Die von der klagenden Partei dagegen erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Das Gericht zweiter Instanz hat wegen der besonderen Fallgestaltung zu Recht die in Lehre und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB - der hier mangels zweiseitigen Handelsgeschäfts (§ 369 Abs 1 HGB) unbestrittenermaßen anzuwenden ist - auch gutgläubig erworben werden könne (vgl nur die Nachweise in der Entscheidung JBl 1991, 241 mit kritischer Glosse von Rummel), nicht näher erörtert: Der beklagten Werkunternehmerin war aus ihrer Vermittlungstätigkeit bekannt, dass das Fahrzeug von der klagenden Partei dem Besteller der Instandsetzungsarbeiten im Wege des Finanzierungsleasings zur Nutzung überlassen worden war. Nach Punkt B.6. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei, die in den durch Ausfüllung und Unterfertigung eines von der klagenden Partei aufgelegten Vertragsformblatts zustande gekommenen Leasingvertrag einbezogen sind, verpflichtete sich der Leasingnehmer u.a., den Leasinggegenstand in technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten und notwendige Reparaturen unverzüglich durch einen hiezu befugten Gewerbsmann unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers durchführen zu lassen; sämtliche Betriebs-, Reparatur-und Erhaltungskosten gingen zu seinen Lasten. Unbekämpft stellte das Berufungsgericht darüber hinaus fest, diese „rechtliche Konstruktion“ des Finanzierungsleasings sei „im Rechtsverkehr heute gang und gäbe“.Das Gericht zweiter Instanz hat wegen der besonderen Fallgestaltung zu Recht die in Lehre und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 471, ABGB - der hier mangels zweiseitigen Handelsgeschäfts (Paragraph 369, Absatz eins, HGB) unbestrittenermaßen anzuwenden ist - auch gutgläubig erworben werden könne vergleiche nur die Nachweise in der Entscheidung JBl 1991, 241 mit kritischer Glosse von Rummel), nicht näher erörtert: Der beklagten Werkunternehmerin war aus ihrer Vermittlungstätigkeit bekannt, dass das Fahrzeug von der klagenden Partei dem Besteller der Instandsetzungsarbeiten im Wege des Finanzierungsleasings zur Nutzung überlassen worden war. Nach Punkt B.6. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei, die in den durch Ausfüllung und Unterfertigung eines von der klagenden Partei aufgelegten Vertragsformblatts zustande gekommenen Leasingvertrag einbezogen sind, verpflichtete sich der Leasingnehmer u.a., den Leasinggegenstand in technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten und notwendige Reparaturen unverzüglich durch einen hiezu befugten Gewerbsmann unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers durchführen zu lassen; sämtliche Betriebs-, Reparatur-und Erhaltungskosten gingen zu seinen Lasten. Unbekämpft stellte das Berufungsgericht darüber hinaus fest, diese „rechtliche Konstruktion“ des Finanzierungsleasings sei „im Rechtsverkehr heute gang und gäbe“.
Die klagende Partei musste sich bereits bei Auflegung ihres Vertragsformblatts im klaren gewesen sein, dass sich ein Werkunternehmer zur Ausführung eines Reparaturauftrags-von dem in der Praxis gänzlich unüblichen Fall der Vorauszahlung abgesehen - in der Regel wohl nur dann bereitfinden wird, wenn er sich durch Ausübung des Retentionsrechts die dadurch vermittelte Sicherheit für seine Werklohnforderung zu verschaffen in der Lage ist und nicht befürchten muss, dass ihm ein Dritter-der Eigentümer - die Sache unabhängig von der Zahlung des Werklohns abfordern könnte (so auch Kömürcü-Spielbüchler in JBl 1989, 586). Ist gar - wie hier - ein Leasingnehmer Besteller der Instandsetzungsarbeiten, so ist eine solche Bereitschaft-kann der Werkunternehmer das ihn sichernde Zurückbehaltungsrecht dem dinglichen Herausgabeanspruch des Leasinggebers nicht mit Erfolg entgegenhalten - noch viel weniger zu erwarten: Die Bonität des Leasingnehmers gibt allein schon deshalb Anlass zu begründetem Misstrauen, weil sich der Fahrzeuginteressent zu dieser aufwandsträchtigen Nutzungsform im privaten Bereich (also ohne Möglichkeit zur steuerlichen Absetzung der Leasingraten) erfahrungsgemäß nur dann entschließt, wenn ihm die Finanzierung der Fahrzeuganschaffung zu üblichen Kreditbedingungen verwehrt ist. Verpflichtet der Leasingnehmer trotz dieser sich ihm aufdrängenden Erwägungen den Leasingnehmer - der von jeder Einflussnahme auf die formularmäßige Vertragsgestaltung ausgeschlossen ist - zur Bestellung von Reparaturen am Leasingfahrzeug, so verpflichtet diese Vertragsbestimmung nicht bloß den Leasingnehmer, sondern schafft auch der Leasinggeber durch diese von ihm allein bestimmte Vertragsgestaltung einen äußeren Tatbestand: Soweit der Werkunternehmer auf diesen vertraut, ist er zu schützen (vgl die Erwägungen zur Begründung der Anscheinsvollmacht bei Welser in JBl 1979, 1):Die klagende Partei musste sich bereits bei Auflegung ihres Vertragsformblatts im klaren gewesen sein, dass sich ein Werkunternehmer zur Ausführung eines Reparaturauftrags-von dem in der Praxis gänzlich unüblichen Fall der Vorauszahlung abgesehen - in der Regel wohl nur dann bereitfinden wird, wenn er sich durch Ausübung des Retentionsrechts die dadurch vermittelte Sicherheit für seine Werklohnforderung zu verschaffen in der Lage ist und nicht befürchten muss, dass ihm ein Dritter-der Eigentümer - die Sache unabhängig von der Zahlung des Werklohns abfordern könnte (so auch Kömürcü-Spielbüchler in JBl 1989, 586). Ist gar - wie hier - ein Leasingnehmer Besteller der Instandsetzungsarbeiten, so ist eine solche Bereitschaft-kann der Werkunternehmer das ihn sichernde Zurückbehaltungsrecht dem dinglichen Herausgabeanspruch des Leasinggebers nicht mit Erfolg entgegenhalten - noch viel weniger zu erwarten: Die Bonität des Leasingnehmers gibt allein schon deshalb Anlass zu begründetem Misstrauen, weil sich der Fahrzeuginteressent zu dieser aufwandsträchtigen Nutzungsform im privaten Bereich (also ohne Möglichkeit zur steuerlichen Absetzung der Leasingraten) erfahrungsgemäß nur dann entschließt, wenn ihm die Finanzierung der Fahrzeuganschaffung zu üblichen Kreditbedingungen verwehrt ist. Verpflichtet der Leasingnehmer trotz dieser sich ihm aufdrängenden Erwägungen den Leasingnehmer - der von jeder Einflussnahme auf die formularmäßige Vertragsgestaltung ausgeschlossen ist - zur Bestellung von Reparaturen am Leasingfahrzeug, so verpflichtet diese Vertragsbestimmung nicht bloß den Leasingnehmer, sondern schafft auch der Leasinggeber durch diese von ihm allein bestimmte Vertragsgestaltung einen äußeren Tatbestand: Soweit der Werkunternehmer auf diesen vertraut, ist er zu schützen vergleiche die Erwägungen zur Begründung der Anscheinsvollmacht bei Welser in JBl 1979, 1):
Ist - wie hier-dem Werkunternehmer bekannt, dass der Besteller nicht auch Eigentümer ist, darf er dessen Zustimmung zum Abschluss des Werkvertrags als mutmaßlichen Willen eines redlichen Eigentümers und dessen Bereitschaft, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts des Werkunternehmers gegen den Besteller auch gegen ihn hinzunehmen, deuten. Wird die Erteilung einer solchen Ermächtigung selbst dem Vorbehaltseigentümer unterstellt (vgl hiezu Kömürcü-Spielbüchler aaO mit Billigung durch Rummel in JBl 1991, 244), dessen vertragliche Rechte dem Vorbehaltskäufer gegenüber nicht so weit reichen wie jene des Leasinggebers aufgrund des noch dazu von ihm vorformulierten Vertrags gegen den Leasingnehmer, so muss dieses Vertrauen des von diesem beauftragten Werkunternehmers umso mehr geschützt werden, wenn er weiß, dass der Leasingnehmer vom Eigentümer nicht bloß ermächtigt, sondern sogar verpflichtet wurde, Reparaturen, derentwegen der Werkunternehmer bis zur Zahlung oder Sicherstellung der Werklohnforderungen ein Zurückbehaltungsrecht am Gegenstand der Instandsetzungsarbeiten ausüben kann, für eigene Rechnung in Auftrag zu geben. Dem redlichen Leasinggeber kann erst recht nicht unterstellt werden, er wolle zwar den Leasingnehmer verpflichten, die Instandsetzungsarbeiten auf eigene Rechnung zu bestellen, den Werkunternehmer hingegen auf die - in ihrer Einbringlichkeit nicht selten gefährdete -Werklohnforderung gegen den Leasingnehmer zu verweisen, obwohl das Fahrzeug wieder instandgesetzt wurde und sein Wert damit weitgehend erhalten bleibt und dem Leasinggeber überdies die Leistungen aus der zu seinen Gunsten vinkulierten Kaskoversicherung (Leasingvertrag, Beilage ./A, S.1) zukommen.Ist - wie hier-dem Werkunternehmer bekannt, dass der Besteller nicht auch Eigentümer ist, darf er dessen Zustimmung zum Abschluss des Werkvertrags als mutmaßlichen Willen eines redlichen Eigentümers und dessen Bereitschaft, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts des Werkunternehmers gegen den Besteller auch gegen ihn hinzunehmen, deuten. Wird die Erteilung einer solchen Ermächtigung selbst dem Vorbehaltseigentümer unterstellt vergleiche hiezu Kömürcü-Spielbüchler aaO mit Billigung durch Rummel in JBl 1991, 244), dessen vertragliche Rechte dem Vorbehaltskäufer gegenüber nicht so weit reichen wie jene des Leasinggebers aufgrund des noch dazu von ihm vorformulierten Vertrags gegen den Leasingnehmer, so muss dieses Vertrauen des von diesem beauftragten Werkunternehmers umso mehr geschützt werden, wenn er weiß, dass der Leasingnehmer vom Eigentümer nicht bloß ermächtigt, sondern sogar verpflichtet wurde, Reparaturen, derentwegen der Werkunternehmer bis zur Zahlung oder Sicherstellung der Werklohnforderungen ein Zurückbehaltungsrecht am Gegenstand der Instandsetzungsarbeiten ausüben kann, für eigene Rechnung in Auftrag zu geben. Dem redlichen Leasinggeber kann erst recht nicht unterstellt werden, er wolle zwar den Leasingnehmer verpflichten, die Instandsetzungsarbeiten auf eigene Rechnung zu bestellen, den Werkunternehmer hingegen auf die - in ihrer Einbringlichkeit nicht selten gefährdete -Werklohnforderung gegen den Leasingnehmer zu verweisen, obwohl das Fahrzeug wieder instandgesetzt wurde und sein Wert damit weitgehend erhalten bleibt und dem Leasinggeber überdies die Leistungen aus der zu seinen Gunsten vinkulierten Kaskoversicherung (Leasingvertrag, Beilage ./A, S.1) zukommen.
Mit der besonderen, beim Finanzierungsleasing üblichen und der beklagten Werkunternehmerin geläufigen Vertragsgestaltung, die ausschließlich auf den Willen der klagenden Partei zurückgeht, hat diese der beklagten Werkunternehmerin gegenüber den Anschein erweckt, sie habe ihrem Vertragspartner, dem Leasingnehmer, mit der Verpflichtung zur Veranlassung von Reparaturen auf dessen Kosten auch ermächtigt, das damit diesem gegenüber entstehende gesetzliche Zurückbehaltungsrecht in dessen Wirkung auf den Eigentümer auszudehnen, weil nicht angenommen werden kann, dass der Leasinggeber die sonst gefährdete Erfüllung der dem Leasingnehmer von ihm selbst auferlegten vertraglichen Pflichten vereiteln will. Eine solche Annahme widerstreitet selbst den wohlverstandenen Interessen des Leasinggebers, sodass der beklagten Partei eine andere Deutung des aus der genannten Vertragsbestimmung hervorleuchtenden Willens des Leasinggebers gar nicht zugemutet werden könnte.
Hat demnach die klagende Partei durch ihre - im übrigen durchaus übliche - Vertragsgestaltung - zumindest - den Anschein einer Ermächtigung des Leasingnehmers geschaffen, den Leasinggegenstand mit der Wirkung in Reparatur zu geben, dass das ihm gegenüber wirksame Zurückbehaltungsrecht auch dem Leasinggeber gegenüber entsteht (Kömürcü-Spielbüchler aaO), so kann ihr die beklagte Werkunternehmerin das gegen den Leasingnehmer schon von Gesetzes wegen bestehende Zurückbehaltungsrecht mit Erfolg entgegenhalten.
Das Vorbringen, die klagende Partei habe dem Leasingnehmer schon vor dessen Reparaturauftrag das Recht zum Gebrauch entzogen, ist als Neuerung nicht weiter zu prüfen; die Erwägungen in der Revision, bei Zutreffen dieser Behauptung dürfe die erwähnte Anscheinsermächtigung nicht angenommen werden, sind deshalb nicht weiter zu erörtern.
Schließlich will die klagende Partei das eingewendete Zurückbehaltungsrecht der beklagten Partei mit dem Argument entkräften, gemäß § 1440 zweiter Satz ABGB seien u.a. in Bestand genommene Stücke kein Gegenstand der Zurückbehaltung. Dabei übersieht die klagende Partei jedoch, dass sie mit der - zumindest anscheinsweise - erteilten Ermächtigung, das Zurückbehaltungsrecht auch gegen sie zu begründen, notwendigerweise auf die gewiss abdingbaren Rechte aus der genannten Gesetzesstelle verzichtet hat; die sich sonst aufdrängenden Fragen, ob der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts an den in Bestand genommenen Sachen im Wege der Analogie auf geleaste Gegenstände bzw ob der Ausschluss auch auf den Besitznachfolger auszudehnen sei (vgl hiezu Petrasch in Rummel, ABGB2 § 471 Rz 4), müssen schon deshalb nicht weiter geprüft werden.Schließlich will die klagende Partei das eingewendete Zurückbehaltungsrecht der beklagten Partei mit dem Argument entkräften, gemäß Paragraph 1440, zweiter Satz ABGB seien u.a. in Bestand genommene Stücke kein Gegenstand der Zurückbehaltung. Dabei übersieht die klagende Partei jedoch, dass sie mit der - zumindest anscheinsweise - erteilten Ermächtigung, das Zurückbehaltungsrecht auch gegen sie zu begründen, notwendigerweise auf die gewiss abdingbaren Rechte aus der genannten Gesetzesstelle verzichtet hat; die sich sonst aufdrängenden Fragen, ob der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts an den in Bestand genommenen Sachen im Wege der Analogie auf geleaste Gegenstände bzw ob der Ausschluss auch auf den Besitznachfolger auszudehnen sei vergleiche hiezu Petrasch in Rummel, ABGB2 Paragraph 471, Rz 4), müssen schon deshalb nicht weiter geprüft werden.
Das Berufungsgericht hat daher zu Recht das Herausgabebegehren abgewiesen, sodass der Revision ein Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.