Der gegen diesen Beschluß von der Betroffenen erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Dem Rekursgericht kann zwar darin nicht beigepflichtet werden, daß im erstinstanzlichen Verfahren das Übergangsrecht des Art. X Z.4 SachwalterG wirksam wurde; das Erstgericht hat nämlich mit Beschluß ON 20 den vorläufigen Beistand zum einstweiligen Sachwalter bestellt und somit selbst den Beschluß ON 10 durch einen anderen ersetzt (vgl ON 49). Es trifft auch entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht zu, daß der einstweilige Sachwalter als Dritter im Sinne des § 11 Abs2 AußStrG anzusehen ist; der Oberste Gerichtshof hat vielmehr bereits ausgesprochen, daß der Sachwalter durch die Bestellung keine Rechte erworben hat, in welche eingegriffen werden könnte, weil er nicht im eigenen Interesse, sondern nur in jenem des Betroffenen tätig zu werden hat (2 Ob 625/84; 1 Ob 542/82). Hat jedoch das Rekursgericht seiner Entscheidung, mit der es den Rekurs als verspätet bzw. mangels Beschwer zurückgewiesen hat, hilfsweise eine meritorisch bestätigende Begründung beigefügt, so kann über den (Revisions-)Rekurs, wenn die Zurückweisung wegen Verspätung (bzw.mangelnder Beschwer) unberechtigt war, im Sinne des § 16 AußStrG, der auch im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters anzuwenden ist, entschieden werden (5 Ob 17/80; 6 Ob 28/66). Da weder eine offenbare Aktenwidrigkeit noch eine Nichtigkeit geltend gemacht wurde und sich der letztere Beschwerdegrund auch der Aktenlage nicht entnehmen läßt, bleibt nur zu prüfen, ob die Auffassung des Rekursgerichtes, die Betroffene bedürfe wegen des Verdachts, daß sie geisteskrank sei, in dem deshalb einzuleitenden Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eines einstweiligen Sachwalters, offenbar gesetzwidrig ist. Die Frage, ob begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene vorliegen und ob es das Wohl derselben erfordere, daß ihr das Gericht zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter bestellt, ist im Gesetz im einzelnen nicht geregelt; es kann daher nicht gesagt werden, daß im vorliegenden Fall an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde, nur unter dieser Voraussetzung könnte der erwähnte Anfechtungsgrund des § 16 Abs1 AußStrG gegeben sein. Der Revisionsrekurs ist deshalb zurückzuweisen.Dem Rekursgericht kann zwar darin nicht beigepflichtet werden, daß im erstinstanzlichen Verfahren das Übergangsrecht des Artikel römisch zehn, Ziffer 4, SachwalterG wirksam wurde; das Erstgericht hat nämlich mit Beschluß ON 20 den vorläufigen Beistand zum einstweiligen Sachwalter bestellt und somit selbst den Beschluß ON 10 durch einen anderen ersetzt vergleiche ON 49). Es trifft auch entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht zu, daß der einstweilige Sachwalter als Dritter im Sinne des Paragraph 11, Abs2 AußStrG anzusehen ist; der Oberste Gerichtshof hat vielmehr bereits ausgesprochen, daß der Sachwalter durch die Bestellung keine Rechte erworben hat, in welche eingegriffen werden könnte, weil er nicht im eigenen Interesse, sondern nur in jenem des Betroffenen tätig zu werden hat (2 Ob 625/84; 1 Ob 542/82). Hat jedoch das Rekursgericht seiner Entscheidung, mit der es den Rekurs als verspätet bzw. mangels Beschwer zurückgewiesen hat, hilfsweise eine meritorisch bestätigende Begründung beigefügt, so kann über den (Revisions-)Rekurs, wenn die Zurückweisung wegen Verspätung (bzw.mangelnder Beschwer) unberechtigt war, im Sinne des Paragraph 16, AußStrG, der auch im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters anzuwenden ist, entschieden werden (5 Ob 17/80; 6 Ob 28/66). Da weder eine offenbare Aktenwidrigkeit noch eine Nichtigkeit geltend gemacht wurde und sich der letztere Beschwerdegrund auch der Aktenlage nicht entnehmen läßt, bleibt nur zu prüfen, ob die Auffassung des Rekursgerichtes, die Betroffene bedürfe wegen des Verdachts, daß sie geisteskrank sei, in dem deshalb einzuleitenden Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eines einstweiligen Sachwalters, offenbar gesetzwidrig ist. Die Frage, ob begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene vorliegen und ob es das Wohl derselben erfordere, daß ihr das Gericht zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter bestellt, ist im Gesetz im einzelnen nicht geregelt; es kann daher nicht gesagt werden, daß im vorliegenden Fall an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde, nur unter dieser Voraussetzung könnte der erwähnte Anfechtungsgrund des Paragraph 16, Abs1 AußStrG gegeben sein. Der Revisionsrekurs ist deshalb zurückzuweisen.