Begründung:
Mit Beschluss vom 26.2.1987 eröffnete das Landesgericht Linz den Konkurs über das Vermögen des Klägers; mit Beschluss vom 23.2.1988 hob es den Konkurs gemäß § 157 Abs 2 KO auf.Mit Beschluss vom 26.2.1987 eröffnete das Landesgericht Linz den Konkurs über das Vermögen des Klägers; mit Beschluss vom 23.2.1988 hob es den Konkurs gemäß Paragraph 157, Absatz 2, KO auf.
Mit der vorliegenden Widerklage - deren Begehren allein Gegenstand dieses Verfahrens ist - begehrte der Masseverwalter die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von zuletzt S 100.407 sA. Der Gemeinschuldner habe im Zuge der Unternehmensfortführung für die beklagte Partei Speditionsleistungen erbracht, die insgesamt mit S 121.179,36 in Rechnung gestellt worden seien.
Die beklagte Partei wendete ein, der Gemeinschuldner habe zwar Speditionsleistungen erbracht, jedoch nicht nachgewiesen, dass er die Einfuhrumsatzsteuer und den Außenhandelsförderungsbeitrag, die in den Rechnungsbeträgen enthalten seien, bereits an das Zollamt abgeführt habe. Der Anspruch sei somit nicht fällig; die Forderung sei zudem an eine Bank zediert. Überdies werde die bereits zu 3 Cg 224/87 des Landesgerichtes Linz eingeklagte Forderung von S 100.407 zur Aufrechnung eingewendet. In dieser Höhe habe die beklagte Partei Außenhandelsförderungsbeiträge und die Einfuhrumsatzsteuer in Unkenntnis der Konkurseröffnung und der Tatsache, dass der Gemeinschuldner diese Abgaben an das Zollamt nicht abgeführt habe, auf dessen Konto bei der in den Rechnungen angeführten Bank überwiesen. Der Masseverwalter habe diesen Betrag weder an das Zollamt abgeführt noch an sie zurücküberwiesen. Die Konkursmasse sei somit in dieser Höhe bereichert.
Bei der Verhandlungstagsatzung vom 6.10.1988 trat der frühere Gemeinschuldner unter Hinweis auf die Aufhebung des Konkurses anstelle des Masseverwalters als Kläger in das Verfahren ein.
Mit vom Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht bestätigtem Urteil vom 15.3.1988 wies das Landesgericht Linz zu 3 Cg 224/87 das Begehren der beklagten Partei (dort klagende Partei) - wogegen der Kläger die vorliegende Widerklage erhoben hatte - auf Zahlung von S 100.407 sA sowie das Hilfsbegehren, der Kläger (dort Beklagter) sei schuldig, seine Forderung gegen die genannte Bank in Höhe von S 100.407 an sie abzutreten, ab. Im Berufungsurteil wurde ausgeführt, in den an die Beklagte ausgestellten Rechnungen des Klägers vom 30.1.1987 seien Außenhandelsförderungsbeiträge und Einfuhrumsatzsteuern im Betrag von S 100.407 enthalten, die vom Kläger weder bei Rechnungslegung noch später bezahlt worden seien und die deshalb die beklagte Partei in der Folge aufgrund finanzbehördlicher Vorschreibung (neuerlich) dem Zollamt habe entrichten müssen. Aufgrund eines Mantelzessionsvertrages vom 3.11.1981 seien die Forderungen aus den Rechnungen vom 30.1.1987 an die genannte Bank abgetreten worden. Auf den Rechnungen sei vermerkt gewesen, dass dieser Rechnungsbetrag unwiderruflich an die Raiffeisenbank... mit allen Rechten abgetreten sei und Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung daher nur auf das Konto Nr. .... möglich seien. Die beklagte Partei habe Zahlung in voller Höhe geleistet und somit auch die im Rechnungsbetrag enthaltenen Außenhandelsförderungsbeiträge und Einfuhrumsatzsteuern auf das angegebene Zessionskonto bezahlt. Die beklagte Partei habe daher nicht an den Kläger bzw an die Konkursmasse, sondern an die Bank als Zessionarin geleistet. Mit ihrer Zahlung habe sie die vermeintliche Schuld an die Bank erfüllt. Mangels Entrichtung der Eingangsabgaben durch den Kläger habe dieser aus den Rechnungen vom 30.1.1987 Forderungen abgetreten, die nur teilweise richtig gewesen, von der beklagten Partei als Zessus jedoch irrtümlich in voller Höhe beglichen worden seien. Nach ständiger Rechtsprechung habe der Zessus einen Kondiktionsanspruch wegen Nichtzurechtbestehens der zedierten Forderung aber nur gegen den Zessionar. Der Kläger sei daher für die condictio indebeti nicht passiv legitimiert.
Im Zuge des danach fortgesetzten Verfahrens über die Widerklage wendete die beklagte Partei der Klagsforderung eine weitere Gegenforderung von S 38.913,20 zur Aufrechnung ein und führte hiezu aus, es handle sich dabei um die dem Kläger zu 3 Cg 224/87 des Landesgerichtes Linz zu ersetzenden Verfahrenskosten sowie um die Kosten der eigenen rechtsfreundlichen Vertretung. Im Übrigen stütze sie ihre bereits früher eingewendete Gegenforderung von S 100.407 nunmehr insoweit auch auf den Titel des Schadenersatzes, als der Kläger angesichts seiner Zahlungsunfähigkeit und der bevorstehenden Konkurseröffnung gar nicht die Absicht gehabt habe, die in Rechnung gestellten, jedoch nicht entrichteten Einfuhrabgaben zu begleichen. Hiedurch habe der Kläger die beklagte Partei vorsätzlich in Irrtum geführt, was zur Folge gehabt habe, dass diese die Einfuhrabgaben auch noch an das Zollamt habe abführen müssen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte fest, mit Fakturen vom 30.1.1987 habe der Kläger der beklagten Partei Beträge von S 20.267,60 bzw S 87.508,60 in Rechnung gestellt, die sich aus Frachtkosten, verschiedenen Gebühren, Zollabfertigungskosten und auch aus dem Außenhandelsförderungsbetrag von S 264 bzw S 1.220 und der Einfuhrumsatzsteuer von S 17.600 bzw S 81.323 zusammengesetzt hätten. Beide Rechnungen hätten den Vermerk getragen, dass der Rechnungsbetrag mit allen Rechten unwiderruflich an eine näher bezeichnete Bank abgetreten sei, und Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das gleichzeitig angeführte Konto möglich seien. Die Rechnungsbeträge habe die beklagte Partei am 27.2. bzw am 11.3.1987 auf das genannte Konto überwiesen. Die Forderungen des Klägers aus diesen Rechnungen seien aufgrund eines Mantelzessionsvertrages vom 3.11.1981 an die Bank abgetreten worden. Über die hier maßgeblichen Abtretungen lägen entsprechende Zessionslisten vor. Um diese Beträge habe sich die Forderung der Bank gegen den Gemeinschuldner vermindert. Die in Rechnung gestellten Außenhandelsförderungsbeiträge und Einfuhrumsatzsteuerbeträge habe weder der Gemeinschuldner noch die Konkursmasse an das Zollamt überwiesen, weshalb die beklagte Partei diese Beträge auch noch an das Zollamt habe abführen müssen. Das in den Rechnungen angeführte Konto des Gemeinschuldners habe vor Eingang der beiden Rechnungsbeträge Sollstände von S 4,456.801,24 bzw S 5,136.577,88 aufgewiesen.
Während des Konkurses habe der Masseverwalter im Rahmen der Unternehmensfortführung für die beklagte Partei Speditionsleistungen erbracht und ihr hiefür am 26.5.1987 S 69.686, am 30.6.1987 S 51.024,76, am 26.3.1987 S 600,60 und am 31.3.1987 S 132 in Rechnung gestellt. Die für die Außenhandelsförderungsbeiträge und die Einfuhrumsatzsteuer fakturierten Beträge habe die Konkursmasse dadurch berichtigt, dass sie die Verzollung durch ein anderes Speditionsunternehmen habe durchführen lassen; diese habe die Einfuhrabgaben an das zuständige Zollamt abgeführt, die Konkursmasse habe ihr diese Beiträge sodann erstattet.
Sobald der Bescheid der Abgabenbehörde dem Kläger zugestellt worden sei, habe er die Rechnung an die Kunden ausgefertigt; so sei dies auch im vorliegenden Fall geschehen. Da der Konkurs für den Kläger bei Ausfertigung der beiden Rechnungen noch nicht absehbar gewesen sei, habe er auch die Einfuhrumsatzsteuer und den Außenhandelsförderungsbeitrag fakturiert. Von der Konkurseröffnung sei der Kläger selbst überrascht worden, weil seine Hausbank wegen der hohen Fremdausfälle die weitere Finanzierung verweigert und ihn aufgefordert habe, Konkursantrag zu stellen. Im letzten Jahr zuvor sei die Geschäftslage gut gewesen. Der Kläger habe wöchentlich zwischen 70 und 80 LKW, davon 22 eigene Fahrzeuge, eingesetzt. In der Bundesrepublik Deutschland habe er sieben Speditionspartner im Stückgutverkehr gehabt. Es sei jedoch in der Folge zu sehr großen Ausfällen gekommen, weil mehrere Schuldner, darunter auch große holländische Unternehmen, in den letzten eineinhalb Jahren vor der Konkurseröffnung insolvent geworden seien. Die in den Rechnungen fakturierten Abgaben habe der Kläger wegen der Konkurseröffnung nicht abführen können. Die in den Rechnungen aufscheinende Vorlageprovision von 3 % habe er nach dem Spediteurtarif verrechnet. Die Vorlageprovision werde nach dem Spediteurtarif deshalb in Rechnung gestellt, weil der Spediteur für den Kunden verschiedene Auslagen, wie etwa den Zoll, im voraus tragen müsse, der Kunde diese Beträge aber erst nach Rechnungslegung erstatte. Häufig seien Abgaben bei der Rechnungslegung noch nicht fällig. Werde die Rechnung rechtzeitig beglichen, könne die Abgabe mit der Zahlungsvaluta entrichtet werden, sodass sich der Kunde die Vorlageprovision dann vom Rechnungsbetrag abziehen könne. Ein entsprechender Vermerk sei auch auf den hier zu beurteilenden Rechnungen angebracht gewesen. Mit Schreiben vom 29.6.1989 habe die beklagte Partei den Kläger unter Hinweis auf die Bestimmung des § 156 Abs 4 KO aufgefordert, die 20 %ige Zwangsausgleichsquote der geltend gemachten Forderung in Höhe von S 139.320,20 innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen.Sobald der Bescheid der Abgabenbehörde dem Kläger zugestellt worden sei, habe er die Rechnung an die Kunden ausgefertigt; so sei dies auch im vorliegenden Fall geschehen. Da der Konkurs für den Kläger bei Ausfertigung der beiden Rechnungen noch nicht absehbar gewesen sei, habe er auch die Einfuhrumsatzsteuer und den Außenhandelsförderungsbeitrag fakturiert. Von der Konkurseröffnung sei der Kläger selbst überrascht worden, weil seine Hausbank wegen der hohen Fremdausfälle die weitere Finanzierung verweigert und ihn aufgefordert habe, Konkursantrag zu stellen. Im letzten Jahr zuvor sei die Geschäftslage gut gewesen. Der Kläger habe wöchentlich zwischen 70 und 80 LKW, davon 22 eigene Fahrzeuge, eingesetzt. In der Bundesrepublik Deutschland habe er sieben Speditionspartner im Stückgutverkehr gehabt. Es sei jedoch in der Folge zu sehr großen Ausfällen gekommen, weil mehrere Schuldner, darunter auch große holländische Unternehmen, in den letzten eineinhalb Jahren vor der Konkurseröffnung insolvent geworden seien. Die in den Rechnungen fakturierten Abgaben habe der Kläger wegen der Konkurseröffnung nicht abführen können. Die in den Rechnungen aufscheinende Vorlageprovision von 3 % habe er nach dem Spediteurtarif verrechnet. Die Vorlageprovision werde nach dem Spediteurtarif deshalb in Rechnung gestellt, weil der Spediteur für den Kunden verschiedene Auslagen, wie etwa den Zoll, im voraus tragen müsse, der Kunde diese Beträge aber erst nach Rechnungslegung erstatte. Häufig seien Abgaben bei der Rechnungslegung noch nicht fällig. Werde die Rechnung rechtzeitig beglichen, könne die Abgabe mit der Zahlungsvaluta entrichtet werden, sodass sich der Kunde die Vorlageprovision dann vom Rechnungsbetrag abziehen könne. Ein entsprechender Vermerk sei auch auf den hier zu beurteilenden Rechnungen angebracht gewesen. Mit Schreiben vom 29.6.1989 habe die beklagte Partei den Kläger unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 156, Absatz 4, KO aufgefordert, die 20 %ige Zwangsausgleichsquote der geltend gemachten Forderung in Höhe von S 139.320,20 innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen.
Rechtlich meinte das Erstgericht, zu prüfen sei lediglich, wie weit die eingewendeten Gegenforderungen berechtigt seien. Bereits mit Offenlegung der Abtretung der Forderungen an die Bank sei diese anstatt des Klägers Gläubigerin geworden. Umstände, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Klägers bei der Abtretung schließen ließen, seien nicht hervorgekommen. Vielmehr sei anzunehmen, dass die Konkurseröffnung auch den Kläger selbst überrascht habe. Die eingewendete Kostenforderung sei schon deshalb nicht berechtigt, weil die bloße Berufung auf die Ersatzpflicht der beklagten Partei infolge Unterliegens im Vorprozess einen Schadenersatzanspruch gegen den Kläger noch nicht begründen könne.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit einer Maßgabe: Es sprach aus, dass die Klagsforderung mit S 100.407 zu Recht bestehe und die beiden Gegenforderungen nicht zu Recht bestünden und gab deshalb dem Klagebegehren statt; es sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Schadenersatzansprüche könnten stets nur dann entstehen, wenn ein Schaden eingetreten sei. Dadurch unterscheide sich das Schadenersatzrecht vom Bereicherungsrecht, weil letzteres auf einen Nachteil des Anspruchsberechtigten nicht abstelle. Der Kläger müsse die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen; das gelte auch für Schadenersatzansprüche. § 1298 ABGB beschränke die Beweislastumkehr allein auf das Verschulden. Schaden und Kausalzusammenhang habe stets der Geschädigte zu beweisen. Bei der Gegenforderung von S 100.407 sei daher zu prüfen, ob der beklagten Partei bei Bedachtnahme auf den ihr zustehenden Kondiktionsanspruch gegen die Bank als Zessionarin überhaupt ein Schaden erwachsen sei. Der Schadensbegriff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sei sehr weit und umfasse jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen sei, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als an dem bisherigen bestehe. Nachteil am Vermögen sei jede Vermögensveränderung, der kein entsprechendes Äquivalent gegenüberstehe. Eine mit dem Einbringlichkeitsrisiko behaftete Geldforderung sei dem Besitz des Geldbetrages nicht gleichzuhalten. Der Kondiktionsanspruch gegen den Leistungsempfänger sei der durch die irrtümliche Zahlung bewirkten Vermögensverminderung nur dann äquivalent, wenn der Kondiktionsschuldner bereit und in der Lage sei, seiner Rückzahlungsverbindlichkeit nachzukommen. Sonst sei der Schaden durch eine von dem Ersatzpflichtigen veranlasste nicht geschuldete Zahlung schon durch diese eingetreten. Die Schadenersatzforderung konkurriere mit dem Bereicherungsanspruch nur dann nicht, wenn der Bereicherungsschuldner zur Leistung fähig und bereit sei. Im vorliegenden Fall könne angenommen werden, dass die Bank als Kondiktionsschuldner zur Leistung fähig sei. Ob sie auch leistungsbereit sei, könne derzeit nicht beurteilt werden. Für den Standpunkt der beklagten Partei sei jedoch nichts gewonnen, weil sie als Geschädigte alle anspruchsbegründenden Behauptungen über den eingetretenen Schaden hätte aufstellen müssen. Die beklagte Partei habe aber nicht behauptet, die Bank als Zessionarin sei als Bereicherungsschuldnerin zur Leistung weder fähig noch bereit. Es sei daher davon auszugehen, dass der beklagten Partei durch die neuerliche Zahlung der Einfuhrumsatzsteuern und der Außenhandelsförderungsbeiträge an das Zollamt kein Schaden erwachsen sei, weil der beklagten Partei ein Bereicherungsanspruch in dieser Höhe gegen die Bank zustehe. Der Verlust des Vorprozesses sei darauf zurückzuführen, dass die beklagte Partei dort entgegen gesicherter jahrelanger und auch von der Lehre gebilligter Rechtsprechung davon ausgegangen sei, für Leistungskondiktionen gemäß § 1431 ABGB sei der Zedent passiv legitimiert.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit einer Maßgabe: Es sprach aus, dass die Klagsforderung mit S 100.407 zu Recht bestehe und die beiden Gegenforderungen nicht zu Recht bestünden und gab deshalb dem Klagebegehren statt; es sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Schadenersatzansprüche könnten stets nur dann entstehen, wenn ein Schaden eingetreten sei. Dadurch unterscheide sich das Schadenersatzrecht vom Bereicherungsrecht, weil letzteres auf einen Nachteil des Anspruchsberechtigten nicht abstelle. Der Kläger müsse die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen; das gelte auch für Schadenersatzansprüche. Paragraph 1298, ABGB beschränke die Beweislastumkehr allein auf das Verschulden. Schaden und Kausalzusammenhang habe stets der Geschädigte zu beweisen. Bei der Gegenforderung von S 100.407 sei daher zu prüfen, ob der beklagten Partei bei Bedachtnahme auf den ihr zustehenden Kondiktionsanspruch gegen die Bank als Zessionarin überhaupt ein Schaden erwachsen sei. Der Schadensbegriff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sei sehr weit und umfasse jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen sei, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als an dem bisherigen bestehe. Nachteil am Vermögen sei jede Vermögensveränderung, der kein entsprechendes Äquivalent gegenüberstehe. Eine mit dem Einbringlichkeitsrisiko behaftete Geldforderung sei dem Besitz des Geldbetrages nicht gleichzuhalten. Der Kondiktionsanspruch gegen den Leistungsempfänger sei der durch die irrtümliche Zahlung bewirkten Vermögensverminderung nur dann äquivalent, wenn der Kondiktionsschuldner bereit und in der Lage sei, seiner Rückzahlungsverbindlichkeit nachzukommen. Sonst sei der Schaden durch eine von dem Ersatzpflichtigen veranlasste nicht geschuldete Zahlung schon durch diese eingetreten. Die Schadenersatzforderung konkurriere mit dem Bereicherungsanspruch nur dann nicht, wenn der Bereicherungsschuldner zur Leistung fähig und bereit sei. Im vorliegenden Fall könne angenommen werden, dass die Bank als Kondiktionsschuldner zur Leistung fähig sei. Ob sie auch leistungsbereit sei, könne derzeit nicht beurteilt werden. Für den Standpunkt der beklagten Partei sei jedoch nichts gewonnen, weil sie als Geschädigte alle anspruchsbegründenden Behauptungen über den eingetretenen Schaden hätte aufstellen müssen. Die beklagte Partei habe aber nicht behauptet, die Bank als Zessionarin sei als Bereicherungsschuldnerin zur Leistung weder fähig noch bereit. Es sei daher davon auszugehen, dass der beklagten Partei durch die neuerliche Zahlung der Einfuhrumsatzsteuern und der Außenhandelsförderungsbeiträge an das Zollamt kein Schaden erwachsen sei, weil der beklagten Partei ein Bereicherungsanspruch in dieser Höhe gegen die Bank zustehe. Der Verlust des Vorprozesses sei darauf zurückzuführen, dass die beklagte Partei dort entgegen gesicherter jahrelanger und auch von der Lehre gebilligter Rechtsprechung davon ausgegangen sei, für Leistungskondiktionen gemäß Paragraph 1431, ABGB sei der Zedent passiv legitimiert.