Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Eine gemischte Schenkung liegt dann vor, wenn die Parteien einen aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag schließen wollten. Wie sich aus § 935 ABGB ergibt, ist entscheidend, ob die Parteien einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten, sie sich also des doppelten Charakters des abgeschlossenen Geschäftes als entgeltlichen und unentgeltlichen bewußt gewesen sind (NZ 1989, 98; SZ 59/6 mwN;Eine gemischte Schenkung liegt dann vor, wenn die Parteien einen aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag schließen wollten. Wie sich aus Paragraph 935, ABGB ergibt, ist entscheidend, ob die Parteien einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten, sie sich also des doppelten Charakters des abgeschlossenen Geschäftes als entgeltlichen und unentgeltlichen bewußt gewesen sind (NZ 1989, 98; SZ 59/6 mwN;
Welser in Rummel2 Rz 10 zu § 785 ABGB; Schubert in Rummel2 Rz 9 zu § 938 ABGB; Eccher in Schwimann, ABGB, Rz 4 zu § 785;Welser in Rummel2 Rz 10 zu Paragraph 785, ABGB; Schubert in Rummel2 Rz 9 zu Paragraph 938, ABGB; Eccher in Schwimann, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 785,;
Koziol-Welser8 I 193, II 350). Der Schenkungswille kann insbesondere aus einem krassen Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen geschlossen werden (SZ 59/6 mwN). Je größer die Differenz des Wertes der übergebenen Liegenschaft und der zu erbringenden oder, wie hier, bereits teilweise erbrachten Leistungen ist, umso eher wird auf die Schenkungsabsicht zu schließen sein (vgl. Koziol-Welser8 II 350; Schubert aaO). Soweit der Revisionswerber weiterhin behauptet, bei dem Nachtrag zum Übergabsvertrag vom 6. 12. 1979 handle es sich um einen Scheinvertrag, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Aber auch ausgehend von Gegenleistungen in der Höhe von insgesamt S 447.074,- kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob Schenkungsabsicht bestand oder nicht. Eine bäuerliche Hofübergabe, für die nicht der Verkehrswert, sondern ein solcher Wert des übergebenen Gutes anzusetzen wäre, bei dem der Übernehmer wohlbestehen kann, wird nur dann angenommen werden können, wenn den Intentionen des Anerbengesetzes folgend die übergebene Liegenschaft eine behauste, krisenfeste landwirtschaftliche Betriebseinheit darstellte, die im Erbweg daher nicht zersplittert werden soll (SZ 58/206 mwN). Daran mangelt es auf jeden Fall aber dann, wenn - dem Sachverständigengutachten folgend - festgestellt würde, daß ohne entsprechenden Zuerwerb die Betriebseinheit nicht hinlänglich lebensfähig wäre. Ginge man daher von einer Wertdiskrepanz von S 2,310.000,- zu S 447.074,- aus, erreichte der Übergabspreis nicht einmal 20 % des Verkehrswertes der übergebenen Liegenschaft. Die Frage, ob Schenkungsabsicht vorliegt, fällt zwar in das Gebiet der irrevisiblen Tatsachenfeststellungen (SZ 59/6 mwN; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1926), für einen solchen Schluß ist es aber von erheblicher Bedeutung, ob den vertragschließenden Teilen das krasse, objektiv bestehende Mißverhältnis zwischen Wert der übergebenen Liegenschaft und der vereinbarten Gegenleistung auch subjektiv bewußt war (vgl. Schubert aaO Rz 9). Ob der Vater der Streitteile und der Beklagte ein solches Bewußtsein hatten oder ob ein solches ungeachtet des schon im Jahre 1957 anläßlich eines Verlassenschaftsverfahrens geschätzten Verkehrswertes von rund S 700.000,- aus besonderen Gründen nicht vorlag, wurde weder erörtert noch festgestellt. Der Beklagte gesteht nunmehr in seiner Revisionsbeantwortung ausdrücklich zu, daß sich die Vertragspartner des Übergabsvertrages des objektiven Mißverhältnisses der ausgetauschten Werte bewußt waren. Ob unter diesen Voraussetzungen und unter möglichem Wegfall der vom Erstgericht angenommenen bäuerlichen Hofübergabe dennoch keine wohl nur aus besonderen Gründen zu verneinende Schenkungsabsicht vorliegt, werden die Tatsacheninstanzen zu prüfen haben.Koziol-Welser8 römisch eins 193, römisch zwei 350). Der Schenkungswille kann insbesondere aus einem krassen Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen geschlossen werden (SZ 59/6 mwN). Je größer die Differenz des Wertes der übergebenen Liegenschaft und der zu erbringenden oder, wie hier, bereits teilweise erbrachten Leistungen ist, umso eher wird auf die Schenkungsabsicht zu schließen sein vergleiche Koziol-Welser8 römisch zwei 350; Schubert aaO). Soweit der Revisionswerber weiterhin behauptet, bei dem Nachtrag zum Übergabsvertrag vom 6. 12. 1979 handle es sich um einen Scheinvertrag, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Aber auch ausgehend von Gegenleistungen in der Höhe von insgesamt S 447.074,- kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob Schenkungsabsicht bestand oder nicht. Eine bäuerliche Hofübergabe, für die nicht der Verkehrswert, sondern ein solcher Wert des übergebenen Gutes anzusetzen wäre, bei dem der Übernehmer wohlbestehen kann, wird nur dann angenommen werden können, wenn den Intentionen des Anerbengesetzes folgend die übergebene Liegenschaft eine behauste, krisenfeste landwirtschaftliche Betriebseinheit darstellte, die im Erbweg daher nicht zersplittert werden soll (SZ 58/206 mwN). Daran mangelt es auf jeden Fall aber dann, wenn - dem Sachverständigengutachten folgend - festgestellt würde, daß ohne entsprechenden Zuerwerb die Betriebseinheit nicht hinlänglich lebensfähig wäre. Ginge man daher von einer Wertdiskrepanz von S 2,310.000,- zu S 447.074,- aus, erreichte der Übergabspreis nicht einmal 20 % des Verkehrswertes der übergebenen Liegenschaft. Die Frage, ob Schenkungsabsicht vorliegt, fällt zwar in das Gebiet der irrevisiblen Tatsachenfeststellungen (SZ 59/6 mwN; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1926), für einen solchen Schluß ist es aber von erheblicher Bedeutung, ob den vertragschließenden Teilen das krasse, objektiv bestehende Mißverhältnis zwischen Wert der übergebenen Liegenschaft und der vereinbarten Gegenleistung auch subjektiv bewußt war vergleiche Schubert aaO Rz 9). Ob der Vater der Streitteile und der Beklagte ein solches Bewußtsein hatten oder ob ein solches ungeachtet des schon im Jahre 1957 anläßlich eines Verlassenschaftsverfahrens geschätzten Verkehrswertes von rund S 700.000,- aus besonderen Gründen nicht vorlag, wurde weder erörtert noch festgestellt. Der Beklagte gesteht nunmehr in seiner Revisionsbeantwortung ausdrücklich zu, daß sich die Vertragspartner des Übergabsvertrages des objektiven Mißverhältnisses der ausgetauschten Werte bewußt waren. Ob unter diesen Voraussetzungen und unter möglichem Wegfall der vom Erstgericht angenommenen bäuerlichen Hofübergabe dennoch keine wohl nur aus besonderen Gründen zu verneinende Schenkungsabsicht vorliegt, werden die Tatsacheninstanzen zu prüfen haben.
Der Revision ist Folge zu geben, die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 510 Abs.1 ZPO).Der Revision ist Folge zu geben, die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.