Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Antragstellerin kommt keine Berechtigung zu.
Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist nur mehr strittig, ob und bejahendenfalls, in welchem Umfang die dem Antragsgegner zugekommene Pensionsabfindung im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist es Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehörte (RIS-Justiz RS0057331). Während der Ehe erworbene Anwartschaftsrechte sind bei einem erst in Zukunft entstehenden Anspruch noch kein Vermögensbestandteil des Berechtigten, steht doch im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch nicht fest, ob ein aus der Anwartschaft resultierender Geldbetrag dem Antragsteller überhaupt anfallen werde. Diese Rechtsansicht wurde vom Obersten Gerichtshof wiederholt, insbesondere im Zusammenhang mit Abfertigungsansprüchen, vertreten und daraus abgeleitet, dass ein Abfertigungsanspruch, der erst nach dem relevanten Beurteilungszeitpunkt angefallen ist, nicht in die Aufteilungsmasse falle (SZ 56/42; 3 Ob 1/99i; 2 Ob 271/99p ua).
Wie der Oberste Gerichtshof im Zwischenverfahren erhoben hat, wurde der Bescheid vom 8. 4. 1998 über die Zuerkennung des Abfindungsbetrags gemäß § 184 ASVG (Beil ./1) am 16. 4. 1998 abgefertigt und dem Antragsgegner am 21. 4. 1998 zugestellt. Entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht ist dem Antragsgegner die Pensionsabfindung spätestens mit dem letztgenannten Zeitpunkt angefallen. Damit hat sich das Anwartschaftsrecht in ein vermögenswertes Forderungsrecht gewandelt, dessen Bestand ungeachtet der dem Versicherten eingeräumten Klagemöglichkeit als unwiderruflich anerkannt anzusehen ist (§ 71 Abs 2 ASGG). Der Anspruch ist damit Bestandteil des Vermögens des Berechtigten geworden, ohne dass es auf den, oft von Zufälligkeiten abhängigen, Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung ankäme.Wie der Oberste Gerichtshof im Zwischenverfahren erhoben hat, wurde der Bescheid vom 8. 4. 1998 über die Zuerkennung des Abfindungsbetrags gemäß Paragraph 184, ASVG (Beil ./1) am 16. 4. 1998 abgefertigt und dem Antragsgegner am 21. 4. 1998 zugestellt. Entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht ist dem Antragsgegner die Pensionsabfindung spätestens mit dem letztgenannten Zeitpunkt angefallen. Damit hat sich das Anwartschaftsrecht in ein vermögenswertes Forderungsrecht gewandelt, dessen Bestand ungeachtet der dem Versicherten eingeräumten Klagemöglichkeit als unwiderruflich anerkannt anzusehen ist (Paragraph 71, Absatz 2, ASGG). Der Anspruch ist damit Bestandteil des Vermögens des Berechtigten geworden, ohne dass es auf den, oft von Zufälligkeiten abhängigen, Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung ankäme.
Bei Pensionsabfindungen ist allerdings die besondere Rechtsnatur dieser Ansprüche zu beachten. Wie Marhold ("Die Problematik des Versorgungsausgleichs im österreichischen Familien-, Sozial- und Kollisionsrecht" in Zacher, Der Versorgungsausgleich im internationalen Vergleich und in der zwischenstaatlichen Praxis, 459 ff) zutreffend ausführt, kennt das österreichische Recht weder im Familien- noch im Sozialversicherungsrecht eine dem Versorgungsausgleich nach deutschem Recht vergleichbare Regel, nach der im Scheidungszeitpunkt die in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften unter den geschiedenen Ehegatten aufzuteilen wären. Der Ehegatte, der während der Dauer der Ehe Versicherungsmonate in der Unfall- und Pensionsversicherung erworben hat, bleibt auch nach Ehescheidung ungeschmälert im Besitz seiner Anwartschaften gegenüber dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger (aaO 461). Von einer Ersparnis kann nur bei Wertanlagen gesprochen werden, die ihrer Art nach üblicherweise für die Verwertung bestimmt sind. Die Anerkennung von Versorgungsanwartschaften als eheliche Ersparnis stünde mit dem Unterhaltsrecht im Widerspruch, weil dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Aufteilungsverfahrens die Hälfte seiner Versicherungsanwartschaften und damit die Grundlage zur Tilgung der (künftigen) Unterhaltspflichten entzogen würde (aaO 470 f). Diese Überlegungen treffen auch auf eine Pensionsabfindung zu, die je nach ihrer Höhe und den besonderen Umständen des Einzelfalls als Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage auch durch mehrere Jahre hindurch herangezogen werden kann (RIS-Justiz RS0009667). Ob und in welchem Umfang dies im konkreten Fall angesichts der damit vorgenommenen Tilgung offenkundig auf gemeinsame Lebensplanung zurückzuführender Schulden der Fall sein könnte, muss hier nicht näher erörtert werden.
Der Oberste Gerichtshof hat in seinen Erkenntnissen 6 Ob 22/98y und 6 Ob 85/02x darüber hinaus noch ein gewichtiges Argument gegen die bedingungslose Einbeziehung von Unterhaltsabfindungen in die Aufteilungsmasse formuliert: Pensionsabfindungen seien Gehaltsvorschüssen vergleichbar, die schon aus dem Grund nicht als eheliche Ersparnis angesehen werden könnten, weil ihnen die Rückzahlungsverpflichtung gegenüberstehe, sodass wirtschaftlich und rechtlich betrachtet nichts in die Aufteilungsmasse fallen könne. Der Rückzahlungsverpflichtung beim Gehaltsvorschuss entspreche die Pensionsreduktion im Fall der Inanspruchnahme einer Pensionsvorauszahlung. Im hier zu beurteilenden Fall basierte die bescheidmäßig zuerkannte Abfindung auf einem monatlichen Pensionsanspruch von zuletzt ATS 3.627,60, auf den der Antragsgegner in Hinkunft wird verzichten müssen. Wollte man nun tatsächlich die Abfindung in die Aufteilungsmasse einbeziehen, so würde der Antragsgegner um beträchtliche Teile des Äquivalents für seinen späteren Konsumverzicht gebracht werden und würde die Antragstellerin in Wahrheit im Umweg über die Abfindung an zukünftigen Pensionseinkünften in größerem Umfang partizipieren, als allfälligen Unterhaltsansprüchen entspräche. Eine derartige Teilhabe an den während der Ehe erworbenen und nun realisierten Pensionsanwartschaften ist aber - wie bereits erörtert - der österreichischen Rechtsordnung fremd.
Eine andere Betrachtungsweise könnte nur dann angebracht sein, wenn die Pensionsabfindung beträchtliche Zeit vor Aufhebung der Ehegemeinschaft erlangt worden wäre. Hätte der durch die auf die Abfindung folgende Pensionsreduktion bewirkte Konsumverzicht beide Ehegatten durch einen nicht unerheblichen Zeitraum betroffen, könnte es der Billigkeit entsprechen, den anderen Ehegatten am Abfindungsbetrag angemessen teilhaben zu lassen. In diesem Sinne ist auch das Erkenntnis 2 Ob 18/00m zu sehen, in dem sich der Ehemann rund 13 Jahre vor der Scheidung das sogenannte "Pensionskapitalsdrittel" hatte auszahlen lassen, um damit Vermögenswerte anzuschaffen, damit er gemeinsam mit der Ehegattin "etwas zum Dazubuttern habe".
Derartige Überlegungen können aber hier, wo es bis zur Aufhebung der Ehegemeinschaft noch zu keinem Konsumverzicht gekommen ist, nicht Platz greifen, sodass auch Billigkeitserwägungen die Einbeziehung des Abfindungsbetrags in die Aufteilungsmasse nicht rechtfertigen können.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG iVm §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO.