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Entscheidung 1 Ob 53/05h×

Entscheidung 1 Ob 53/05h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob53/05h

Entscheidungsdatum

15.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora und Dr. Barbara Lässer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei G*****gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, wegen 14.385,50 EUR sA, infolge „außerordentlicher Revision" der beklagten Partei (Revisionsinteresse 10.938,54 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2004, GZ 4 R 224/04z-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. Juli 2004, GZ 22 Cg 195/03y-31, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem auf eine Forderung aus einer Geschäftsbeziehung der Streitteile (Anfertigung und Lieferung von Werbematerial und Kundenordnern) gestützten Klagebegehren von 14.385,50 EUR sA statt.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge Berufung der beklagten Partei, mit der diese die gänzliche Klageabweisung anstrebte, insoweit ab, als es einen Teil des Klagebegehrens von 3.446,96 EUR sA abwies. Im Übrigen sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung erhob die beklagte Partei eine „außerordentliche Revision" an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag, das Klagebegehren gänzlich abzuweisen. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel direkt dem Obersten Gerichtshof vor, obgleich gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ein solcher Rechtsmitteltypus in einer Streitsache wie der vorliegenden schon seit vielen Jahren nicht mehr existiert und nach der geltenden Rechtslage lediglich ein Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO an das Berufungsgericht in Verbindung mit einer ordentlichen Revision in Betracht kommt.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, die „außerordentliche Revision" dem Berufungsgericht entweder sogleich oder wegen des Fehlens eines Antrags gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO erst nach einer Verbesserung durch die beklagte Partei vorzulegen (siehe dazu RIS-Justiz RS0109501, RS0109623).

Anmerkung

E76854 1Ob53.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00053.05H.0315.000

Dokumentnummer

JJT_20050315_OGH0002_0010OB00053_05H0000_000