.Mai 1986 als der Zeitpunkt der Ablieferung an die Beklagte anzusehen; daß ein Teil der Ware bereits im April 1986 abgeliefert wurde, kann unerörtert bleiben. Die Mängelrüge erfolgte erst am 2.Juni 1986, sodaß zu prüfen bleibt, ob die diesbezügliche beweispflichtige (BGHZ 93, 338 mwN) Beklagte den Nachweis der unverzüglichen Rüge bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang erbrachte. Die Untersuchung der Ware dient dem Zweck, Mängel festzustellen. Handelskäufe sollen schnell abgewickelt und der Verkäufer möglichst davor geschützt werden, daß noch längere Zeit nach der Ablieferung Gewährleistungsansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Nach herrschender deutscher Auffassung ist Maßstab für die Tunlichkeit eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges die Zumutbarkeit für den Käufer; die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung dürfen deshalb im Rahmen einer sachgerechten Interessenabwägung zwischen Verkäufer und Käufer nicht überspannt werden. Insbesondere sind dabei die Kosten und der Zeitaufwand für eine Untersuchung, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für ihre Durchführung, technische Vorbereitungen, die Zuziehung Dritter, etwa von Sachverständigen, uam beachtlich. Welche Untersuchungshandlungen dem Käufer zuzumuten sind, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten und den Umständen des Einzelfalles (NJW 1977, 1150 und 1976, 624, jeweils mwN; Baumbach-Duden-Hopt aaO, 947 f; Schlegelberger-Hefermehl aaO, Rz 67 mwN). Ausgehend von diesen objektiven Gesichtspunkten muß gerade bei einem Großbetrieb wie ihm die Beklagte mit über 70 Filialen führt erwartet werden, daß durch eine entsprechende Organisation die unverzüglich gebotene Untersuchung nicht durch vier Wochen verzögert wird. Zutreffend wiesen schon die Vorinstanzen in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Beklagten hin, die Ware im Speditionslager in Wien durch eigene Dienstnehmer zu untersuchen oder durch Dritte untersuchen zu lassen oder aber Muster für eine stichprobenartige Untersuchung in ihr Zentrallager abzufordern. Schon eine geringe, bei nach objektiven Regeln zu beurteilendem ordnungsgemäßem Geschäftsgang vermeidbare Lässigkeit macht die Rüge verspätet (RG 106, 360). Ausreichend konkrete - objektive - Gründe, warum die unverzügliche Untersuchung unterlassen wurde, macht die Beklagte nicht geltend, weil sie in der Revision nur allgemein argumentiert, daß "ein außerordentlich großes Aufkommen an gelieferten Waren zu verzeichnen war, welches die geklagte Partei außerstande setzte, bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang die Untersuchung und Rüge vor dem 2.6.1986 zu bewerkstelligen." Die in der Revision angeführten Zitatstellen Bolze 16, 254 (Bolze, Die Praxis des Reichsgerichts in Civilsachen, XVI.Band Ä1894Ü, Seite 254 = E Nr 432) und ROHG 2, 235 (Sammlung des Reichsoberhandelsgerichtes II.Band Ä1871Ü, Seite 234) betreffen vor Inkrafttreten des HGB in Deutschland am 1.Jänner 1900 (vgl dazu Straube in Straube, HGB, Einf Rz 35) ergangene Entscheidungen, die aber ohnehin von den oben dargestellten Erwägungen nicht abweichen.Schlegelberger-Hefermehl HGB5, Paragraph 377, Rz 12; Brüggemann in Großkomm HGB3, Paragraph 377, Anmerkung 4); deshalb ist spätestens der 7.Mai 1986 als der Zeitpunkt der Ablieferung an die Beklagte anzusehen; daß ein Teil der Ware bereits im April 1986 abgeliefert wurde, kann unerörtert bleiben. Die Mängelrüge erfolgte erst am 2.Juni 1986, sodaß zu prüfen bleibt, ob die diesbezügliche beweispflichtige (BGHZ 93, 338 mwN) Beklagte den Nachweis der unverzüglichen Rüge bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang erbrachte. Die Untersuchung der Ware dient dem Zweck, Mängel festzustellen. Handelskäufe sollen schnell abgewickelt und der Verkäufer möglichst davor geschützt werden, daß noch längere Zeit nach der Ablieferung Gewährleistungsansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Nach herrschender deutscher Auffassung ist Maßstab für die Tunlichkeit eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges die Zumutbarkeit für den Käufer; die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung dürfen deshalb im Rahmen einer sachgerechten Interessenabwägung zwischen Verkäufer und Käufer nicht überspannt werden. Insbesondere sind dabei die Kosten und der Zeitaufwand für eine Untersuchung, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für ihre Durchführung, technische Vorbereitungen, die Zuziehung Dritter, etwa von Sachverständigen, uam beachtlich. Welche Untersuchungshandlungen dem Käufer zuzumuten sind, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten und den Umständen des Einzelfalles (NJW 1977, 1150 und 1976, 624, jeweils mwN; Baumbach-Duden-Hopt aaO, 947 f; Schlegelberger-Hefermehl aaO, Rz 67 mwN). Ausgehend von diesen objektiven Gesichtspunkten muß gerade bei einem Großbetrieb wie ihm die Beklagte mit über 70 Filialen führt erwartet werden, daß durch eine entsprechende Organisation die unverzüglich gebotene Untersuchung nicht durch vier Wochen verzögert wird. Zutreffend wiesen schon die Vorinstanzen in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Beklagten hin, die Ware im Speditionslager in Wien durch eigene Dienstnehmer zu untersuchen oder durch Dritte untersuchen zu lassen oder aber Muster für eine stichprobenartige Untersuchung in ihr Zentrallager abzufordern. Schon eine geringe, bei nach objektiven Regeln zu beurteilendem ordnungsgemäßem Geschäftsgang vermeidbare Lässigkeit macht die Rüge verspätet (RG 106, 360). Ausreichend konkrete - objektive - Gründe, warum die unverzügliche Untersuchung unterlassen wurde, macht die Beklagte nicht geltend, weil sie in der Revision nur allgemein argumentiert, daß "ein außerordentlich großes Aufkommen an gelieferten Waren zu verzeichnen war, welches die geklagte Partei außerstande setzte, bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang die Untersuchung und Rüge vor dem 2.6.1986 zu bewerkstelligen." Die in der Revision angeführten Zitatstellen Bolze 16, 254 (Bolze, Die Praxis des Reichsgerichts in Civilsachen, römisch sechzehn.Band Ä1894Ü, Seite 254 = E Nr 432) und ROHG 2, 235 (Sammlung des Reichsoberhandelsgerichtes römisch zwei.Band Ä1871Ü, Seite 234) betreffen vor Inkrafttreten des HGB in Deutschland am 1.Jänner 1900 vergleiche dazu Straube in Straube, HGB, Einf Rz 35) ergangene Entscheidungen, die aber ohnehin von den oben dargestellten Erwägungen nicht abweichen.
Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin auf ihr Recht, die Verspätung der Mängelrüge der Beklagten geltend zu machen, verzichtete. Ein nachträglicher Verzicht des Verkäufers auf den Verspätungseinwand wie auch auf sonstige Fehler der Anzeige ist - auch stillschweigend - zulässig und wurde in der deutschen Judikatur in der vorbehaltslosen Anerkennung der Fehlerhaftigkeit der Ware, der nachträglichen Verpflichtung, für die Vertragsmäßigkeit der Ware einzustehen, der vorbehaltslosen Zurücknahme der Ware und in der Regel auch im vorbehaltslosen Versprechen, den Mangel zu verbessern, erblickt (Brüggemann aaO, Anm 35 mwN; Baumbach-Duden-Hopt aaO, 943 f mwN). Zu Unrecht erblickt die Beklagte hier in der Bereitschaft des Geschäftsführers der Klägerin, sich ungeachtet der gleichzeitigen Ablehnung der Mängelrüge als verspätet im Hinblick auf die gute Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen Muster der beanstandeten Kleidungsstücke zusenden zu lassen und sich somit auf eine sachliche Prüfung der gerügten Mängel einzulassen, bereits einen Verzicht auf den Verspätungseinwand der Mängelrüge (Brüggemann aaO, Anm 35). Die Klägerin hat durch ihr Verhalten lediglich eine gewisse Verhandlungsbereitschaft - ohne jedoch einen Verbesserungsversuch oder eine Verbesserungszusage zu machen - bekundet, jedoch gleichzeitig auf die Verspätung der Mängelrüge ausdrücklich hingewiesen (Schlegelberger-Hefermehl aaO, Rz 86 mwN). Bei einer derartigen Sachlage kann von einem stillschweigenden Verzicht der klagenden Verkäuferin auf den Verspätungseinwand keine Rede sein.Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin auf ihr Recht, die Verspätung der Mängelrüge der Beklagten geltend zu machen, verzichtete. Ein nachträglicher Verzicht des Verkäufers auf den Verspätungseinwand wie auch auf sonstige Fehler der Anzeige ist - auch stillschweigend - zulässig und wurde in der deutschen Judikatur in der vorbehaltslosen Anerkennung der Fehlerhaftigkeit der Ware, der nachträglichen Verpflichtung, für die Vertragsmäßigkeit der Ware einzustehen, der vorbehaltslosen Zurücknahme der Ware und in der Regel auch im vorbehaltslosen Versprechen, den Mangel zu verbessern, erblickt (Brüggemann aaO, Anmerkung 35 mwN; Baumbach-Duden-Hopt aaO, 943 f mwN). Zu Unrecht erblickt die Beklagte hier in der Bereitschaft des Geschäftsführers der Klägerin, sich ungeachtet der gleichzeitigen Ablehnung der Mängelrüge als verspätet im Hinblick auf die gute Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen Muster der beanstandeten Kleidungsstücke zusenden zu lassen und sich somit auf eine sachliche Prüfung der gerügten Mängel einzulassen, bereits einen Verzicht auf den Verspätungseinwand der Mängelrüge (Brüggemann aaO, Anmerkung 35). Die Klägerin hat durch ihr Verhalten lediglich eine gewisse Verhandlungsbereitschaft - ohne jedoch einen Verbesserungsversuch oder eine Verbesserungszusage zu machen - bekundet, jedoch gleichzeitig auf die Verspätung der Mängelrüge ausdrücklich hingewiesen (Schlegelberger-Hefermehl aaO, Rz 86 mwN). Bei einer derartigen Sachlage kann von einem stillschweigenden Verzicht der klagenden Verkäuferin auf den Verspätungseinwand keine Rede sein.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.