Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist, soweit er die Bestimmung eines Heiratsgutes in der Höhe von 12.000 S bekämpft, worüber bestätigende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen (SZ 57/119 ua), mangels Vorliegens der in § 16 AußStrG genannten Revisionsrekursgründe unzulässig, im übrigen ist er nicht berechtigt. Gemäß § 1220 ABGB sind die Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Töchter oder Enkelinnen, die kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen besitzen, verpflichtet, bei der Verehelichung ein angemessenes Heiratsgut zu geben oder verhältnismäßig dazu beizutragen. Zweck des Heiratsgutes ist die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der Gründung einer eigenen Familie (EFSlg 46.038; SZ 53/110; Ostheim, ÖJZ 1978, 512; Koziol-Welser7 II 228). Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Söhne und Töchter zur Befriedigung der mit der ersten Heirat verbundenen Bedürfnisse noch einmal angemessen an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilnehmen können (Ostheim aaO 507). Gegen den von beiden Vorinstanzen bejahten Grund des Anspruchs machte der Revisionsrekurswerber geltend, er könne deshalb nicht zur Zahlung einer Ausstattung verpflichtet werden, weil sich die Antragstellerin ohne sein Wissen verehelicht habe. Gemäß § 1222 ABGB sind die Eltern nicht schuldig, der Tochter ein Heiratsgut zu geben, wenn diese ohne Wissen oder gegen den Willen ihrer Eltern sich verehelicht hat und das Gericht die Ursache der Mißbilligung gegründet findet. Diese Vorschrift wird von der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre dahin ausgelegt, daß eine Eheschließung ohne Wissen der Eltern den Ausstattungsanspruch nicht auf jeden Fall, sondern nur dann verwirkt, wenn die Eltern zureichende Gründe gehabt hätten, die Ehe zu mißbilligen (EFSlg 41.064, 38.545, 24.798, 11.722; SZ 37/142; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1222;Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist, soweit er die Bestimmung eines Heiratsgutes in der Höhe von 12.000 S bekämpft, worüber bestätigende Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen (SZ 57/119 ua), mangels Vorliegens der in Paragraph 16, AußStrG genannten Revisionsrekursgründe unzulässig, im übrigen ist er nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 1220, ABGB sind die Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Töchter oder Enkelinnen, die kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen besitzen, verpflichtet, bei der Verehelichung ein angemessenes Heiratsgut zu geben oder verhältnismäßig dazu beizutragen. Zweck des Heiratsgutes ist die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der Gründung einer eigenen Familie (EFSlg 46.038; SZ 53/110; Ostheim, ÖJZ 1978, 512; Koziol-Welser7 römisch zwei 228). Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Söhne und Töchter zur Befriedigung der mit der ersten Heirat verbundenen Bedürfnisse noch einmal angemessen an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilnehmen können (Ostheim aaO 507). Gegen den von beiden Vorinstanzen bejahten Grund des Anspruchs machte der Revisionsrekurswerber geltend, er könne deshalb nicht zur Zahlung einer Ausstattung verpflichtet werden, weil sich die Antragstellerin ohne sein Wissen verehelicht habe. Gemäß Paragraph 1222, ABGB sind die Eltern nicht schuldig, der Tochter ein Heiratsgut zu geben, wenn diese ohne Wissen oder gegen den Willen ihrer Eltern sich verehelicht hat und das Gericht die Ursache der Mißbilligung gegründet findet. Diese Vorschrift wird von der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre dahin ausgelegt, daß eine Eheschließung ohne Wissen der Eltern den Ausstattungsanspruch nicht auf jeden Fall, sondern nur dann verwirkt, wenn die Eltern zureichende Gründe gehabt hätten, die Ehe zu mißbilligen (EFSlg 41.064, 38.545, 24.798, 11.722; SZ 37/142; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1222,;
Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht3 93, 96; Ehrenzweig II/22, 246, FN 23; Lenhoff in Klang1 III 595; aM Weiß in Klang2 V 743;Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht3 93, 96; Ehrenzweig II/22, 246, FN 23; Lenhoff in Klang1 römisch drei 595; aM Weiß in Klang2 römisch fünf 743;
Stubenrauch8 II 521). Der mit dem Bindewort "und" verbundene zweite Teil des einleitenden Konditionalsatzes des § 1222 ABGB ist also entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs auf beide Fälle des ein gemeinsames Subjekt aufweisenden ersten Halbsatzes zu beziehen. Es liegen aber auch keine gerechtfertigten Gründe der Mißbilligung der Eingehung der Ehe der Antragstellerin vor. Solche Gründe beziehen sich in erster Linie auf die persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse, das Vermögen und die Einkünfte des Bräutigams (EvBl 1976/153; Petrasch aaO Rz 2 zu § 1222). Der Vater behauptete zwar, daß die abgetriebene Leibesfrucht vom nunmehrigen Ehegatten der Antragstellerin gestammt hätte, daß jener aber auf die Antragstellerin eingewirkt hätte, die Abtreibung durchzuführen, wurde weder behauptet noch festgestellt. Daß die damals noch minderjährige Tochter mit einem anderen Mann verlobt war, hat auf die Bestellung des Heiratsgutes keinen Einfluß.Stubenrauch8 römisch zwei 521). Der mit dem Bindewort "und" verbundene zweite Teil des einleitenden Konditionalsatzes des Paragraph 1222, ABGB ist also entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs auf beide Fälle des ein gemeinsames Subjekt aufweisenden ersten Halbsatzes zu beziehen. Es liegen aber auch keine gerechtfertigten Gründe der Mißbilligung der Eingehung der Ehe der Antragstellerin vor. Solche Gründe beziehen sich in erster Linie auf die persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse, das Vermögen und die Einkünfte des Bräutigams (EvBl 1976/153; Petrasch aaO Rz 2 zu Paragraph 1222,). Der Vater behauptete zwar, daß die abgetriebene Leibesfrucht vom nunmehrigen Ehegatten der Antragstellerin gestammt hätte, daß jener aber auf die Antragstellerin eingewirkt hätte, die Abtreibung durchzuführen, wurde weder behauptet noch festgestellt. Daß die damals noch minderjährige Tochter mit einem anderen Mann verlobt war, hat auf die Bestellung des Heiratsgutes keinen Einfluß.
Soweit der Antragsgegner die Höhe der zuerkannten Ausstattung bekämpft, so stellt das Gesetz keine starre Regelung der Ausmittlung auf; maßgebend sind die Verhältnisse des Einzelfalles (EFSlg 51.465, 48.588, 46.042, 43.489 ua). Unter Vermögen des Dotierungspflichtigen im Sinne des § 1220 ABGB ist auch sein Arbeitseinkommen zu verstehen, wenn dieses Ersparnisse und die Ansammlung eines entsprechenden Kapitals ermöglicht (EFSlg 46.059; SZ 53/87; EvBl 1977/98 ua; Petrasch aaO Rz 1 zu § 1221). Bei der Bemessung des Anspruches ist auch auf den Schuldenstand des Leistungspflichtigen sowie darauf zu achten, daß sein eigener anständiger Unterhalt nicht gefährdet werden darf (EFSlg 51.468, 48.595, 46.046 ua). Dabei ist aber zu bedenken, daß der Ausstattungspflichtige zumindest ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung des Ausstattungsanspruches sich wirtschaftlich darauf einzustellen hat, daß sein Kind einen Ausstattungsbeitrag in angemessener Höhe zu erhalten haben wird (EFSlg 51.467). Überhöhte Konsumausgaben und im Zusammenhang damit aufgenommene Kredite können den Ausstattungsanspruch nicht schmälern (SZ 53/87). Bei dem im Jahr 1985 bei der C*** aufgenommenen Kredit vonSoweit der Antragsgegner die Höhe der zuerkannten Ausstattung bekämpft, so stellt das Gesetz keine starre Regelung der Ausmittlung auf; maßgebend sind die Verhältnisse des Einzelfalles (EFSlg 51.465, 48.588, 46.042, 43.489 ua). Unter Vermögen des Dotierungspflichtigen im Sinne des Paragraph 1220, ABGB ist auch sein Arbeitseinkommen zu verstehen, wenn dieses Ersparnisse und die Ansammlung eines entsprechenden Kapitals ermöglicht (EFSlg 46.059; SZ 53/87; EvBl 1977/98 ua; Petrasch aaO Rz 1 zu Paragraph 1221,). Bei der Bemessung des Anspruches ist auch auf den Schuldenstand des Leistungspflichtigen sowie darauf zu achten, daß sein eigener anständiger Unterhalt nicht gefährdet werden darf (EFSlg 51.468, 48.595, 46.046 ua). Dabei ist aber zu bedenken, daß der Ausstattungspflichtige zumindest ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung des Ausstattungsanspruches sich wirtschaftlich darauf einzustellen hat, daß sein Kind einen Ausstattungsbeitrag in angemessener Höhe zu erhalten haben wird (EFSlg 51.467). Überhöhte Konsumausgaben und im Zusammenhang damit aufgenommene Kredite können den Ausstattungsanspruch nicht schmälern (SZ 53/87). Bei dem im Jahr 1985 bei der C*** aufgenommenen Kredit von
400.000 S handelt es sich um einen Privat-Sofort-Kredit mit nur vierjähriger Laufzeit. Durch relativ kurzfristige Darlehen vorgezogen befriedigte Konsumwünsche (hier: Wohnungseinrichtung) können den Ausstattungsanspruch der Antragstellerin nicht entscheidend mindern. Die Antragstellerin besaß zum Zeitpunkt der Eheschließung auch nicht ein derartiges Vermögen, daß eine Starthilfe nicht oder nur in eingeschränktem Ausmaß erforderlich gewesen wäre. Das von ihr bezogene Durchschnittseinkommen kann ihren Ausstattungsanspruch nicht mindern (EFSlg 46.035, 46.068; Petrasch aaO Rz 2 zu § 1220). Nicht zu berücksichtigen sind auch weitere nicht verehelichte Kinder des Antragsgegners aus erster Ehe, bei denen das Entstehen eines Ausstattungsanspruches derzeit nicht zu erwarten ist (EFSlg 51.470, 46.054), gleichfalls nicht mindernd wirkt der von der Mutter der Antragstellerin anläßlich der Eheschließung gewährte finanzielle Beitrag; die Summe der Beiträge beider Elternteile bleibt im Rahmen der Angemessenheit des Ausstattungsanspruches. Geht man aber von den festgestellten Einkommensverhältnissen des sonst für niemanden sorgepflichtigen Antragsgegners aus, kann die vom Rekursgericht festgesetzte Ausstattung nicht als überhöht bezeichnet werden. Da das Verfahren bereits nahezu 1 1/2 Jahre anhängig ist, bestand für den Antragsgegner auch die Möglichkeit, Rücklagen zu machen, so daß auch die Leistungsfrist von zwei Monaten nicht zu beanstanden ist. Soweit der Antragsgegner die Bemessung eines Heiratsgutes mit mehr als 12.000 S bekämpft, ist seinem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.400.000 S handelt es sich um einen Privat-Sofort-Kredit mit nur vierjähriger Laufzeit. Durch relativ kurzfristige Darlehen vorgezogen befriedigte Konsumwünsche (hier: Wohnungseinrichtung) können den Ausstattungsanspruch der Antragstellerin nicht entscheidend mindern. Die Antragstellerin besaß zum Zeitpunkt der Eheschließung auch nicht ein derartiges Vermögen, daß eine Starthilfe nicht oder nur in eingeschränktem Ausmaß erforderlich gewesen wäre. Das von ihr bezogene Durchschnittseinkommen kann ihren Ausstattungsanspruch nicht mindern (EFSlg 46.035, 46.068; Petrasch aaO Rz 2 zu Paragraph 1220,). Nicht zu berücksichtigen sind auch weitere nicht verehelichte Kinder des Antragsgegners aus erster Ehe, bei denen das Entstehen eines Ausstattungsanspruches derzeit nicht zu erwarten ist (EFSlg 51.470, 46.054), gleichfalls nicht mindernd wirkt der von der Mutter der Antragstellerin anläßlich der Eheschließung gewährte finanzielle Beitrag; die Summe der Beiträge beider Elternteile bleibt im Rahmen der Angemessenheit des Ausstattungsanspruches. Geht man aber von den festgestellten Einkommensverhältnissen des sonst für niemanden sorgepflichtigen Antragsgegners aus, kann die vom Rekursgericht festgesetzte Ausstattung nicht als überhöht bezeichnet werden. Da das Verfahren bereits nahezu 1 1/2 Jahre anhängig ist, bestand für den Antragsgegner auch die Möglichkeit, Rücklagen zu machen, so daß auch die Leistungsfrist von zwei Monaten nicht zu beanstanden ist. Soweit der Antragsgegner die Bemessung eines Heiratsgutes mit mehr als 12.000 S bekämpft, ist seinem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.