Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu.
Durch das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 BGBl. 656/1989 wurde unter anderem § 754 ABGB über das gesetzliche Erbrecht unehelicher Kinder aufgehoben. Dessen Abs. 2 lautete im ersten Satz: „Zum Nachlaß des Vaters, dessen Vaterschaft festgestellt ist, hat ein uneheliches Kind vorbehaltlich der Bestimmungen über das gesetzliche Erbrecht der Witwe (§ 757 Abs. 2 1.Satz), ein gesetzliches Erbrecht wie ein eheliches Kind, doch gehen ihm die ehelichen Nachkommen und die diesem erbrechlich Gleichgestellten vor.“ Anstelle dieser Gesetzesbestimmung wurde § 730 über die gesetzlichen Erben abgeändert und ihm insbesondere als Abs. 2 folgende Bestimmung angefügt: „Die Abstammung muß zu Lebzeiten des Erblassers und der die Verwandtschaft vermittelnden Person feststehen oder zumindest gerichtlich geltend gemacht worden sein. Bei Ungeborenen genügt es, daß die Abstammung binnen Jahresfrist nach ihrer Geburt feststeht oder gerichtlich geltend gemacht wird.“Durch das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 Bundesgesetzblatt 656 aus 1989, wurde unter anderem Paragraph 754, ABGB über das gesetzliche Erbrecht unehelicher Kinder aufgehoben. Dessen Absatz 2, lautete im ersten Satz: „Zum Nachlaß des Vaters, dessen Vaterschaft festgestellt ist, hat ein uneheliches Kind vorbehaltlich der Bestimmungen über das gesetzliche Erbrecht der Witwe (Paragraph 757, Absatz 2, 1.Satz), ein gesetzliches Erbrecht wie ein eheliches Kind, doch gehen ihm die ehelichen Nachkommen und die diesem erbrechlich Gleichgestellten vor.“ Anstelle dieser Gesetzesbestimmung wurde Paragraph 730, über die gesetzlichen Erben abgeändert und ihm insbesondere als Absatz 2, folgende Bestimmung angefügt: „Die Abstammung muß zu Lebzeiten des Erblassers und der die Verwandtschaft vermittelnden Person feststehen oder zumindest gerichtlich geltend gemacht worden sein. Bei Ungeborenen genügt es, daß die Abstammung binnen Jahresfrist nach ihrer Geburt feststeht oder gerichtlich geltend gemacht wird.“
Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß die nunmehrige Fassung des § 730 Abs 2 ABGB darauf Bedacht nimmt, daß sich die Regelung auch auf eheliche Kinder bezieht, für welche die Vermutung des § 138 ABGB streitet. Dem Bericht des Justizausschusses ist unzweifelhaft zu entnehmen, daß der Gesetzgeber eine Lockerung des Erfordernisses der Vaterschaftsfeststellung nicht im Auge hatte. Es wird ausgeführt, daß die gesicherte Verwandtschaft und damit die Feststellung der Abstammung für das gesetzliche Verwandtenerbrecht von zentraler Bedeutung, aber eine gesicherte, auf derzeit angewandten naturwissenschaftlichen Methoden beruhende Feststellung der Abstammung nach dem Tod einer die Verwandtschaft vermittelnden Person nicht mehr möglich sei, weshalb die gesetzliche Verwandtenerbfolge voraussetze, daß die Verwandtschaft zu Lebzeiten der jeweiligen Verwandten festgestellt worden ist. Nach dem Tod eines von ihnen hinge das Erbrecht im Fall unehelicher Abstammung allein von der Würdigung der Beweise über die Beiwohnung ab (die die Vermutung der Abstammung nach sich zieht). Mißbräuchlichen Abstammungsklagen gegen den ruhenden Nachlaß, die gleichsam als Glücksspiel erhoben werden könnten, wären Tür und Tor geöffnet (1158 BlgNR 17. GP, 2). Die Verwandtschaft stehe fest, wenn die Vaterschaft mit Anerkenntnis oder mit Urteil festgestellt oder das Kind unbestritten (aufgrund der Ehelichkeitsvermutung) ehelich sei. Die Abstammung müsse zu Lebzeiten des Erblassers und der Verwandten feststehen, da es nicht angebracht wäre, die Feststellung der Abstammung mit erbrechtlicher Wirkung erst nach dem Tod zuzulassen, wenn die derzeit angewendeten naturwissenschaftlichen Beweise in aller Regel nicht zur Verfügung stünden (aaO 3). Auch die Lehre hat bisher bei Behandlung der Erbrechtsreform 1989 einhellig die Ansicht vertreten, daß die Abstammung eines unehelichen Kindes dann feststehe, wenn diese mit Anerkenntnis oder Urteil im Sinne des § 163b festgestellt sei (Eccher in Schwimann, ABGB, Ergänzung zu Bd. 3 § 730 Rdz 7 ff; Welser, Die Erbrechtsreform 1989, NZ 1990, 137 f; Adensamer, Erbrechtsänderungsgesetz 1989, ÖAV 1991, 6).Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß die nunmehrige Fassung des Paragraph 730, Absatz 2, ABGB darauf Bedacht nimmt, daß sich die Regelung auch auf eheliche Kinder bezieht, für welche die Vermutung des Paragraph 138, ABGB streitet. Dem Bericht des Justizausschusses ist unzweifelhaft zu entnehmen, daß der Gesetzgeber eine Lockerung des Erfordernisses der Vaterschaftsfeststellung nicht im Auge hatte. Es wird ausgeführt, daß die gesicherte Verwandtschaft und damit die Feststellung der Abstammung für das gesetzliche Verwandtenerbrecht von zentraler Bedeutung, aber eine gesicherte, auf derzeit angewandten naturwissenschaftlichen Methoden beruhende Feststellung der Abstammung nach dem Tod einer die Verwandtschaft vermittelnden Person nicht mehr möglich sei, weshalb die gesetzliche Verwandtenerbfolge voraussetze, daß die Verwandtschaft zu Lebzeiten der jeweiligen Verwandten festgestellt worden ist. Nach dem Tod eines von ihnen hinge das Erbrecht im Fall unehelicher Abstammung allein von der Würdigung der Beweise über die Beiwohnung ab (die die Vermutung der Abstammung nach sich zieht). Mißbräuchlichen Abstammungsklagen gegen den ruhenden Nachlaß, die gleichsam als Glücksspiel erhoben werden könnten, wären Tür und Tor geöffnet (1158 BlgNR 17. GP, 2). Die Verwandtschaft stehe fest, wenn die Vaterschaft mit Anerkenntnis oder mit Urteil festgestellt oder das Kind unbestritten (aufgrund der Ehelichkeitsvermutung) ehelich sei. Die Abstammung müsse zu Lebzeiten des Erblassers und der Verwandten feststehen, da es nicht angebracht wäre, die Feststellung der Abstammung mit erbrechtlicher Wirkung erst nach dem Tod zuzulassen, wenn die derzeit angewendeten naturwissenschaftlichen Beweise in aller Regel nicht zur Verfügung stünden (aaO 3). Auch die Lehre hat bisher bei Behandlung der Erbrechtsreform 1989 einhellig die Ansicht vertreten, daß die Abstammung eines unehelichen Kindes dann feststehe, wenn diese mit Anerkenntnis oder Urteil im Sinne des Paragraph 163 b, festgestellt sei (Eccher in Schwimann, ABGB, Ergänzung zu Bd. 3 Paragraph 730, Rdz 7 ff; Welser, Die Erbrechtsreform 1989, NZ 1990, 137 f; Adensamer, Erbrechtsänderungsgesetz 1989, ÖAV 1991, 6).
Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung aus den dargestellten zutreffenden Erwägungen an und fügt hinzu, daß der Text des § 730 Abs. 2 ABGB selbst jede andere Auslegung verbieten würde. Das Erfordernis, die Abstammung müsse zu Lebzeiten des Erblassers und der die Verwandtschaft vermittelnden Personen „zumindest gerichtlich geltend gemacht worden sein“, zeigt klar, daß etwa das bloße Zugestehen der Vaterschaft gegenüber Personen oder Behörden, die nach dem Gesetz zur Entgegennahme von Vaterschaftsanerkenntnissen mit Feststellungswirkung nicht befugt sind, nicht die Wirkung entfalten kann, daß die Vaterschaft „feststeht“.Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung aus den dargestellten zutreffenden Erwägungen an und fügt hinzu, daß der Text des Paragraph 730, Absatz 2, ABGB selbst jede andere Auslegung verbieten würde. Das Erfordernis, die Abstammung müsse zu Lebzeiten des Erblassers und der die Verwandtschaft vermittelnden Personen „zumindest gerichtlich geltend gemacht worden sein“, zeigt klar, daß etwa das bloße Zugestehen der Vaterschaft gegenüber Personen oder Behörden, die nach dem Gesetz zur Entgegennahme von Vaterschaftsanerkenntnissen mit Feststellungswirkung nicht befugt sind, nicht die Wirkung entfalten kann, daß die Vaterschaft „feststeht“.
Das Gesetz über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes (BGBl. 342/1970) regelt in seinen §§ 163 ff die Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde und normiert in seinem § 163b, daß die Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt wird. Gemäß § 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des mit 1. Juli 1971 in Kraft getretenen Bundesgesetzes bestimmen sich die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und für die Anfechtung des Anerkenntnisses nach dem bisher geltenden Recht, wenn die Vaterschaft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt worden ist. Der Revisionsrekurswerber ist am 23.2.1915 geboren. Ab diesem Jahr wurde auch das ihn betreffende Pflegschaftsverfahren ***** des Bezirksgerichtes W***** geführt. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Anerkennung und Feststellung der Vaterschaft durch die 1.Teilnovelle zum ABGB (kundgemacht am 13.10.1914) geregelt. Gemäß deren § 16 hatte das Gericht, wenn es zur Wahrung der Rechte des Kindes nötig war, dafür Sorge zu tragen, daß die Vaterschaft im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannt oder im Prozeßweg festgestellt werde. Erst aufgrund des Gesetzes vom 13. Juli 1928 über die Erweiterung des Wirkungskreises der Berufsvormundschaften (BGBl. 194/1928) hatte die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft, die vor einer von einem Land oder einer Gemeinde errichteten Berufsvormundschaft, der die erweiterte Vormundschaft übertragen wurde, abgegeben und von ihr beurkundet wurde, die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor Gericht abgegeben worden wäre. Bis dahin kam außergerichtlichen Vaterschaftsanerkenntnisses nicht die Feststellungswirkung des § 16 der 1.Teilnovelle zum ABGB zu (SZ 51/179).Das Gesetz über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes Bundesgesetzblatt 342 aus 1970,) regelt in seinen Paragraphen 163, ff die Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde und normiert in seinem Paragraph 163 b,, daß die Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt wird. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Übergangsbestimmungen des mit 1. Juli 1971 in Kraft getretenen Bundesgesetzes bestimmen sich die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und für die Anfechtung des Anerkenntnisses nach dem bisher geltenden Recht, wenn die Vaterschaft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt worden ist. Der Revisionsrekurswerber ist am 23.2.1915 geboren. Ab diesem Jahr wurde auch das ihn betreffende Pflegschaftsverfahren ***** des Bezirksgerichtes W***** geführt. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Anerkennung und Feststellung der Vaterschaft durch die 1.Teilnovelle zum ABGB (kundgemacht am 13.10.1914) geregelt. Gemäß deren Paragraph 16, hatte das Gericht, wenn es zur Wahrung der Rechte des Kindes nötig war, dafür Sorge zu tragen, daß die Vaterschaft im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannt oder im Prozeßweg festgestellt werde. Erst aufgrund des Gesetzes vom 13. Juli 1928 über die Erweiterung des Wirkungskreises der Berufsvormundschaften Bundesgesetzblatt 194 aus 1928,) hatte die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft, die vor einer von einem Land oder einer Gemeinde errichteten Berufsvormundschaft, der die erweiterte Vormundschaft übertragen wurde, abgegeben und von ihr beurkundet wurde, die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor Gericht abgegeben worden wäre. Bis dahin kam außergerichtlichen Vaterschaftsanerkenntnisses nicht die Feststellungswirkung des Paragraph 16, der 1.Teilnovelle zum ABGB zu (SZ 51/179).
Gemäß § 126 Abs. 2 AußStrG hat das Gericht, wenn Erbserklärungen gesetzlicher Erben untereinander im Widerspruche stehen, nach Vernehmung beider Teile denjenigen der streitenden Erben zur Überreichung der Klage anzuweisen, welcher, um sein Erbrecht geltend machen zu können, den stärkeren Erbrechtstitel seines Gegners vorerst entkräften müßte. Aus dieser Bestimmung ergibt sich das leitende Prinzip, daß der Außerstreitrichter demjenigen Erbanwärter die Beklagtenrolle zuzuweisen hat, für den die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechtes spricht (SZ 32/23, JBl. 1969, 42). Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers indiziert der vorgelegte Unterhaltserhöhungsbeschluß keinesfalls zwingend eine gerichtliche Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft, da nach dem bereits zitierten § 16 der 1.Teilnovelle zum ABGB das Gericht nur dann für ein derartiges Vorgehen Sorge zu tragen hatte, wenn es zur Wahrung der Rechte des Kindes nötig erschien und eine - vorerst einvernehmliche - Unterhaltsbemessung durchaus auch aufgrund eines außergerichtlichen Anerkenntnisses, etwa vor dem Jugendamt, denkbar ist. Mangelt es aber an einem gerichtlichen Anerkenntnis oder einem Feststellungsurteil (oder nach dem Jahre 1928 einem Anerkenntnis vor der Berufsvormundschaft im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 13. Juli 1928 über die Erweiterung des Wirkungskreises der Berufsvormundschaften), kommt dem Revisionsrekurswerber mangels dem Gesetz entsprechender Feststellung der Vaterschaft kein gesetzliches Erbrecht zu (SZ 51/179). Das Erbrecht der fünf weiteren Erbansprecher, welche jeweils unbedenkliche Standesurkunden vorlegen konnten, ist daher wahrscheinlicher als jenes des Revisionsrekurswerbers. Diese Verteilung der Parteirollen entspricht zudem auch den Beweislastregeln, da es Sache des Klägers ist, den Beweis der Vaterschaftsfeststellung zu führen.Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, AußStrG hat das Gericht, wenn Erbserklärungen gesetzlicher Erben untereinander im Widerspruche stehen, nach Vernehmung beider Teile denjenigen der streitenden Erben zur Überreichung der Klage anzuweisen, welcher, um sein Erbrecht geltend machen zu können, den stärkeren Erbrechtstitel seines Gegners vorerst entkräften müßte. Aus dieser Bestimmung ergibt sich das leitende Prinzip, daß der Außerstreitrichter demjenigen Erbanwärter die Beklagtenrolle zuzuweisen hat, für den die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechtes spricht (SZ 32/23, JBl. 1969, 42). Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers indiziert der vorgelegte Unterhaltserhöhungsbeschluß keinesfalls zwingend eine gerichtliche Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft, da nach dem bereits zitierten Paragraph 16, der 1.Teilnovelle zum ABGB das Gericht nur dann für ein derartiges Vorgehen Sorge zu tragen hatte, wenn es zur Wahrung der Rechte des Kindes nötig erschien und eine - vorerst einvernehmliche - Unterhaltsbemessung durchaus auch aufgrund eines außergerichtlichen Anerkenntnisses, etwa vor dem Jugendamt, denkbar ist. Mangelt es aber an einem gerichtlichen Anerkenntnis oder einem Feststellungsurteil (oder nach dem Jahre 1928 einem Anerkenntnis vor der Berufsvormundschaft im Sinne des Paragraph 3, des Gesetzes vom 13. Juli 1928 über die Erweiterung des Wirkungskreises der Berufsvormundschaften), kommt dem Revisionsrekurswerber mangels dem Gesetz entsprechender Feststellung der Vaterschaft kein gesetzliches Erbrecht zu (SZ 51/179). Das Erbrecht der fünf weiteren Erbansprecher, welche jeweils unbedenkliche Standesurkunden vorlegen konnten, ist daher wahrscheinlicher als jenes des Revisionsrekurswerbers. Diese Verteilung der Parteirollen entspricht zudem auch den Beweislastregeln, da es Sache des Klägers ist, den Beweis der Vaterschaftsfeststellung zu führen.
Der Einwand des Revisionsrekurswerbers, es sei bei Prüfung der Voraussetzungen der Vaterschaftsfeststellung auf den Zeitpunkt des Erbanfalls abzustellen, schlägt fehl, da gemäß § 730 Abs. 2 ABGB die Abstammung zu Lebzeiten des Erblassers und der die Verwandtschaft vermittelnden Person feststehen muß, weshalb die Erbenstellung nur durch ein der jeweiligen Gesetzeslage entsprechendes Anerkenntnis oder ein Feststellungsurteil bis zum Zeitpunkt des Todes des außerehelichen Vaters des Revisionsrekurswerbers erlangt werden könnte.Der Einwand des Revisionsrekurswerbers, es sei bei Prüfung der Voraussetzungen der Vaterschaftsfeststellung auf den Zeitpunkt des Erbanfalls abzustellen, schlägt fehl, da gemäß Paragraph 730, Absatz 2, ABGB die Abstammung zu Lebzeiten des Erblassers und der die Verwandtschaft vermittelnden Person feststehen muß, weshalb die Erbenstellung nur durch ein der jeweiligen Gesetzeslage entsprechendes Anerkenntnis oder ein Feststellungsurteil bis zum Zeitpunkt des Todes des außerehelichen Vaters des Revisionsrekurswerbers erlangt werden könnte.
Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.