Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Beklagten kommt Berechtigung zu.
Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre unterliegt ein Kaufvertrag, bei dem sich der Verkäufer das Eigentum am Kaufgegenstand vorbehalten und der Käufer den Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hat, im Ausgleichsverfahren den Bestimmungen über beiderseitig noch nicht erfüllte Rechtsgeschäfte (SZ 49/138; SZ 43/92; SZ 42/65; EvBl. 1967/13; Bydlinski in Klang, Komm2 IV/2, 512; Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts, 173). Die Forderung des Verkäufers auf Bezahlung des Kaufpreises wird gemäß § 20 a Abs. 1 AO vom Ausgleichsverfahren nicht berührt. Der Vorbehaltsverkäufer kann demnach nach wie vor den vollen (nicht nach Maßgabe der Ausgleichsquote gekürzten) restlichen Kaufpreis fordern, aber auch bei Zahlungsverzug sein vertragliches Rücktrittsrecht geltend machen und die Sache kraft seines Eigentums aussondern (SZ 37/91; HS V/32; HS I/94; HS I/6; Bydlinski aaO 513; Frotz aaO 173; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 54 zu § 1063; Bley-Mohrbutter, Vergleichsordnung3 Rz 38 lit. a zu § 36). Das Begehren auf Herausgabe der Sache setzt, sofern keine Rücknahmeklausel vereinbart wurde, den Rücktritt vom Kaufvertrag voraus (RdW 1987, 157; vgl. SZ 58/39). Die klagende Partei hat im Ausgleichsverfahren (und mit Klage) die restliche Kaufpreisforderung geltend gemacht, was die Aufrechterhaltung des Kaufvertrages voraussetzt, gleichzeitig aber auch im Ausgleichsverfahren die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Gegenstände begehrt, was den Rücktritt vom Vertrag voraussetzt und zur Folge hätte, daß die Kaufpreisforderung nicht mehr besteht (RdW 1987, 157; Aicher aaO Rz 56 zu § 1063). Der Vorbehaltskäufer muß sich im Verfahren aber eindeutig für eine der Möglichkeiten, die einander ausschließen, entscheiden (vgl. Bley-Mohrbutter aaO Rz 40 lit. b zu § 36). Wenn die beiden einander ausschließenden Ansprüche gleichzeitig erhoben werden, so ist der Wille des Vorbehaltseigentümers, den Kaufvertrag aufrechtzuerhalten oder von ihm zurückzutreten, nicht eindeutig erklärt. Solange der Vorbehaltseigentümer den Kaufpreisanspruch weiterverfolgt, muß angenommen werden, daß er den Kaufvertrag aufrecht erhalten will (RdW 1987, 157; SZ 58/39; JBl. 1979, 257). Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei ihre restliche Kaufpreisforderung nicht nur eingeklagt, sie hat ihre Forderung auch im Ausgleichsverfahren als Ausgleichsforderung geltend gemacht und das Stimmrecht bei der Ausgleichstagsatzung ausgeübt. Darin allein ist nach ständiger Rechtsprechung noch kein Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt zu erblicken (RZ 1966, 52; Aicher aaO Rz 103 zu § 1063). Nimmt der Vorbehaltsverkäufer aber nach bestätigtem Ausgleich auch die auf die geltend gemachte Forderung entfallende Ausgleichsquote entgegen, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist, muß darin ein stillschweigender Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt erblickt werden (vgl. zum stillschweigenden Verzicht auf Absonderungsrechte RGZ 16, 71; Kuhn-Uhlenbruck KO10 Rz 13 a zu § 64). Der Vorbehaltsverkäufer kann nicht die ihm aus dem Kaufvertrag zustehenden Rechte auf Zahlung der Kaufpreisforderung im Ausgleichsverfahren geltend machen, die Ausgleichsquote entgegennehmen und dann den Rücktritt vom Vertrag erklären, die Herausgabe der Sache verlangen und damit die Rückabwicklung des Vertrages, dessen Erfüllung er im Insolvenzverfahren begehrte und entgegennahm, in die Wege leiten. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man mit Bydlinski in Klang2 IV/2, 623 den Eigentumsvorbehalt zwar weiter bestehen, nach quotenmäßiger Befriedigung des Vorbehaltsverkäufers im Ausgleichsverfahren für den Ausfall aber nur eine Naturalobligation verbleiben läßt. Da der Vorbehaltskäufer mit der Erfüllung der Naturalobligation nicht in Verzug kommen kann, ist dann ein Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag ausgeschlossen. Der Eigentumsvorbehalt kann daher nicht geltend gemacht werden, ihm kommt nur mehr die Bedeutung zu, einen schwachen Druck in Richtung auf Bezahlung der Kaufpreisschuld auszuüben (Bydlinski aaO 622; Serick Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung I 442, 443).Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre unterliegt ein Kaufvertrag, bei dem sich der Verkäufer das Eigentum am Kaufgegenstand vorbehalten und der Käufer den Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hat, im Ausgleichsverfahren den Bestimmungen über beiderseitig noch nicht erfüllte Rechtsgeschäfte (SZ 49/138; SZ 43/92; SZ 42/65; EvBl. 1967/13; Bydlinski in Klang, Komm2 IV/2, 512; Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts, 173). Die Forderung des Verkäufers auf Bezahlung des Kaufpreises wird gemäß Paragraph 20, a Absatz eins, AO vom Ausgleichsverfahren nicht berührt. Der Vorbehaltsverkäufer kann demnach nach wie vor den vollen (nicht nach Maßgabe der Ausgleichsquote gekürzten) restlichen Kaufpreis fordern, aber auch bei Zahlungsverzug sein vertragliches Rücktrittsrecht geltend machen und die Sache kraft seines Eigentums aussondern (SZ 37/91; HS V/32; HS I/94; HS I/6; Bydlinski aaO 513; Frotz aaO 173; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 54 zu Paragraph 1063,; Bley-Mohrbutter, Vergleichsordnung3 Rz 38 Litera a, zu Paragraph 36,). Das Begehren auf Herausgabe der Sache setzt, sofern keine Rücknahmeklausel vereinbart wurde, den Rücktritt vom Kaufvertrag voraus (RdW 1987, 157; vergleiche SZ 58/39). Die klagende Partei hat im Ausgleichsverfahren (und mit Klage) die restliche Kaufpreisforderung geltend gemacht, was die Aufrechterhaltung des Kaufvertrages voraussetzt, gleichzeitig aber auch im Ausgleichsverfahren die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Gegenstände begehrt, was den Rücktritt vom Vertrag voraussetzt und zur Folge hätte, daß die Kaufpreisforderung nicht mehr besteht (RdW 1987, 157; Aicher aaO Rz 56 zu Paragraph 1063,). Der Vorbehaltskäufer muß sich im Verfahren aber eindeutig für eine der Möglichkeiten, die einander ausschließen, entscheiden vergleiche Bley-Mohrbutter aaO Rz 40 Litera b, zu Paragraph 36,). Wenn die beiden einander ausschließenden Ansprüche gleichzeitig erhoben werden, so ist der Wille des Vorbehaltseigentümers, den Kaufvertrag aufrechtzuerhalten oder von ihm zurückzutreten, nicht eindeutig erklärt. Solange der Vorbehaltseigentümer den Kaufpreisanspruch weiterverfolgt, muß angenommen werden, daß er den Kaufvertrag aufrecht erhalten will (RdW 1987, 157; SZ 58/39; JBl. 1979, 257). Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei ihre restliche Kaufpreisforderung nicht nur eingeklagt, sie hat ihre Forderung auch im Ausgleichsverfahren als Ausgleichsforderung geltend gemacht und das Stimmrecht bei der Ausgleichstagsatzung ausgeübt. Darin allein ist nach ständiger Rechtsprechung noch kein Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt zu erblicken (RZ 1966, 52; Aicher aaO Rz 103 zu Paragraph 1063,). Nimmt der Vorbehaltsverkäufer aber nach bestätigtem Ausgleich auch die auf die geltend gemachte Forderung entfallende Ausgleichsquote entgegen, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist, muß darin ein stillschweigender Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt erblickt werden vergleiche zum stillschweigenden Verzicht auf Absonderungsrechte RGZ 16, 71; Kuhn-Uhlenbruck KO10 Rz 13 a zu Paragraph 64,). Der Vorbehaltsverkäufer kann nicht die ihm aus dem Kaufvertrag zustehenden Rechte auf Zahlung der Kaufpreisforderung im Ausgleichsverfahren geltend machen, die Ausgleichsquote entgegennehmen und dann den Rücktritt vom Vertrag erklären, die Herausgabe der Sache verlangen und damit die Rückabwicklung des Vertrages, dessen Erfüllung er im Insolvenzverfahren begehrte und entgegennahm, in die Wege leiten. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man mit Bydlinski in Klang2 IV/2, 623 den Eigentumsvorbehalt zwar weiter bestehen, nach quotenmäßiger Befriedigung des Vorbehaltsverkäufers im Ausgleichsverfahren für den Ausfall aber nur eine Naturalobligation verbleiben läßt. Da der Vorbehaltskäufer mit der Erfüllung der Naturalobligation nicht in Verzug kommen kann, ist dann ein Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag ausgeschlossen. Der Eigentumsvorbehalt kann daher nicht geltend gemacht werden, ihm kommt nur mehr die Bedeutung zu, einen schwachen Druck in Richtung auf Bezahlung der Kaufpreisschuld auszuüben (Bydlinski aaO 622; Serick Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung römisch eins 442, 443).
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.