Aus den Entscheidungsgründen:
Da der Gläubiger über sein Recht verfügen kann, steht es ihm auch frei, darauf zugunsten des Schuldners zu verzichten (§ 1444 ABGB). Der Verzicht muß nach herrschender Auffassung nicht in jener Form abgegeben werden, in der die Schuld begrundet wurde; eine Form ist vielmehr nicht vorgesehen, auch nicht für den schenkungsweisen Schulderlaß, da er nicht Schenkungsversprechen ist, sondern als Verfügung den Vollzug in sich schließt (JBl. 1975, 210; RZ 1968, 108; SpR 15 alt u. a.; Koziol - Welser[4] I, 225; Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 131; Klang in seinem Komm.[2] VI, 531; Ehrenzweig[2] II/1, 370). Dies gilt auch für Hypotheken. Es wird allerdings die Auffassung vertreten, daß in einem solchen Fall auch eine Löschungsquittung ausgestellt werden muß, weil die Schenkung durch den Erlaßvertrag mangels vollständigen Aufgebens des Rechtes des Gläubigers noch nicht vollzogen sei, sondern der Gläubiger zu weiteren Leistungen an den Schuldner, zur Rückgabe der Urkunde und zur Ausstellung der Löschungsquittung verpflichtet bleibe und bis dahin Zweifel in den ernstlichen Schenkungswillen bestehen müßten (GlUNF 1066; Stanzl in Klang[2] IV/1, 615). Dieser Rechtsstandpunkt wurde jedoch mit Recht abgelehnt (JBl. 1975, 210) und überzeugend begrundet, daß zwischen Schulderlaß und Pfandverzicht unterschieden werden muß (Klang a. a. O. VI, 531 bei und in FN 75). Der Sinn der bücherlichen Sicherstellung einer Forderung liegt auch nicht darin, einen Verzicht an zusätzliche Voraussetzungen zu knüpfen, sondern einen bücherlichen Rang zu sichern und eine dingliche Haftung herbeizuführen.Da der Gläubiger über sein Recht verfügen kann, steht es ihm auch frei, darauf zugunsten des Schuldners zu verzichten (Paragraph 1444, ABGB). Der Verzicht muß nach herrschender Auffassung nicht in jener Form abgegeben werden, in der die Schuld begrundet wurde; eine Form ist vielmehr nicht vorgesehen, auch nicht für den schenkungsweisen Schulderlaß, da er nicht Schenkungsversprechen ist, sondern als Verfügung den Vollzug in sich schließt (JBl. 1975, 210; RZ 1968, 108; SpR 15 alt u. a.; Koziol - Welser[4] römisch eins, 225; Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 131; Klang in seinem Komm.[2] römisch sechs, 531; Ehrenzweig[2] II/1, 370). Dies gilt auch für Hypotheken. Es wird allerdings die Auffassung vertreten, daß in einem solchen Fall auch eine Löschungsquittung ausgestellt werden muß, weil die Schenkung durch den Erlaßvertrag mangels vollständigen Aufgebens des Rechtes des Gläubigers noch nicht vollzogen sei, sondern der Gläubiger zu weiteren Leistungen an den Schuldner, zur Rückgabe der Urkunde und zur Ausstellung der Löschungsquittung verpflichtet bleibe und bis dahin Zweifel in den ernstlichen Schenkungswillen bestehen müßten (GlUNF 1066; Stanzl in Klang[2] IV/1, 615). Dieser Rechtsstandpunkt wurde jedoch mit Recht abgelehnt (JBl. 1975, 210) und überzeugend begrundet, daß zwischen Schulderlaß und Pfandverzicht unterschieden werden muß (Klang a. a. O. römisch sechs, 531 bei und in FN 75). Der Sinn der bücherlichen Sicherstellung einer Forderung liegt auch nicht darin, einen Verzicht an zusätzliche Voraussetzungen zu knüpfen, sondern einen bücherlichen Rang zu sichern und eine dingliche Haftung herbeizuführen.
Verzichtserklärung und Ausstellung der Löschungsquittung sind voneinander gerade so zu trennen wie Zahlung und Ausstellung der Löschungsquittung; in beiden Fällen kann der bücherlich Belastete einwenden, daß er die der Eintragung zugrundeliegende Verpflichtung bereits erfüllt habe. Nichts anderes hat entgegen der Auffassung der Revision für eine Reallast zu gelten, die ebenso infolge Verzichts nicht mehr bestehen kann, obwohl die bücherliche Eintragung aufrechtgeblieben ist. Der Versuch der Revision, einen rechtlich relevanten Unterschied herauszuarbeiten, kann nicht überzeugen. Wie bei einer Hypothek kann auch der aus einer Reallast Berechtigte abschätzen, auf was er verzichtet, auch wenn er bei einer Leibrente die Summe der insgesamt noch zu zahlenden Beträge deswegen nicht wissen kann, weil der Endzeitpunkt der Verpflichtung nicht feststeht; gerade für seine Person kann der Berechtigte aber besonders leicht beurteilen, was er aufgibt.
Nach den Feststellungen der Untergerichte kann kein Zweifel bestehen, daß die Klägerin eine ausdrückliche Verzichtserklärung abgegeben hat. Einen Verzicht allein auf Grund jahrelanger Nichtgeltendmachung nahmen die Untergerichte nicht an. Nur bei Annahme eines stillschweigenden Verzichtes steht die Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß besondere Vorsicht geboten sei und besondere Umstände darauf hinweisen müßten, daß er ernstlich gewollt sei (JBl. 1976, 98; RZ 1972, 14; SZ 44/86 u. a.). Es ist auch nicht richtig, daß die Klägerin nur im Laufe eines Gespräches eine - nach Auffassung der Revision - nichtssagende Erklärung abgegeben habe. Sie bestätigte ihren Verzicht vielmehr in anderem Zusammenhang und zeitlich verschoben auch anderen Personen gegenüber; sie begrundete ihren Verzicht auch mit dem eigenen guten Einkommen und wies auf ihr Wissen von der schlechten finanziellen Lage der Beklagten hin; vor allem verlangte sie durch Jahre hindurch auch tatsächlich keine weiteren Leibrentenleistungen. Nach den Feststellungen der Untergerichte besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin ihren Anspruch nur stunden oder nur vorübergehend auf die Leistung verzichten wollte; gerade ihre Motivation weist auf dauernden Verzicht hin, der auch der Nichte und ihrem Ehemann gegenüber, die schon jahrelang Leistungen erbracht hatten, als nicht besonders auffällig gelten mußte. Die Klägerin behauptet nicht einmal, daß sich die Umstände, die ihre Verzichtserklärung veranlaßten, geändert hätten. Allein die Tatsache, daß sich die persönlichen Beziehungen verschlechterten, rechtfertigt aber ein Wiederaufleben der durch unbedingten Verzicht erloschenen Leibrentenforderung nicht; es steht zudem nichteinmal ein Verschulden der Beklagten fest.