Die Revision der Beklagten ist zulässig, obwohl der Kläger von jedem der drei Beklagten lediglich einen 60.000 S nicht übersteigenden Betrag begehrt und die zweite Instanz die Entscheidung des Erstrichters bestätigte. Ob bei einer Anspruchshäufung wie hier für die Frage der Zulässigkeit der Revision die einzelnen Beträge zusammenzurechnen sind, bestimmt sich nach § 55 JN. Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN aF - § 55 Abs 1 JN idF der WGN 1989 ist nicht anzuwenden, weil die Klage vor dem 31. Juli 1989 bei Gericht angebracht wurde - sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche ua dann zusammenzurechnen, wenn sie gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Streitgenossen iS des § 11 Z 1 ZPO (materielle Streitgenossen) sind Personen, die in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann er Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (SZ 58/134; Fasching I 344 f und Lehrbuch2 Rz 371). Dies ist hier der Fall. Die Klagsansprüche werden aus einem einzigen Vertrag, nämlich dem Notariatsakt vom 29.Juni 1987 abgeleitet. Die Revision ist nicht berechtigt.Die Revision der Beklagten ist zulässig, obwohl der Kläger von jedem der drei Beklagten lediglich einen 60.000 S nicht übersteigenden Betrag begehrt und die zweite Instanz die Entscheidung des Erstrichters bestätigte. Ob bei einer Anspruchshäufung wie hier für die Frage der Zulässigkeit der Revision die einzelnen Beträge zusammenzurechnen sind, bestimmt sich nach Paragraph 55, JN. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN aF - Paragraph 55, Absatz eins, JN in der Fassung der WGN 1989 ist nicht anzuwenden, weil die Klage vor dem 31. Juli 1989 bei Gericht angebracht wurde - sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche ua dann zusammenzurechnen, wenn sie gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Streitgenossen iS des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO (materielle Streitgenossen) sind Personen, die in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann er Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (SZ 58/134; Fasching römisch eins 344 f und Lehrbuch2 Rz 371). Dies ist hier der Fall. Die Klagsansprüche werden aus einem einzigen Vertrag, nämlich dem Notariatsakt vom 29.Juni 1987 abgeleitet. Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, womit die Beklagten nur neuerlich die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpfen, liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mbH ist ein Inbegriff von Rechten und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Gesellschaft (SZ 44/125, SZ 36/155) und eine bewegliche, nicht körperliche Sache (Reich-Rohrwig, Das österr. GmbH-Recht 615 mwN). Nach § 76 Abs 1 GmbHG sind die Geschäftsanteile übertragbar. Die Übertragung eines Anteiles vollzieht sich bei Einhaltung der Vorschrift des § 76 GmbHG unabhängig von der Eintragung im Anteilsbuch (SZ 59/172) nach zessionsrechtlichen Grundsätzen (SZ 44/125).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, womit die Beklagten nur neuerlich die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpfen, liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mbH ist ein Inbegriff von Rechten und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Gesellschaft (SZ 44/125, SZ 36/155) und eine bewegliche, nicht körperliche Sache (Reich-Rohrwig, Das österr. GmbH-Recht 615 mwN). Nach Paragraph 76, Absatz eins, GmbHG sind die Geschäftsanteile übertragbar. Die Übertragung eines Anteiles vollzieht sich bei Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 76, GmbHG unabhängig von der Eintragung im Anteilsbuch (SZ 59/172) nach zessionsrechtlichen Grundsätzen (SZ 44/125).
Für die Anfechtung der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Geschäftsanteilen gelten die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts:
Sie kann wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden (Reich-Rohrwig aaO, 629; Gellis-Feil aaO, 407; Rowedder, GmbHG, § 15 dGmbHG Rz 7; Winter in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz7, § 15 dGmbHG Rz 113; Schilling/Zutt in Hachenburg, GmbHG7, § 15 dGmbHG Rz 10, 11). Die Beklagten behaupteten eine (listige) Irreführung durch den Kläger in der Richtung, daß er sie über die wahre wirtschaftliche Lage des Unternehmens, insbesondere die Konkursreife nicht unterrichtet, vielmehr dargetan habe, daß es sich um ein "normales lebendes Unternehmen" handle. Eine ausdrückliche Erklärung des Klägers über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft ist nicht erwiesen, es steht auch fest, daß dem Kläger selbst die Konkursreife des Unternehmens bis zu seinem Ausscheiden verschlossen geblieben ist, sodaß von einer listigen Irreführung keine Rede sein kann. Im vorliegenden Fall ist aber auch eine Aufklärungspflicht des Klägers zu verneinen.Sie kann wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden (Reich-Rohrwig aaO, 629; Gellis-Feil aaO, 407; Rowedder, GmbHG, Paragraph 15, dGmbHG Rz 7; Winter in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz7, Paragraph 15, dGmbHG Rz 113; Schilling/Zutt in Hachenburg, GmbHG7, Paragraph 15, dGmbHG Rz 10, 11). Die Beklagten behaupteten eine (listige) Irreführung durch den Kläger in der Richtung, daß er sie über die wahre wirtschaftliche Lage des Unternehmens, insbesondere die Konkursreife nicht unterrichtet, vielmehr dargetan habe, daß es sich um ein "normales lebendes Unternehmen" handle. Eine ausdrückliche Erklärung des Klägers über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft ist nicht erwiesen, es steht auch fest, daß dem Kläger selbst die Konkursreife des Unternehmens bis zu seinem Ausscheiden verschlossen geblieben ist, sodaß von einer listigen Irreführung keine Rede sein kann. Im vorliegenden Fall ist aber auch eine Aufklärungspflicht des Klägers zu verneinen.
Von den Beklagten wurde für die marode Gesellschaft eine Person zur Erzielung einer günstigeren wirtschaftlichen Situation gesucht und in der Person des Klägers gefunden, der dann auch einen Geschäftsanteil erwarb. Rund ein halbes Jahr später ging die Initiative zum Erwerb des Geschäftsanteils des Klägers dann ausschließlich von den Beklagten aus, die sich vom Kläger nun wegen persönlicher Differenzen und nicht wegen dessen Geschäftsführung trennen wollten. Nach der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vom Erstrichter getroffenen Feststellung wurden die wirtschaftlichen Parameter beim Verkauf des Geschäftsanteils von den Beklagten gesetzt und vom Kläger wegen der Mißstimmung angenommen. Es wäre dann aber ausschließlich Sache der Beklagten gewesen, Erkundigungen darüber zu pflegen, ob sich die schlechte wirtschaftliche Situation der Gesellschaft seit der Übernahme der Geschäftsführung und des Geschäftsanteiles von 95.000 S durch den Kläger rund ein halbes Jahr vorher gebessert oder weiter verschlechtert hat. Damit fehlt es aber an einer, vom Kläger verletzten Aufklärungspflicht und damit auch an einer "Veranlassung" des Irrtums iS des § 871 ABGB durch ihn. Die Revisionswerber führen weiters ins Treffen, daß Geschäftsführer auch den einzelnen Gesellschaftern für den Schaden aus vorsätzlich falschen Darstellungen des Vermögensstandes der Gesellschaft mbH in Versammlungsprotokollen, Jahresabschlüssen, Bilanzen, Geschäftsberichten etc. haften, sie übersehen dabei aber, daß sie eine Gegenforderung aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes nicht geltend gemacht haben und nach den erstgerichtlichen Feststellungen von einer vorsätzlich falschen Darstellung des Klägers keine Rede sein kann.Von den Beklagten wurde für die marode Gesellschaft eine Person zur Erzielung einer günstigeren wirtschaftlichen Situation gesucht und in der Person des Klägers gefunden, der dann auch einen Geschäftsanteil erwarb. Rund ein halbes Jahr später ging die Initiative zum Erwerb des Geschäftsanteils des Klägers dann ausschließlich von den Beklagten aus, die sich vom Kläger nun wegen persönlicher Differenzen und nicht wegen dessen Geschäftsführung trennen wollten. Nach der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vom Erstrichter getroffenen Feststellung wurden die wirtschaftlichen Parameter beim Verkauf des Geschäftsanteils von den Beklagten gesetzt und vom Kläger wegen der Mißstimmung angenommen. Es wäre dann aber ausschließlich Sache der Beklagten gewesen, Erkundigungen darüber zu pflegen, ob sich die schlechte wirtschaftliche Situation der Gesellschaft seit der Übernahme der Geschäftsführung und des Geschäftsanteiles von 95.000 S durch den Kläger rund ein halbes Jahr vorher gebessert oder weiter verschlechtert hat. Damit fehlt es aber an einer, vom Kläger verletzten Aufklärungspflicht und damit auch an einer "Veranlassung" des Irrtums iS des Paragraph 871, ABGB durch ihn. Die Revisionswerber führen weiters ins Treffen, daß Geschäftsführer auch den einzelnen Gesellschaftern für den Schaden aus vorsätzlich falschen Darstellungen des Vermögensstandes der Gesellschaft mbH in Versammlungsprotokollen, Jahresabschlüssen, Bilanzen, Geschäftsberichten etc. haften, sie übersehen dabei aber, daß sie eine Gegenforderung aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes nicht geltend gemacht haben und nach den erstgerichtlichen Feststellungen von einer vorsätzlich falschen Darstellung des Klägers keine Rede sein kann.
Der Irrtumseinwand der Beklagten ist aus diesen Erwägungen nicht stichhältig. Es kann dann auf sich beruhen, ob ein allfälliger Irrtum der Beklagten ein Geschäfts- oder aber ein Motivirrtum war und ob, wovon die zweite Instanz ausging, beim Erwerb eines Geschäftsanteiles, der dem Erwerber keine beherrschende oder doch maßgebliche Stellung verschafft, der Irrtum über den Wert des Unternehmens lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt. Der Revision ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Irrtumseinwand der Beklagten ist aus diesen Erwägungen nicht stichhältig. Es kann dann auf sich beruhen, ob ein allfälliger Irrtum der Beklagten ein Geschäfts- oder aber ein Motivirrtum war und ob, wovon die zweite Instanz ausging, beim Erwerb eines Geschäftsanteiles, der dem Erwerber keine beherrschende oder doch maßgebliche Stellung verschafft, der Irrtum über den Wert des Unternehmens lediglich einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt. Der Revision ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.