Entscheidungsgründe:
Die Beklagte erzeugt unter anderem Kamillentee als Instant-Trockenprodukt. Mit Bescheid vom 28. 4. 1982 bestätigte das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz die Anmeldung dieses Kamillentees sowie anderer Teeprodukte der Beklagten als diätetische Lebensmittel im Sinn des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl Nr 86, und teilte nach Prüfung der Waren anhand der vorgelegten Unterlagen mit, daß kein Grund für die Untersagung des Inverkehrbringens gemäß § 17 Abs 4 LMG 1975 gefunden wurde.Die Beklagte erzeugt unter anderem Kamillentee als Instant-Trockenprodukt. Mit Bescheid vom 28. 4. 1982 bestätigte das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz die Anmeldung dieses Kamillentees sowie anderer Teeprodukte der Beklagten als diätetische Lebensmittel im Sinn des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr 86, und teilte nach Prüfung der Waren anhand der vorgelegten Unterlagen mit, daß kein Grund für die Untersagung des Inverkehrbringens gemäß Paragraph 17, Absatz 4, LMG 1975 gefunden wurde.
Die Verpackung des von der Beklagten erzeugten Kamillentees wies seit Herbst 1988 und im hier maßgeblichen Zeitraum 1989 und 1990 unter anderem folgende Aufschrift auf:
"... Kamillentee ist wohltuend und bekömmlich. Er ist für Säuglinge, Kinder und Erwachsene geeignet. ... Kamillentee wird aus Kamillenextrakt und Traubenzucker hergestellt.
Kamillentee wirkt beruhigend bei Magen- und Darmstörungen.
... Kamillentee wird auf modernste Weise in einem wertschonenden Agglomerierverfahren hergestellt und durch Trocknung haltbar gemacht."
Unter diesem Text fand sich unter der fettgedruckten Überschrift "Zubereitung für Säuglinge" folgende Anleitung:
"Ins Fläschchen 50 cm3 frisch abgekochtes warmes Wasser geben, ca 2 bis 4 g (ein Teelöffel ist ca 4 g) ... Kamillentee einstreuen - schütteln - fertig!"
Unmittelbar darunter durch Fettdruck des gesamten Textes hervorgehoben und leicht les- bzw wahrnehmbar fand sich folgender Hinweis:
"Wichtige Hinweise:
Flasche selbst halten und nicht dem Kind als Nuckelfläschchen überlassen; häufiges oder andauendes Umspülen der Zähne, zB vor dem Einschlafen, kann Karies verursachen. Nach der abendlichen Zahnpflege sollte grundsätzlich nichts Süßes gegessen und getrunken werden."
Der von der Beklagten erzeugte Kamillentee besteht aus 91 % Traubenzucker und 3 % Kamillenextrakt. Traubenzucker besteht aus Kohlehydraten. Kohlehydrate weisen grundsätzlich eine kariogenes Potential auf. Bei der laut Anleitung zubereiteten Standardauflösung des Kamillentees der Beklagten beträgt der Kohlehydratgehalt maximal 6,74 %. Bei Vollmilch beträgt der Kohlehydratgehalt 5,1 %, bei einer bestimmten Apfelsaftmarke 10,6 %, bei Trinkschokolade-Mischung eines bestimmten Herstellers 8,2 %, bei Babybrei Williams-Birne eines bestimmten Herstellers 11,7 % und bei einem mit einem Teelöffel Zucker gesüßten selbst hergestellten Kamillentee 2,1 %.
Für die Eignung eines Produkts, Zahnkaries hervorzurufen, spielt die Dauer, während der die Zähne von den Süßstoffen umspült werden, eine bedeutendere Rolle als die Konzentration des Granulats im Teegetränk. Aus diesem Grund ist das "Dauernuckeln" geeignet, bei entsprechender genetischer Veranlagung des Säuglings Karies zu verursachen. Dieser Umstand ist Müttern in der Regel bekannt, zumal Säuglingen und Kindern gesüßter Tee schon viel länger verabreicht wird, als es Instant-Trockenprodukte der Beklagten gibt.
Der am 28. 12. 1989 geborene Kläger bekam im Alter von ca 9 Monaten die ersten Zähne. Bis zu seinem ersten Lebensmonat wurde er von seiner Mutter gestillt. Den von der Beklagten hergestellten Kamillentee erhielt er schon einige Wochen nach seiner Geburt zum Zwecke der Durstlöschung. Bereits im Krankenhaus hatte man der Mutter mitgeteilt, daß möglichst spät damit begonnen werden sollte, Getränke für Babys zu zuckern, weil bei jeder gezuckerten Nahrung Kariesgefahr bestehe. Daß der von der Beklagten erzeugte Kamillentee gezuckert war, wußte die Mutter des Klägers nicht. Sie las den Verpackungstext nicht, weil ihr das Produkt von der Verwendung durch andere Mütter bekannt war. Sie verabreichte dem Kläger den Kamillentee je Fläschchen um das Doppelte überdosiert. Der Kläger erhielt in der ersten Zeit etwa fünf halbe Fläschchen Kamillentee täglich. Dieses Maß steigerte sich bis auf rund fünf ganze Fläschchen Kamillentee im Alter von einem Jahr. Im ersten Lebensjahr hielt die Mutter das Fläschchen, während der Kläger daraus trank, danach ließ sie es von ihm selbst, jedoch nicht für längere Zeit und auch nicht während der Nacht halten. Als Trinksauger verwendete die Mutter den ebenfalls von der Beklagten hergestellten Silikonsauger. Dieser Sauger hat im Gegensatz zum Naturkautschuksauger das Trinkloch an der Oberseite. Jeder Trinkflasche mit Sauger lag ab 1990 eine Gebrauchsanweisung mit folgendem umrandeten Hinweis bei:
"Bitte beachten Sie: Überlassen Sie die Flasche Ihrem Kind nicht als "Dauer-Beruhigungsschnuller". Häufiger oder dauernder Kontakt der Zähne mit der Flüssigkeit kann Karies verursachen. Allgemein gilt: Nach der abendlichen Zahnpflege grundsätzlich nichts Süßes essen oder trinken. Sobald Ihr Kind groß genug ist, lassen Sie es aus der Tasse oder einem Becher trinken, um Zahnschäden zu vermeiden".
Als der Kläger 13 bis 14 Monate alt war, fiel der Mutter auf, daß die Schneidezähne etwas dunkler geworden waren. Außerdem hatte sich das Zahnfleisch entzündet. Die Mutter konsultierte daraufhin mit dem Kläger einen praktischen Arzt, der Fluortabletten verschrieb und regelmäßiges Zähneputzen empfahl, was die Mutter bis zu diesem Zeitpunkt unterlassen hatte. Die Mutter achtete in der Folge darauf, daß der Kläger möglichst wenig Süßigkeiten, wie zB Schokolade, konsumierte. Den von der Beklagten erzeugten Kamillentee erhielt der Kläger jedoch fast bis zum Alter von zwei Jahren. Erst kurz vor dem zweiten Geburtstag des Klägers erhielt dessen Mutter vom praktischen Arzt den Hinweis, daß der von der Beklagten erzeugte Kamillentee für die Zahnschäden (mit-)verantwortlich sein könnte. Die Mutter suchte in der Folge mit dem Kläger einen Zahnarzt auf, der den Kläger in die Kieferabteilung eines Krankenhauses überwies, wo ihm alle vier oberen Schneidezähne unter Lokalanästhesie gezogen werden mußten.
Im Juni 1991 entschloß sich die Beklagte zu einer Änderung des Warnhinweises auf der Verpackung und zu deren geänderten Plazierung. Der Hinweis wurde aus dem fließenden Text herausgenommen, mit schwarzen Balken umrandet und oberhalb der Zubereitungsanleitung angebracht. Der Warnhinweis lautete nun:
"Wichtiger Hinweis! Der Tee enthält Kohlehydrate, die ab Durchbruch der ersten Zähne und insbesondere bei häufigem und längerem Gebrauch Karies verursachen können. Trinkflasche deshalb selbst halten, nicht als Schnullerersatz überlassen und möglichst früh auf Tasse umstellen. Nicht vor dem Einschlafen geben."
Am 7. August 1992 gab das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz folgenden Runderlaß heraus:
"Aus gegebenem Anlaß teilt das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz folgendes mit: Bei gesüßten Teeprodukten und Milchnahrungen für Säuglinge und Kleinkinder wird die Aufnahme eines Warnhinweises in der Aufmachung der Produkte empfohlen. Der Warnhinweis soll sich auf Kariesschäden, die durch Fehl- bzw Mißbrauch des jeweiligen Produktes (allzu häufiges oder lang andauerndes Trinken aus dem Fläschchen) entstehen können, beziehen und inhaltlich so abgefaßt sein, daß die bestehenden Gefahren für das Verständnis des Verbrauchers plausibel werden, d.h. die Funktionszusammenhänge klar gemacht werden. Darüber hinaus wäre der Warnhinweis in die Augen fallend gestalterisch hervorzuheben. Ein derartiger Warnhinweis ist keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinn des § 9 Abs 1 lit a LMG 1975.""Aus gegebenem Anlaß teilt das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz folgendes mit: Bei gesüßten Teeprodukten und Milchnahrungen für Säuglinge und Kleinkinder wird die Aufnahme eines Warnhinweises in der Aufmachung der Produkte empfohlen. Der Warnhinweis soll sich auf Kariesschäden, die durch Fehl- bzw Mißbrauch des jeweiligen Produktes (allzu häufiges oder lang andauerndes Trinken aus dem Fläschchen) entstehen können, beziehen und inhaltlich so abgefaßt sein, daß die bestehenden Gefahren für das Verständnis des Verbrauchers plausibel werden, d.h. die Funktionszusammenhänge klar gemacht werden. Darüber hinaus wäre der Warnhinweis in die Augen fallend gestalterisch hervorzuheben. Ein derartiger Warnhinweis ist keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG 1975."
Mit seiner am 22. 6. 1993 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten ein Schmerzengeld von S 150.000 und die Feststellung der Haftung für sämtliche Spätfolgen, die auf den Genuß des von der Beklagten erzeugten Kamillentees im Säuglingsalter zurückzuführen seien. Der beim Kläger festgestellte massive Kariesbefall, der in der Folge zur Extraktion von vier Schneidezähnen geführt habe, sei auf das Trinken des von der Beklagten erzeugten Kamillentees zurückzuführen, weil die Inhaltsstoffe dieses Tees aggressiv und mangelhaft seien. Dadurch komme es schon bei normalem Genuß dieses Produkts zu Kariesbefall. Bei Produkten der Beklagten erwarte man Erzeugnisse, die in jeder Hinsicht für Kinder unbedenklich seien. Diesen Erwartungen habe der Tee aufgrund seines hohen Zuckeranteils nicht entsprochen; er sei daher als fehlerhaft im Sinn des § 5 PHG anzusehen. Die hohe Kariesgefährdung sei darüber hinaus auf die Kombination des Tees mit der von der Beklagten empfohlenen und vertriebenen Saugflasche zurückzuführen. Dem Kläger seien während des Verwendungszeitraums des Tees keine anderen derart aggressiven, Karies verursachenden Nahrungsmittel verabreicht worden. Von einer permanenten und unsachgemäßen Verabreichung des von der Beklagten hergestellten Kamillentees könne keine Rede sein. Die Beklagte habe es unterlassen, einen Warnhinweis auf dem Produkt anzubringen, aus dem zu entnehmen gewesen wäre, daß auch bei gewöhnlichem und nicht übermäßigem Genuß des Getränks die Gefahr des Kariesbefalls bestehe. Da der auf der Verpackung angebrachte Hinweis nicht den allgemein erwarteten Sicherheitserfordernissen entspreche und sich zudem nicht ausreichend vom übrigen Text abhebe, sei das Produkt auch infolge eines Instruktionsmangels fehlerhaft. Darüber hinaus hätten im fraglichen Zeitraum von der Beklagten durchgeführte Forschungstests aufgezeigt, daß bereits eine fallweise Verabreichung des Tees genüge, um bei Kindern massive Zahnschäden in Form von Karies hervorzurufen.Mit seiner am 22. 6. 1993 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten ein Schmerzengeld von S 150.000 und die Feststellung der Haftung für sämtliche Spätfolgen, die auf den Genuß des von der Beklagten erzeugten Kamillentees im Säuglingsalter zurückzuführen seien. Der beim Kläger festgestellte massive Kariesbefall, der in der Folge zur Extraktion von vier Schneidezähnen geführt habe, sei auf das Trinken des von der Beklagten erzeugten Kamillentees zurückzuführen, weil die Inhaltsstoffe dieses Tees aggressiv und mangelhaft seien. Dadurch komme es schon bei normalem Genuß dieses Produkts zu Kariesbefall. Bei Produkten der Beklagten erwarte man Erzeugnisse, die in jeder Hinsicht für Kinder unbedenklich seien. Diesen Erwartungen habe der Tee aufgrund seines hohen Zuckeranteils nicht entsprochen; er sei daher als fehlerhaft im Sinn des Paragraph 5, PHG anzusehen. Die hohe Kariesgefährdung sei darüber hinaus auf die Kombination des Tees mit der von der Beklagten empfohlenen und vertriebenen Saugflasche zurückzuführen. Dem Kläger seien während des Verwendungszeitraums des Tees keine anderen derart aggressiven, Karies verursachenden Nahrungsmittel verabreicht worden. Von einer permanenten und unsachgemäßen Verabreichung des von der Beklagten hergestellten Kamillentees könne keine Rede sein. Die Beklagte habe es unterlassen, einen Warnhinweis auf dem Produkt anzubringen, aus dem zu entnehmen gewesen wäre, daß auch bei gewöhnlichem und nicht übermäßigem Genuß des Getränks die Gefahr des Kariesbefalls bestehe. Da der auf der Verpackung angebrachte Hinweis nicht den allgemein erwarteten Sicherheitserfordernissen entspreche und sich zudem nicht ausreichend vom übrigen Text abhebe, sei das Produkt auch infolge eines Instruktionsmangels fehlerhaft. Darüber hinaus hätten im fraglichen Zeitraum von der Beklagten durchgeführte Forschungstests aufgezeigt, daß bereits eine fallweise Verabreichung des Tees genüge, um bei Kindern massive Zahnschäden in Form von Karies hervorzurufen.
Die Beklagte bestritt die Fehlerhaftigkeit ihrer Teeprodukte. Diese wiesen keine besondere oder außergewöhnliche Kariogenität auf. Vielmehr enthielten alternative Produkte mehr Zucker und Kohlehydrate. Der Kläger habe den Tee nach seinem eigenen Vorbringen nur fallweise zu sich genommen, womit feststehe, daß die Kariesschäden nicht auf das Produkt der Beklagten zurückzuführen seien. Daß Kohlehydrate grundsätzlich Karies verursachen könnten und insbesondere "Dauernuckeln" an Saugflaschen Kariesgefahr mit sich bringe, sei schon 1989 in der Bevölkerung allgemein bekannt gewesen. Davor habe nicht gewarnt werden müssen. Der von der Beklagten dennoch auf dem Produkt angebrachte Warnhinweis diene nur dazu, Klagen unvorsichtiger Kunden, die das Produkt fehlerhaft verwendeten, von vornherein aussichtslos zu machen. Mangels gesundheitsschädlicher Eigenschaften des Produkts wäre überhaupt kein Warnhinweis erforderlich gewesen. Sowohl auf den Teeprodukten der Beklagten als auch auf den von der Beklagten vertriebenen Saugern und Flaschen werde ausdrücklich und leicht les- bzw wahrnehmbar durch Fettdruck auf die Kariesgefahr insbesondere durch "Dauernuckeln" von süßen Getränken hingewiesen. Allfällige Instruktionsfehler seien weder kausal noch adäquat, weil die Mutter weder die Zubereitungshinweise noch den Warn- bzw Verpackungstext gelesen habe. Weiters habe die Mutter eine entsprechende Zahnpflege beim Kläger unterlassen und darüber hinaus den Kamillentee überdosiert. Bei der in Österreich im Mutter-Kind-Paß allgemein vorgesehenen Fluorprophylaxe und den dort angegebenen Ernährungshinweisen wäre die Zerstörung der Zähne des Klägers nicht aufgetreten.
Das Gericht erster Instanz wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, der von der Beklagten erzeugte Kamillentee sei in der Standardauflösung nicht mehr oder weniger gefährlich als jeder andere gezuckerte Tee auch. Die von der Beklagten angebrachten Warnhinweise seien daher ausreichend gewesen. Sauger stellten bei Säuglingen und Kleinkindern die einzige praktische Form der Flüssigkeitsaufnahme dar. Für die Zahnschäden des Klägers seien weder Konstruktions- noch Instruktionsfehler des Produkts der Beklagten verantwortlich.
Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es legte in Behandlung der Rechtsrüge dar, das Produkt der Beklagten sei nicht fehlerhaft, weil es vergleichbaren Getränken für Kleinkinder gegenüber einen durchschnittlichen Kohlehydratgehalt aufweise. Nach den Feststellungen sei nicht das Produkt in seiner Zusammensetzung oder die Verabreichung in einer kindergerechten Saugflasche fehlerhaft, sondern würden Kariesschäden nur durch die permanente Einwirkung des gezuckerten Getränks auf die Zähne hervorgerufen. Auch ein Instruktionsfehler liege nicht vor. Ursache der Kariesschäden bei Kleinkindern sei nicht der Glukosegehalt des jeweiligen Getränks, sondern das sogenannte "Dauernuckeln". Nach den Feststellungen sei dieser Umstand Müttern in der Regel bekannt. Auch sei die Mutter des Klägers bereits im Krankenhaus darauf hingewiesen worden, möglichst spät die Getränke für das Baby zu zuckern, weil bei jeder gezuckerten Nahrung Kariesgefahr bestehe. Wenn aber potentiellen Abnehmern des von der Beklagten erzeugten Kamillentees nach ihrem Erfahrungswissen die mit einer bestimmten Verwendung verbundenen Gefahren bekannt seien, brauche davor nicht gewarnt zu werden. Daß die Mutter nicht gewußt habe, daß der Tee gezuckert sei, weil sie den Verpackungstext überhaupt nicht gelesen und den Tee offensichtlich auch nicht gekostet habe, begründe noch keine Informationspflicht der Beklagten. Selbst wenn man davon ausgehe, daß einem Teil der möglichen Produktverwender, etwa jüngeren Eltern, die vom "Dauernuckeln" ausgehenden Gefahren für die Zähne nicht bekannt sei, reiche der Warnhinweis auf der Verpackung des von der Beklagten erzeugten Kamillentees aus. Der Warnhinweis sei vom übrigen Text durch Fettdruck deutlich abgehoben und stelle sowohl die Anwendung als auch die Folgen unrichtiger Anwendung klar.