Entscheidungsgründe:
Mit Mietvertrag vom 8. Oktober 1957 mieteten die Beklagten von den Voreigentümern des Klägers ab 1. Oktober 1957 im Parterre des Hauses Graz, Sparbersbachgasse 22, befindliche Gasthauslokalitäten samt Wohnräumen, bestehend aus zwei Geschäftslokalen, zwei Zimmern, einer Küche, einer Speisekammer, einem Klosett, einem abgeschlossenen Gang, einem Vorgarten in der Breite des Lokales und drei Kellerräumen mit Einwurfbenützung, auf unbestimmte Zeit. Als Hauptmietzins waren 132 Friedenskronen, das waren S 132,-- monatlich, vereinbart. Außerdem hatten die Beklagten einen Zuschlag zur Hauptmiete von 40 g pro Friedenskrone zu zahlen. Im Falle einer gesetzlichen Erhöhung der Mietzinse von Räumen, die der Mietzinsbildung des Mietengesetzes unterliegen, verpflichteten sich die Beklagten, den jeweils für solche Räume vorgeschriebenen gesetzlichen Mietzins zu bezahlen. Sollte jedoch eine solche Erhöhung lediglich für Geschäftsräume erfolgen, so sollten bis zum 30. September 1967 nur der für Wohnräumlichkeiten zu berechnende Zins zu bezahlen sein. Nach Punkt V des Mietvertrages verpflichteten sich die Beklagten, den Bestandgegenstand nur zur Ausübung des Gastgewerbes zu benützen; wobei ihnen jedoch vorbehalten blieb, beide Wohnräume für sich als Wohnung in Gebrauch zu nehmen. Dies taten die Beklagten. Die Beklagten waren berechtigt, auf ihre Rechnung und Gefahr im Geschäftslokal bauliche Änderungen vorzunehmen. Bei Auflösung des Mietverhältnisses sollten ihnen aus dem Titel solcher Investitionen keine Ansprüche gegen die Vermieter zustehen. Auf der Geschäftstafel mußte die Bezeichnung "Wagnerhof" ersichtlich sein. Die Beklagten errichteten in der Folge ein zweites Klosett. Die beiden Gasträume haben eine Fläche von 34,77 m 2 und 13,86 m 2 , die Küche eine solche von 10,32 m 2 , die Wohnräume sind 7 m 2 und 17,1 m 2 groß. Infolge Pensionierung schlossen die Beklagten am 1. Jänner 1982 den Gasthausbetrieb. Die Beklagten verfügen über keine andere Wohnmöglichkeit.Mit Mietvertrag vom 8. Oktober 1957 mieteten die Beklagten von den Voreigentümern des Klägers ab 1. Oktober 1957 im Parterre des Hauses Graz, Sparbersbachgasse 22, befindliche Gasthauslokalitäten samt Wohnräumen, bestehend aus zwei Geschäftslokalen, zwei Zimmern, einer Küche, einer Speisekammer, einem Klosett, einem abgeschlossenen Gang, einem Vorgarten in der Breite des Lokales und drei Kellerräumen mit Einwurfbenützung, auf unbestimmte Zeit. Als Hauptmietzins waren 132 Friedenskronen, das waren S 132,-- monatlich, vereinbart. Außerdem hatten die Beklagten einen Zuschlag zur Hauptmiete von 40 g pro Friedenskrone zu zahlen. Im Falle einer gesetzlichen Erhöhung der Mietzinse von Räumen, die der Mietzinsbildung des Mietengesetzes unterliegen, verpflichteten sich die Beklagten, den jeweils für solche Räume vorgeschriebenen gesetzlichen Mietzins zu bezahlen. Sollte jedoch eine solche Erhöhung lediglich für Geschäftsräume erfolgen, so sollten bis zum 30. September 1967 nur der für Wohnräumlichkeiten zu berechnende Zins zu bezahlen sein. Nach Punkt römisch fünf des Mietvertrages verpflichteten sich die Beklagten, den Bestandgegenstand nur zur Ausübung des Gastgewerbes zu benützen; wobei ihnen jedoch vorbehalten blieb, beide Wohnräume für sich als Wohnung in Gebrauch zu nehmen. Dies taten die Beklagten. Die Beklagten waren berechtigt, auf ihre Rechnung und Gefahr im Geschäftslokal bauliche Änderungen vorzunehmen. Bei Auflösung des Mietverhältnisses sollten ihnen aus dem Titel solcher Investitionen keine Ansprüche gegen die Vermieter zustehen. Auf der Geschäftstafel mußte die Bezeichnung "Wagnerhof" ersichtlich sein. Die Beklagten errichteten in der Folge ein zweites Klosett. Die beiden Gasträume haben eine Fläche von 34,77 m 2 und 13,86 m 2 , die Küche eine solche von 10,32 m 2 , die Wohnräume sind 7 m 2 und 17,1 m 2 groß. Infolge Pensionierung schlossen die Beklagten am 1. Jänner 1982 den Gasthausbetrieb. Die Beklagten verfügen über keine andere Wohnmöglichkeit.
Der Kläger stützte die Aufkündigung auf den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG. Die Geschäftsräumlichkeiten stellten nach dem Parteiwillen die Hauptsache dar; es handle sich um eine typische Pächterwohnung, die zur besseren Nutzung der Geschäftsräumlichkeiten diene. Die Verwendung von in Bestand gegebenen Räumlichkeiten für Wohnzwecke trete gegenüber der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten gänzlich in den Hintergrund. Die Beklagten erhoben Einwendungen. Es handle sich um einen einheitlichen Mietvertrag. Die in Bestand gegebenen Räumlichkeiten stellten die einzige Wohnmöglichkeit der Beklagten dar. Es sei für die Beklagten wesentlich gewesen, daß sie durch den Abschluß eines Bestandvertrages auch eine Wohnmöglichkeit gefunden hätten. Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab. Bei Vermietung sowohl von Wohn- als auch von Geschäftsräumen sei ein bedeutendes Überwiegen des Geschäftszweckes nicht anzunehmen, wenn die Wohnräume zur Befriedigung eines regelmäßigen Wohnbedürfnisses des Mieters oder seiner Angehörigkeiten dienten und der Wohnzweck nicht so weit in den Hintergrund trete, daß er nicht mehr ins Gewicht falle. Dies sei nicht der Fall.Der Kläger stützte die Aufkündigung auf den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG. Die Geschäftsräumlichkeiten stellten nach dem Parteiwillen die Hauptsache dar; es handle sich um eine typische Pächterwohnung, die zur besseren Nutzung der Geschäftsräumlichkeiten diene. Die Verwendung von in Bestand gegebenen Räumlichkeiten für Wohnzwecke trete gegenüber der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten gänzlich in den Hintergrund. Die Beklagten erhoben Einwendungen. Es handle sich um einen einheitlichen Mietvertrag. Die in Bestand gegebenen Räumlichkeiten stellten die einzige Wohnmöglichkeit der Beklagten dar. Es sei für die Beklagten wesentlich gewesen, daß sie durch den Abschluß eines Bestandvertrages auch eine Wohnmöglichkeit gefunden hätten. Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab. Bei Vermietung sowohl von Wohn- als auch von Geschäftsräumen sei ein bedeutendes Überwiegen des Geschäftszweckes nicht anzunehmen, wenn die Wohnräume zur Befriedigung eines regelmäßigen Wohnbedürfnisses des Mieters oder seiner Angehörigkeiten dienten und der Wohnzweck nicht so weit in den Hintergrund trete, daß er nicht mehr ins Gewicht falle. Dies sei nicht der Fall.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige. Die Revision erklärte es für nicht zulässig. Seien Bestandräumlichkeiten sowohl für Wohn- als auch für Geschäftszwecke in Bestand gegeben, ergebe sich aus § 16 Abs 1 Z 1 MRG, daß insgesamt gesehen eine Geschäftsräumlichkeit nur dann vorliege, wenn die Verwendung (vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken die zu Wohnzwecken bedeutend übersteige. Dafür sei der Kläger beweispflichtig. Diesen Beweis habe er nicht erbracht. Die Bestimmung des Mietvertrages über die Höhe des Hauptmietzinses ließe nur die Auslegung zu, daß das Bestandobjekt als Wohnung vermietet worden sei. Ein Neuvermietungszuschlag von 40 g pro Friedenskrone sei nach dem Bundesgesetz vom 3. Dezember 1956, mit dem Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen getroffen wurden, im Zeitpunkt der Vermietung nur für Wohnungen mit mehr als zwei Zimmern zulässig gewesen; außerdem sollte im Falle einer Mietzinserhöhung bis 30. September 1967 nur der für Wohnräumlichkeiten zu berechnende Zins zu bezahlen sein.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige. Die Revision erklärte es für nicht zulässig. Seien Bestandräumlichkeiten sowohl für Wohn- als auch für Geschäftszwecke in Bestand gegeben, ergebe sich aus Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, daß insgesamt gesehen eine Geschäftsräumlichkeit nur dann vorliege, wenn die Verwendung (vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken die zu Wohnzwecken bedeutend übersteige. Dafür sei der Kläger beweispflichtig. Diesen Beweis habe er nicht erbracht. Die Bestimmung des Mietvertrages über die Höhe des Hauptmietzinses ließe nur die Auslegung zu, daß das Bestandobjekt als Wohnung vermietet worden sei. Ein Neuvermietungszuschlag von 40 g pro Friedenskrone sei nach dem Bundesgesetz vom 3. Dezember 1956, mit dem Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen getroffen wurden, im Zeitpunkt der Vermietung nur für Wohnungen mit mehr als zwei Zimmern zulässig gewesen; außerdem sollte im Falle einer Mietzinserhöhung bis 30. September 1967 nur der für Wohnräumlichkeiten zu berechnende Zins zu bezahlen sein.