Auch ein Übergabsvertrag kann eine gemischte Schenkung darstellen, wenn der Wert der dem Übernehmer obliegenden Gegenleistungen wesentlich geringer ist als der Sachwert der überlassenen Liegenschaft und die Vertragsschließenden in diesem Umfang eine Schenkung beabsichtigten. Dies ist hier angesichts der beiderseitigen Leistungen und des Alters der 1889 geborenen Übergeberin zu unterstellen. Nach dem auch auf gemischte Schenkungen anzuwendenden § 943 ABGB erwächst dem Geschenknehmer aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrage kein Klagerecht. Dieses Recht muß durch eine schriftliche Urkunde begründet werden; § 1 Abs 1 lit. d NZwG macht die Gültigkeit eines Schenkungsvertrages ohne wirkliche Übergabe von der Aufnahme eines Notariatsaktes abhängig. Im vorliegenden Fall bedurfte es aber keines Notariatsaktes. Die im Übergabsvertrag enthaltene Erklärung der Übergeberin, die Liegenschaft sei übergeben worden, stellt zusammen mit der Tatsache, daß die Übernehmer schon vorher, wie aktenkundig ist, Mitbenützer der Liegenschaft waren und sich die übergebene Liegenschaft demnach in der gemeinsamen Gewahrsame der Übergeberin und der Übernehmer befand, letzteren somit schon bisher Naturalbesitz eingeräumt war, die erforderliche "wirkliche Übergabe" dar (JBl 1985, 672; SZ 50/101; JBl 1977, 257; Schubert in Rummel2, § 943 ABGB Rz 3; Koziol-Welser, Grundriß8 I 325). Bei außerbücherlicher Übergabe der Liegenschaft ist ein Notariatsakt nicht erforderlich (NZ 1979, 194 ua). Die Frage der Ungültigkeit eines nicht vom Notar selbst errichteten Notariatsakts stellt sich damit nicht.Auch ein Übergabsvertrag kann eine gemischte Schenkung darstellen, wenn der Wert der dem Übernehmer obliegenden Gegenleistungen wesentlich geringer ist als der Sachwert der überlassenen Liegenschaft und die Vertragsschließenden in diesem Umfang eine Schenkung beabsichtigten. Dies ist hier angesichts der beiderseitigen Leistungen und des Alters der 1889 geborenen Übergeberin zu unterstellen. Nach dem auch auf gemischte Schenkungen anzuwendenden Paragraph 943, ABGB erwächst dem Geschenknehmer aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrage kein Klagerecht. Dieses Recht muß durch eine schriftliche Urkunde begründet werden; Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG macht die Gültigkeit eines Schenkungsvertrages ohne wirkliche Übergabe von der Aufnahme eines Notariatsaktes abhängig. Im vorliegenden Fall bedurfte es aber keines Notariatsaktes. Die im Übergabsvertrag enthaltene Erklärung der Übergeberin, die Liegenschaft sei übergeben worden, stellt zusammen mit der Tatsache, daß die Übernehmer schon vorher, wie aktenkundig ist, Mitbenützer der Liegenschaft waren und sich die übergebene Liegenschaft demnach in der gemeinsamen Gewahrsame der Übergeberin und der Übernehmer befand, letzteren somit schon bisher Naturalbesitz eingeräumt war, die erforderliche "wirkliche Übergabe" dar (JBl 1985, 672; SZ 50/101; JBl 1977, 257; Schubert in Rummel2, Paragraph 943, ABGB Rz 3; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 325). Bei außerbücherlicher Übergabe der Liegenschaft ist ein Notariatsakt nicht erforderlich (NZ 1979, 194 ua). Die Frage der Ungültigkeit eines nicht vom Notar selbst errichteten Notariatsakts stellt sich damit nicht.
Die Auffassung der zweiten Instanz, das Vorbringen der klagenden Partei in der Berufung, der Notariatsakt sei ungültig, weil er nicht vom Notar persönlich aufgenommen worden sei, stelle eine Neuerung dar, widerspricht zwar dem Akteninhalt (vgl AS 144), ist aber angesichts der Einhaltung der vom Gesetz geforderten Traditionsform bedeutungslos. Der Revision ist nicht Folge zu geben.Die Auffassung der zweiten Instanz, das Vorbringen der klagenden Partei in der Berufung, der Notariatsakt sei ungültig, weil er nicht vom Notar persönlich aufgenommen worden sei, stelle eine Neuerung dar, widerspricht zwar dem Akteninhalt vergleiche AS 144), ist aber angesichts der Einhaltung der vom Gesetz geforderten Traditionsform bedeutungslos. Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.