Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehlt, ob Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch des Unterpächters auf Aufwandersatz nach § 16 KlGG neben der Beendigung des Unterpachtverhältnisses auch die Zurückstellung des Kleingartens ist; die außerordentliche Revision ist aber nicht berechtigt.Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehlt, ob Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch des Unterpächters auf Aufwandersatz nach Paragraph 16, KlGG neben der Beendigung des Unterpachtverhältnisses auch die Zurückstellung des Kleingartens ist; die außerordentliche Revision ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 16 Abs 1 KlGG kann "bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses" der Unterpächter vom Generalpächter den Ersatz für die von ihm gemachten Aufwendungen beanspruchen, die zur kleingärtnerischen Nutzung notwendig oder nützlich sind, insbesondere für Obstbäume, Sträucher und sonstige Kulturen; für Baulichkeiten jedoch nur, wenn sie den Bauvorschriften entsprechend errichtet worden sind. Der Ersatz gebührt nach dem gegenwärtigen Werte, insofern er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt. Einen gleichartigen Anspruch hat nach § 9 Abs 1 KlGG bei Beendigung des Generalpachtverhältnisses der Generalpächter gegenüber dem Grundeigentümer.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, KlGG kann "bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses" der Unterpächter vom Generalpächter den Ersatz für die von ihm gemachten Aufwendungen beanspruchen, die zur kleingärtnerischen Nutzung notwendig oder nützlich sind, insbesondere für Obstbäume, Sträucher und sonstige Kulturen; für Baulichkeiten jedoch nur, wenn sie den Bauvorschriften entsprechend errichtet worden sind. Der Ersatz gebührt nach dem gegenwärtigen Werte, insofern er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt. Einen gleichartigen Anspruch hat nach Paragraph 9, Absatz eins, KlGG bei Beendigung des Generalpachtverhältnisses der Generalpächter gegenüber dem Grundeigentümer.
Das KlGG regelt das Kleingartenwesen nicht abschließend. Es enthält teilweise dem MG (MRG) nachgebildete Vorschriften (§§ 2, 3, 5, 11, 6 ff, 12 f, 9, 16); in allen anderen nicht besonders geregelten Punkten unterliegen Kleingärtenverträge denDas KlGG regelt das Kleingartenwesen nicht abschließend. Es enthält teilweise dem MG (MRG) nachgebildete Vorschriften (Paragraphen 2, 3, 5, 11, 6, ff, 12 f, 9, 16); in allen anderen nicht besonders geregelten Punkten unterliegen Kleingärtenverträge den
allgemeinen Bestimmungen der §§ 1090 ff ABGB (SZ 57/35 =allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 1090, ff ABGB (SZ 57/35 =
EvBl 1984/83 = MietSlg 36.604/4; SZ 35/101). Ersatzansprüche für
notwendige und nützliche Aufwendungen des Unterpächters nach § 16 KlGG sind daher längstens innerhalb der sechsmonatigen Präklusivfrist des § 1097 ABGB gerichtlich geltend zu machen (SZ 57/35). Was den Aufwandersatz des Bestandnehmers gemäß § 1097 ABGB betrifft, so ist anerkannt, daß Aufwendungen des Bestandnehmers, soweit es sich nicht um einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand handelt, insoweit verlangt werden können, als sie bei Beendigung des Bestandverhältnisses als zum klaren und überwiegenden Vorteil des Bestandgebers erbracht, anzusehen sind (JBl. 1989, 527, 1985, 421 = MietSlg. 36.144; Würth in Rummel2 Rz 4 zu § 1097).notwendige und nützliche Aufwendungen des Unterpächters nach Paragraph 16, KlGG sind daher längstens innerhalb der sechsmonatigen Präklusivfrist des Paragraph 1097, ABGB gerichtlich geltend zu machen (SZ 57/35). Was den Aufwandersatz des Bestandnehmers gemäß Paragraph 1097, ABGB betrifft, so ist anerkannt, daß Aufwendungen des Bestandnehmers, soweit es sich nicht um einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand handelt, insoweit verlangt werden können, als sie bei Beendigung des Bestandverhältnisses als zum klaren und überwiegenden Vorteil des Bestandgebers erbracht, anzusehen sind (JBl. 1989, 527, 1985, 421 = MietSlg. 36.144; Würth in Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 1097,).
§ 16 KlGG knüpft den Ersatzanspruch an die Beendigung des Unterpachtverhältnisses. Der Unterpachtvertrag wurde im vorliegenden Fall nach den getroffenen Feststellungen durch Annahme der von der Klägerin mit Schreiben vom 21. September 1987 erklärten außerordentlichen Kündigung (verbunden mit dem Austritt aus dem Kleingartenverein) durch die beklagte Partei beendet, der Kleingarten wurde aber bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz der beklagten Partei nicht übergeben. Da aber erst im Zeitpunkt der Zurückstellung des Kleingartens an die beklagte Partei beurteilt werden kann, welche Aufwendungen für die kleingärtnerische Nutzung notwendig oder nützlich sind, ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß der Aufwandersatzanspruch vorher nicht fällig wird. Die Regelung des § 16 KlGG ist daher, zumal nicht von der Beendigung des Unterpachtvertrages, sondern des Unterpachtverhältnisses gesprochen wird, dahin zu verstehen, daß der Anspruch auf Aufwandersatz erst nach Rückstellung des Kleingartens fällig wird.Paragraph 16, KlGG knüpft den Ersatzanspruch an die Beendigung des Unterpachtverhältnisses. Der Unterpachtvertrag wurde im vorliegenden Fall nach den getroffenen Feststellungen durch Annahme der von der Klägerin mit Schreiben vom 21. September 1987 erklärten außerordentlichen Kündigung (verbunden mit dem Austritt aus dem Kleingartenverein) durch die beklagte Partei beendet, der Kleingarten wurde aber bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz der beklagten Partei nicht übergeben. Da aber erst im Zeitpunkt der Zurückstellung des Kleingartens an die beklagte Partei beurteilt werden kann, welche Aufwendungen für die kleingärtnerische Nutzung notwendig oder nützlich sind, ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß der Aufwandersatzanspruch vorher nicht fällig wird. Die Regelung des Paragraph 16, KlGG ist daher, zumal nicht von der Beendigung des Unterpachtvertrages, sondern des Unterpachtverhältnisses gesprochen wird, dahin zu verstehen, daß der Anspruch auf Aufwandersatz erst nach Rückstellung des Kleingartens fällig wird.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.