Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Nach Art.1 Z 6 WG enthält der gezogene Wechsel den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll. Fehlt einer Urkunde ein Bestandteil im Sinn des Art.1, so gilt sie mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen nicht als gezogener Wechsel (Art.2 Z 1 WG). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein gezogener Wechsel ohne Angabe des Remittenten unter allen Umständen ungültig ist, mag auch den Beteiligten klar gewesen sein, an wen zu zahlen ist (HS 11.795; JBl 1978, 547; SZ 48/142; SZ 23/247; vgl. RdW 1986, 176; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 33; Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz 39; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 389; Refeldt-Zöllner, Wertpapierrecht 9 56). Da der Oberste Gerichtshof - entgegen dem deutschen Bundesgerichtshof (siehe die von Baumbach-Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 15 99 f zitierte Entscheidung WM 1977, 1376) - die Formungültigkeit eines Wechsels, dem auf der Vorderseite der Name des Wechselnehmers nicht entnommen werden kann, selbst dann annimmt, wenn das erste Indossament vom Aussteller herrührt (SZ 48/142), hat dies umso mehr dann zu gelten, wenn der Aussteller eine Rektaklausel beisetzte und damit eine Abtretung seiner Wechselrechte mittels Indossamentes ausschloß. Die Berufung auf die Formungültigkeit des Wechsels verstößt, selbst wenn die Formwidrigkeit auf das Verhalten des Wechselschuldners zurückzuführen wäre, grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten (Baumbach-Hefermehl aaO 104). Ob ungeachtet der sich aus § 2 WG ergebenden zwingenden Wechselstrenge ein ungültiger Wechsel dann als gültig zu behandeln wäre, wenn der Wechselschuldner den Wechsel bewußt formwidrig ausstellte, um sich später auf die Nichtigkeit des Wechsels berufen zu können (so Baumbach-Hefermehl aaO), kann dahingestellt bleiben, weil die klagende Partei ein Vorbringen in dieser Richtung nicht erstattete. Entgegen den Ausführungen in der Revision änderte die klagende Partei ihr Begehren nicht dahin, daß sie anstelle der Ansprüche aus dem Wechsel die Ansprüche aus dem Grundgeschäft geltend machte; sie replizierte nur auf die zulässigen Einwendungen der beklagten Parteien aus dem Grundgeschäft. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Nach Artikel eins, Ziffer 6, WG enthält der gezogene Wechsel den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll. Fehlt einer Urkunde ein Bestandteil im Sinn des Artikel eins,, so gilt sie mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen nicht als gezogener Wechsel (Artikel 2, Ziffer eins, WG). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein gezogener Wechsel ohne Angabe des Remittenten unter allen Umständen ungültig ist, mag auch den Beteiligten klar gewesen sein, an wen zu zahlen ist (HS 11.795; JBl 1978, 547; SZ 48/142; SZ 23/247; vergleiche RdW 1986, 176; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 33; Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz 39; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 389; Refeldt-Zöllner, Wertpapierrecht 9 56). Da der Oberste Gerichtshof - entgegen dem deutschen Bundesgerichtshof (siehe die von Baumbach-Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 15 99 f zitierte Entscheidung WM 1977, 1376) - die Formungültigkeit eines Wechsels, dem auf der Vorderseite der Name des Wechselnehmers nicht entnommen werden kann, selbst dann annimmt, wenn das erste Indossament vom Aussteller herrührt (SZ 48/142), hat dies umso mehr dann zu gelten, wenn der Aussteller eine Rektaklausel beisetzte und damit eine Abtretung seiner Wechselrechte mittels Indossamentes ausschloß. Die Berufung auf die Formungültigkeit des Wechsels verstößt, selbst wenn die Formwidrigkeit auf das Verhalten des Wechselschuldners zurückzuführen wäre, grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten (Baumbach-Hefermehl aaO 104). Ob ungeachtet der sich aus Paragraph 2, WG ergebenden zwingenden Wechselstrenge ein ungültiger Wechsel dann als gültig zu behandeln wäre, wenn der Wechselschuldner den Wechsel bewußt formwidrig ausstellte, um sich später auf die Nichtigkeit des Wechsels berufen zu können (so Baumbach-Hefermehl aaO), kann dahingestellt bleiben, weil die klagende Partei ein Vorbringen in dieser Richtung nicht erstattete. Entgegen den Ausführungen in der Revision änderte die klagende Partei ihr Begehren nicht dahin, daß sie anstelle der Ansprüche aus dem Wechsel die Ansprüche aus dem Grundgeschäft geltend machte; sie replizierte nur auf die zulässigen Einwendungen der beklagten Parteien aus dem Grundgeschäft. Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.